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Verwaltungsgericht Köln·19 K 3132/12·21.02.2013

Klage wegen Ausgleich für Mehrarbeit (Arbeitszeitüberschreitung) abgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrechtUnionsrecht/StaatshaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, ein Feuerwehrbeamter, begehrt Entschädigung bzw. Freizeitausgleich für von 2001–2006 geleistete Mehrarbeit wegen Überschreitung der Wochenarbeitszeit. Entscheidend war, ob unions- oder beamtenrechtliche Ansprüche bestehen und ob sie verjährt sind. Das Gericht wies die Klage ab, da die Ansprüche nach den nationalen Verjährungsregeln bereits Ende 2009 verjährt waren. Rechtsunkenntnis des Klägers schob den Verjährungsbeginn nicht hinaus.

Ausgang: Klage auf Zahlung bzw. Freizeitausgleich für Mehrarbeit 2001–2006 als unbegründet abgewiesen; Ansprüche sind verjährt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beamter kann bei unionsrechtswidrigen Verstößen gegen die Arbeitszeitrichtlinie einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben geltend machen; dieser Anspruch ist nicht von einer vorherigen Antragstellung abhängig.

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Unionsrechtliche Staatshaftungsansprüche und nationale beamtenrechtliche Ausgleichsansprüche unterliegen den nationalen Verjährungsregeln; seit dem 01.01.2002 gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB).

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Bei monatlich entstehenden Ausgleichsansprüchen beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des jeweiligen Jahres (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und wird durch Widerspruch oder Klage unterbrochen, nicht aber durch einen bloßen Antrag.

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Die Rechtsunkenntnis des Gläubigers verschiebt den Beginn der Verjährungsfrist nicht; maßgeblich ist die Kenntnis von der Person des Schuldners und den anspruchsbegründenden Umständen, nicht die Kenntnis der rechtlichen Erfolgsaussichten.

Relevante Normen
§ 78a Abs. 2 LBG NRW§ Art. 6 Nr. 2 Richtlinie 93/104/EG§ Art. 6b Richtlinie 2003/88/EG§ Schuldrechtsmodernisierungsgesetz§ Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB§ 195 BGB

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 872/13 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger war als Feuerwehrbeamter bei der Beklagten tätig. Mit Ablauf des 31. Januar 2012 trat er wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand.

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Vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2006 war der Kläger durchgängig im Schichtdienst tätig und erbrachte eine wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich 54 Stunden einschließlich Bereitschaftsdienst.

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Unter dem 26. September 2011 machte der Kläger Entschädigungsansprüche für die im vorgenannten Zeitraum erbrachte Mehrarbeit in Höhe von 21.807,36 € geltend.

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Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 17. Januar 2012 ab.

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Der dagegen unter dem 10. Februar 2012 erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 5. April 2012, zugestellt am 18. April 2012 zurückgewiesen.

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Der Kläger hat am 11. Mai 2012 Klage erhoben.

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Er macht unter anderem geltend, die Überschreitung einer Wochenarbeitszeit von 48 Stunden widerspreche verbindlichen europarechtlichen Vorgaben. Es lägen sowohl die Voraussetzungen des europarechtlichen Entschädigungsanspruchs als auch die des nationalen beamtenrechtlichen Entschädigungsanspruchs vor. Den entsprechenden Antrag bei der Behörde habe er mit Unterstützung des örtlichen Personalrats bereits Anfang 2001 und erneut im Jahr 2003 gestellt. Wegen des Ruhestands des Klägers scheide ein Freizeitausgleich aus, weshalb eine Kompensation in Geld zu erfolgen habe. Der Anspruch sei auch nicht verjährt. Die Rechtslage sei verzwickt gewesen und es hätten erhebliche Zweifel am Erfolg einer Klage bestanden. Deshalb sei der Verjährungsbeginn wegen Rechtsunkenntnis hinausgeschoben gewesen, da eine Klage nicht zumutbar gewesen sei.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2012 zu verurteilen, an ihn 21.807,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

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hilfsweise,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2012 zu verurteilen, dem Kläger rückwirkend für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2006 Freizeitausgleich für die Überschreitung der Wochenarbeitszeit von 48 Stunden zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie führt unter anderem aus, ein Anspruch ergebe sich weder aus § 78 a Abs. 2 LBG NRW noch aus einem unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch. Im übrigen seien eventuelle Ansprüche zwischenzeitlich verjährt, es werde die Einrede der Verjährung erhoben. Spätestens seit einer entsprechenden Entscheidung des EuGH im Jahr 2005 sei die Rechtslage klar. Verhandlungen über eine Dienstvereinbarung betreffend den Ausgleich der geleisteten Zuvielarbeit hätten nie stattgefunden. Der Kläger habe auch weder 2001 noch 2003 den von ihm behaupteten Antrag gestellt, weshalb die klageweise Geltendmachung treuwidrig sei.

