Klage auf Zuerkennung von Flüchtlingseigenschaft und subsidiärem Schutz abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der ghanaische Kläger begehrt Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, subsidiären Schutzes und Feststellung von Abschiebungsverboten nach Ablehnung durch das BAMF. Das Gericht erachtet die Darlegungen als offensichtlich unbegründet. Es verneint verfolgungsrelevante Umstände, sieht keine Gefahr von Folter oder Todesstrafe und kein Abschiebungsverbot. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, subsidiären Schutzes und Feststellung von Abschiebungsverboten abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG setzt das Vorliegen einer Verfolgung i.S.d. Genfer Flüchtlingskonvention voraus; reine wirtschaftliche Notlagen oder familiäre Verluste begründen keine Flüchtlingseigenschaft.
Subsidiärer Schutz kommt nur in Betracht, wenn bei Rückkehr eine konkrete Gefahr von Todesstrafe, Folter oder unmenschlicher bzw. erniedrigender Behandlung besteht; bloße sozioökonomische Risiken genügen nicht.
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG liegen nicht vor, wenn es dem Betroffenen zumutbar ist, seinen Lebensunterhalt inländisch durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern und er grundsätzlich arbeitsfähig ist.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 113 VwGO ist ein Bescheid des BAMF nur aufzuheben, wenn er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt; eine offensichtliche Unbegründetheit des Begehrens rechtfertigt die Abweisung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der am 00.00.1995 geborene Kläger ist ghanaischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 27.03.2016 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 23.08.2016 die Anerkennung als Asylberechtigter.
Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 26.09.2016 trug der Kläger im Wesentlichen Folgendes vor: Der Grund, warum er Ghana verlassen sei, dass er keine Mutter und keinen Vater habe. Er sei bei seinen Großeltern aufgewachsen, die mittlerweile verstorben seien. Sein Leben sei in Gefahr gewesen, weil er auf der Straße gelebt habe. Er habe kein Geld und nichts zu essen in seiner Heimat.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.02.2017 wurden die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigter, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Es wurde zudem festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen.
Der Kläger hat am 21.02.2017 Klage erhoben. Eine ergänzende Klagebegründung erfolgte nicht.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
unter Aufhebung des Bundesamtsbescheides vom 08.02.2017 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz zu gewähren, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl keiner der Beteiligten zur mündlichen Verhandlung am 22.02.2019 erschienen ist. Die Beteiligten wurden ordnungsgemäß unter Hinweis gem. § 102 Abs. 2 VwGO darauf geladen, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Der Bescheid des Bundesamtes vom 08.02.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes sowie weiter hilfsweise auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Der Kläger hat zunächst keinen Anspruch auf die mit dem Hauptantrag geltend gemachte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG.
Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 – Genfer Flüchtlingskonvention (BGBl. 1953 II, S. 559, im Folgenden: GFK), wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG nach Maßgabe von §§ 3a bis 3e AsylG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung der GFK ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 kann gem. § 3c AsylG ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure setzt voraus, dass der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative, § 3e AsylG.
Eine solche Verfolgung hat der Kläger nicht vorgetragen. Die von dem Kläger gegenüber dem Bundesamt getätigten Angaben sind offensichtlich nicht geeignet, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die vom Kläger geschilderten Probleme hinsichtlich seiner wirtschaftlichen und familiären Situation in Ghana knüpfen – auch als glaubhaft unterstellt – bereits nicht an eine flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlung durch einen Akteur im Sinne der §§ 3a, 3c AsylG an.
Auch die Ablehnung des subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet begegnet bei dieser Sachlage keinen rechtlichen Bedenken. Weder nach dem Vorbringen des Klägers noch auf der Grundlage der Erkenntnisse der Kammer ist erkennbar, dass dem Kläger bei seiner Rückkehr nach Ghana die Todesstrafe, Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht.
Schließlich liegen auch keine Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vor. Dem Kläger ist es insbesondere, auch wenn er nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, möglich und zumutbar, seinen für seine wirtschaftliche Existenzgrundlage erforderlichen Lebensunterhalt in Ghana auch ohne Angehörige durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern. Er ist volljährig, jung, gesund und arbeitsfähig.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.