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Verwaltungsgericht Köln·19 K 2900/17.A·25.04.2019

Klage auf Asyl und subsidiären Schutz abgewiesen wegen fehlender Verfolgung und interner Schutzalternative

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der ghanaische Kläger begehrt Anerkennung als Flüchtling bzw. subsidiären Schutz und Feststellung von Abschiebungshindernissen. Das Gericht weist die Klage ab, da keine Verfolgung durch staatliche oder staatlich zurechenbare Akteure dargelegt ist und ein innerstaatlicher Schutzraum zumutbar erscheint. Auch liegen nach Ansicht des Gerichts keine Abschiebungshindernisse nach §60 AufenthG vor.

Ausgang: Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, subsidiären Schutzes und Feststellung von Abschiebungshindernissen abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein unzulässiger Anfechtungsantrag ist nach § 88 VwGO als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 2 VwGO auszulegen, wenn ein isolierter Feststellungs- oder Leistungserfolg nicht ersichtlich ist.

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Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG setzt eine Verfolgungshandlung durch einen staatlichen oder dem Staat zurechenbaren Akteur voraus; bloße private Gewalt begründet Schutz nur, wenn der Staat nicht bereit oder in der Lage ist, Schutz zu gewähren.

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Der Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 AsylG besteht nur bei Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei Rückkehr droht; allgemeine Bedrohungen durch Dritte reichen nur bei fehlendem staatlichem Schutz.

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Eine zumutbare interne Schutzalternative (Niederlassung in einem sicheren Landesteil) kann den Anspruch auf internationalen Schutz ausschließen, sofern diese tatsächlich und zumutbar erreichbar ist.

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Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG (EMRK‑Bezug bzw. erhebliche konkrete Gefahr) sind nur gegeben, wenn aufgrund der konkreten Umstände ein schwerwiegendes individuelle Risiko besteht; allgemeine Lebensschwierigkeiten oder Erwerbsunsicherheit genügen nicht.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG§ 102 Abs. 2 VwGO§ 88 VwGO§ 42 Abs. 2 VwGO§ 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG§ 36 Abs. 3 AsylG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der am 00.00.1992 geborene Kläger ist ghanaischer Staatsangehöriger. Er verließ sein Heimatland Ghana am 08.03.2013 und reiste am 19.07.2015 auf dem Landweg von Italien kommend in das Bundesgebiet ein. Am 20.10.2016 stellte er seinen förmlichen Asylantrag.

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Der Kläger trug im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 21.10.2016 im Wesentlichen vor: Er habe in seinem Heimatland illegal in Goldminen gearbeitet und eines Tages sei es zu einem Arbeitsunfall gekommen. Aufgrund von einstürzenden Wänden seien drei Personen eingesperrt worden und einer sei gestorben. Die Lokaljugend habe ihm – dem Kläger – die Schuld daran gegeben, da er die Grube nicht zugeschüttet habe. Da Jugendliche aus der Gegend einen Polizisten getötet hätten, sei er weggelaufen. Bei einer Rückkehr nach Ghana fürchte er, von den Jungs aus der Gegend umgebracht zu werden. Die Jungs seien sogar nach Accra gekommen, um ihn zu finden. Ferner leide er unter Epilepsie. Er legte eine fachärztliche Bescheinigung des Herrn U.     vom 24.10.2016 vor. Hieraus geht hervor, dass eine altersgebundene Epilepsie im Jugendalter möglich gewesen sei und der letzte Anfall wohl im Alter von 18 Jahren aufgetreten sei. Der Kläger leide allerdings an einer Myasthenie.

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Mit Bescheid vom 16.02.2017, der dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am 22.02.2017 zugestellt wurde, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab. Ferner lehnte es den Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet ab. stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen und drohte die Abschiebung nach Ghana an.