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Die Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung schriftsätzlich einverstanden erklärt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich insoweit vorab einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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Der Kläger kann von der Beklagten für vom 01.01.2001 bis zum 31.12.2006 geleistete Zuvielarbeit weder die mit dem Hauptantrag begehrte Entschädigung in Geld noch den mit dem Hilfsantrag begehrten Freizeitausgleich verlangen.

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Der Kläger hat zwar vom 01.01.2001 bis zum 31.12.2006 regelmäßig anstelle der unionsrechtlich höchstens zulässigen 48 Wochenstunden 54 Stunden Dienst geleistet. Dies verstieß gegen Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23.11.1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (RL 93/104/EG, ABl EG Nr. L 307 vom 13.12.1993 S. 18) sowie Art. 6 b der insoweit inhaltsgleichen Nachfolgerichtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitsplatzgestaltung (RL 2003/88/EG, ABl EG Nr. L 299 vom 18.11.2003 S. 9, Arbeitszeitrichtlinie), sodass die entgegenstehenden Bestimmungen des Arbeitszeitrechts des Landes Nordrhein-Westfalens wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts außer Betracht zu bleiben haben.

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Für diese unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit stehen einem Beamten nach der Rechtsprechung des BVerwG,

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              vgl. BVerwG, Urteile vom 26.07.2012 –  u. a. 2 C 29/11 -, juris,

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auch grundsätzlich ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben zu, der - anders als der nationalstaatliche Ausgleichsanspruch - nicht von einer vorherigen Antragstellung abhängig ist.

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Der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch unterliegt aber wie auch der nationalstaatliche Ausgleichsanspruch den Verjährungsregeln des nationalen Rechts. Für beide Ansprüche gelten die allgemeinen Verjährungsregelungen und damit nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 01.01.2002 die regelmäßige Verjährung von drei Jahren. Vorher entstandene Ansprüche unterlagen der 30-jährigen Verjährungsfrist, die aber nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB auf die ab dem 01.01.2002 gem. § 195 BGB geltende und an diesem Tage beginnende regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren verkürzt worden ist.

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Bei den monatsweise entstandenen Ausgleichsansprüchen beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des jeweiligen Jahres (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Der Lauf der Verjährungsfrist wird durch Klagerhebung oder durch den nach § 126 Abs. 3 BRRG im Beamtenrecht vorgeschalteten Widerspruch gem. § 210 BGB a.F. unterbrochen sowie seit dem 01.01.2002 gem. § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB gehemmt. Widerspruch und Klage wurden vorliegend aber erst im Jahr 2011 bzw. 2012 erhoben, so dass die bis Ende 2006 entstandenen Ansprüche bereits Ende 2009 verjährt waren. Ein bloßer Antrag auf Gewährung eines Ausgleichs hat keine den Lauf der Verjährung hemmende Wirkung. Die Verjährungsfrist wird erst durch Widerspruch und Klage gehemmt.

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Der Verjährungsbeginn war nicht wegen Rechtsunkenntnis hinausgeschoben.  Voraussetzung des Verjährungsbeginns ist lediglich, dass der Gläubiger von der Person des Schuldners und den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder diese ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Dass er aber auch aus dieser Kenntnis die richtigen Rechtsfolgerungen zieht, wird nicht vorausgesetzt. Selbst wenn man aber mit der zivilrechtlichen Rechtsprechung bei einer verworrenen Rechtslage die Verjährungsfrist ausnahmsweise erst mit einer gerichtlichen Klärung der Rechtslage beginnen ließe, führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht den Billigkeitsausgleich erstmals im Urteil vom 28. Mai 2003 - BVerwG 2 C 28.02 - gewährt, jedoch hatte der EuGH bereits 1991 den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch entwickelt. Ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Unionsrecht ist zudem seit dem Urteil des EuGH vom 3. Oktober 2000 - Rs. C-303/98, Simap - (Slg. 2000, I-7997) anzunehmen, sodass spätestens seitdem hinreichende Anhaltspunkte dafür bestanden, dass ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch wegen der Zuvielarbeit erfolgversprechend sein könnte,

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              vgl. BVerwG, Urteile vom 26.07.2012 –  u. a. 2 C 29/11 -, juris.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.