Klage gegen Ablehnung von Asyl- und Flüchtlingsschutz abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der ghanaische Kläger begehrt die Aufhebung eines Bescheids des Bundesamts, der Flüchtlings- und Asylschutz sowie subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote verneint. Das VG Köln weist die Klage ab, weil der Kläger seine Verfolgungsvorträge nicht glaubhaft gemacht hat. Eine behauptete Bedrohung durch einen ›Fluch/Geist‹ fällt nicht unter die Schutzmerkmale des § 3 AsylG; subsidiärer Schutz und Abschiebungsverbote sind nicht dargelegt.
Ausgang: Klage gegen Ablehnung von Flüchtlings-, Asyl- und subsidiärem Schutz sowie gegen das Vorliegen von Abschiebungsverboten abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG ist glaubhaft darzulegen, dass die Verfolgung wegen eines in § 60 Abs. 1 AufenthG genannten Merkmals droht; unglaubwürdige oder konstruiert wirkende Angaben genügen nicht.
Behauptungen über übernatürliche Gefährdungen (z. B. ›Fluch‹, ›Geist‹) begründen für sich keine asylerhebliche Verfolgung, sofern sie nicht auf eines der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Merkmale bezogen sind.
Die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG stellt strengere Anforderungen als der Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG; das Scheitern des Flüchtlingsschutzes schließt daher regelmäßig auch die Asylanerkennung aus.
Für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG sowie für Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG sind substantielle, glaubhafte Tatsachen vorzutragen; bloße Behauptungen oder allgemeine Vorträge genügen nicht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist ghanaischer Staatsangehöriger. Er verließ nach eigenen Angaben sein Heimatland im Oktober 2011 und reiste nach einem Zwischenaufenthalt in Marokko über Spanien nach Deutschland. Am 01.03.2013 reiste er nach eigenen Angaben per Flugzeug von Valencia nach Frankfurt-Hahn. Er beantragte am 07.03.2013 die Anerkennung als Asylberechtigter.
Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge –Bundesamt – am 21.10.2015 trug der Kläger im Wesentlichen vor, dass seine Eltern sowie seine beiden Brüder aufgrund eines in der Familie bestehenden Geistes zu Tode gekommen seien. Er habe Ghana verlassen, weil dort ein Fluch über der Familie gelegen habe. Mit der Polizei habe er nie Probleme gehabt, er sei gesund und politisch nie aktiv gewesen.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.03.2016 wurde der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt. Es wurde zudem festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen. Die Abschiebung nach Ghana wurde angedroht.
Der Kläger hat am 14.04.2016 Klage erhoben.
Zur Begründung machte er keine weiteren Angaben.
Er beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung des Bundesamtsbescheides vom 29.03.2016 die Beklagte zu verpflichten,
1. seine Person betreffend die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft festzustellen,
2. ihn als Asylberechtigten anzuerkennen,
3. hilfsweise festzustellen, dass dem Kläger internationaler subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist,
4. hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt zur Begründung Bezug auf die angefochtene Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer kann gemäß § 84 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und der Kläger zur Möglichkeit der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden ist. Die Beklagte hat mit allgemeiner Prozesserklärung vom 27.06.2017 auf eine entsprechende Anhörung wirksam verzichtet.
Es kann dahinstehen, ob die Klage bereits wegen Ablaufs der Klagefrist unzulässig ist (vgl. §§ 74 Abs. 1 HS 2, 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG).
Denn die Klage ist jedenfalls vollumfänglich unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 29.03.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Anerkennung als Asylberechtigter oder auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes oder Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 – Genfer Flüchtlingskonvention (BGBl. 1953 II, S. 559, 560, im Folgenden: GFK), wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG nach Maßgabe von §§ 3a bis 3e AsylG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung der GFK ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 kann gemäß § 3c AsylG ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure setzt voraus, dass der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative, § 3e AsylG.
Eine solche Verfolgung hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Er hat vorgetragen, dass seine Eltern sowie seine beiden Brüder aufgrund eines in der Familie existierenden Geistes zu Tode gekommen seien. Er habe Ghana verlassen, weil dort ein Fluch über der Familie gelegen habe. Das Vorbringen ist nach Auffassung der Kammer konstruiert und deshalb bereits nicht glaubhaft. Eine vermeintliche Bedrohung durch einen Geist in der Familie knüpft darüber hinaus jedenfalls nicht an eines der Merkmale des § 3 Abs. 1 AsylG an. Der Vortrag ist nicht geeignet, eine asylerhebliche Verfolgung zu begründen. Das Gericht folgt den diesbezüglichen Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid und sieht von einer weiteren Begründung gemäß § 77 Abs. 2 AsylG ab.
Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter besteht ebenfalls nicht. Die Voraussetzungen der Asylanerkennung gemäß Art. 16a Abs. 1 GG und die Zu-erkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der Schutzbereich des § 3 AsylG weiter gefasst ist. Die strengeren Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter liegen damit nach Ablehnung des Flüchtlingsschutzes ebenfalls nicht vor.
Der Kläger hat bei dieser Sachlage auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG.
Für das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG ist nichts vorgetragen oder ersichtlich.
Die Abschiebungsandrohung entspricht §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.