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Der Kläger hat am 01.03.2017 Klage erhoben. Zur Begründung führt er ergänzend an, dass nicht ersichtlich sei, wie er im Falle einer Rückkehr an seinen Heimatort zurechtkommen solle. Er benötige Einkünfte, die seinen Lebensunterhalt im Allgemeinen einschließlich einer Wohnung, abdecken. Darüber hinaus benötige er die ärztliche Behandlung und evtl. Medikamente.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.02.2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz zu gewähren, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Ghana vorliegen.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie nimmt zur Begründung Bezug auf ihre angefochtene Entscheidung.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl keiner der Beteiligten zur mündlichen Verhandlung am 26.04.2019 erschienen ist. Die Beteiligten wurden ordnungsgemäß unter Hinweis gem. § 102 Abs. 2 VwGO darauf geladen, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann.

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Die Klage keinen Erfolg.

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Sie ist zwar zulässig. Hinsichtlich der wörtlich angefochtenen Ziff. 1 und 3 war der unzulässige Anfechtungsantrag gem. § 88 VwGO in die statthafte Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 2 VwGO auszulegen, da ein Rechtsschutzinteresse für eine isolierte Anfechtung der Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft sowie des subsidiären Schutzes nicht gegeben ist. Der Kläger hat auch binnen der Wochenfrist §§ 74 Abs. 1 Halbsatz 2, 36 Abs. 3, 29a AsylG bei Gericht Klage erhoben.

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Der Bescheid des Bundesamtes vom 16.02.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat zunächst keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG. Soweit der Kläger insbesondere vorträgt, dass die „Lokaljugend“ ihm die Schuld daran gegeben habe, dass eine Person in einer Mine infolge eines Wandeinsturzes gestorben sei, weil der Kläger die Grube nicht zuge-schüttet habe und dass die Jugendlichen gewalttätig seien und bei einer Rückkehr nach Ghana befürchte, von ihnen umgebracht zu werden, stellt dieses Vorbringen – auch als wahr unterstellt – zunächst keine Verfolgungshandlung durch einen Akteur im Sinne des § 3a AsylG dar und ist dem Staat Ghana nicht zurechenbar. Es ist nichts Substantiiertes dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass der Staat Ghana nicht bereit oder in der Lage gewesen wäre, den Kläger vor rechtswidrigen Übergriffen der „Lokaljugend“ zu schützen. Ghana verfügt über Sicherheitsbehörden, die prinzipiell Schutz vor Übergriffen Privater gewährleisten. Soweit die Behörden von Übergriffen Dritter erfahren, versuchen sie, diesen Übergriffen entgegenzutreten,

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              vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 09.02.2019, GZ.: 508-516.80/3 GHA.

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Ungeachtet dessen war es dem Kläger auch zuzumuten, sich der angeblichen Bedrohung durch die Jugendlichen dadurch zu entziehen, dass er sich in einem sicheren Landesteil Ghanas niederlässt, wo diese keinen Zugriff auf ihn haben.

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Der Kläger hat bei dieser Sachlage auch keinen Anspruch auf die Gewährung des subsidiären Schutzes gem. § 4 AsylG.

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Dem Kläger steht auch der geltend gemachte Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im vorstehenden Sinn liegen nicht vor. Dem Kläger, der über Schulbildung und über eine Berufsausbildung als Bagger-Mechaniker verfügt, ist es insbesondere auch möglich und zumutbar, seinen Lebensunterhalt in Ghana auch ohne die Hilfe seiner Familie durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern. Er ist jung und arbeitsfähig und zu keinen Unterhaltsleistungen verpflichtet.

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Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine solche erhebliche konkrete Gefahr droht dem Kläger nach Rückkehr in sein Heimatland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit und im Übrigen auf den gerichtlichen Eilbeschluss vom 15.03.2017 (Az.: 19 L 908/17.A) Bezug genommen.

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Die Abschiebungsandrohung entspricht §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

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2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht  oder

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3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

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Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.