Asylklage wegen angeblicher Verfolgung in Ghana abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der ghanaische Kläger begehrte Anerkennung als Flüchtling, Asylberechtigter bzw. subsidiären Schutz wegen angeblicher Beteiligung an Produktion eines Pornofilms mit homosexuellen Handlungen und Furcht vor Strafverfolgung. Das VG Köln hält die Darlegungen für unsubstantiiert und verneint mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung oder Abschiebungsverbote. Zudem schließt die Einreise aus einem sicheren Drittstaat die Asylanerkennung aus. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger trägt die Kosten.
Ausgang: Klage auf Anerkennung als Flüchtling/Asylberechtigter und auf subsidiären Schutz sowie Feststellung von Abschiebungsverboten abgewiesen; Kläger trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG ist eine substantielle Darlegung erforderlich, dass dem Ausländer eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure bevorsteht.
Die Strafbarkeit homosexueller Handlungen im Herkunftsstaat begründet nur dann Schutzansprüche, wenn der Antragsteller konkret darlegt, dass ihm wegen seiner tatsächlichen oder zugeschriebenen sexuellen Orientierung konkrete Identifikation oder gezielte Verfolgung droht.
Vorbereitende oder noch nicht vollendete Handlungen, bei denen der Betroffene nach eigenen Angaben nicht verfolgt oder identifiziert wurde, begründen für sich allein in der Regel kein mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestehendes Verfolgungsrisiko.
Die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG ist ausgeschlossen, wenn der Schutzsuchende aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist (§ 26a AsylG).
Subsidiärer Schutz und Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG setzen konkrete Anhaltspunkte für Tod, Folter oder sonstige schwerwiegende Gefährdungen voraus; bloße Besorgnis strafrechtlicher Verfolgung ohne nähere Anhaltspunkte genügt nicht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der am 00.00.1987 geborene Kläger ist ghanaischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 06.10.2015 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 07.11.2016 die Anerkennung als Asylberechtigter.
Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 06.01.2017 trug der Kläger im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei Akademiker, habe zwei Kinder und habe ein Studium als Maschinenbauingenieur abgeschlossen. In Ghana habe er bei der Produktion eines Pornofilms als Darsteller für homosexuelle Handlungen mitwirken wollen. Als er sich am Drehort vor Aufnahme des Films habe umziehen wollen, habe die Polizei das Haus umstellt. Durch das Fenster sei er entkommen. Er sei nicht homosexuell, aber er habe wegen des Geldes bei der Produktion mitwirken wollen. Bei einer Rückkehr nach Ghana fürchte er sich vor Strafverfolgung.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.02.2017 wurden die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigter, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Es wurde zudem festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen.
Der Kläger hat am 27.02.2017 Klage erhoben. Eine ergänzende Klagebegründung erfolgte nicht.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
unter Aufhebung des Bundesamtsbescheides vom 15.02.2017 die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten und als Flüchtling anzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass ihm internationaler subsidiärer Schutz zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl keiner der Beteiligten zur mündlichen Verhandlung am 22.02.2019 erschienen ist. Die Beteiligten wurden ordnungsgemäß unter Hinweis gem. § 102 Abs. 2 VwGO darauf geladen, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann.
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Bescheid des Bundesamtes vom 15.02.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger stehen die sinngemäß geltend gemachten Ansprüche auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylberechtigung, hilfsweise auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes und weiter hilfsweise auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Der Kläger hat zunächst keinen Anspruch auf die mit dem Hauptantrag geltend gemachte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG.
Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 – Genfer Flüchtlingskonvention (BGBl. 1953 II, S. 559, im Folgenden: GFK), wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG nach Maßgabe von §§ 3a bis 3e AsylG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung der GFK ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 kann gem. § 3c AsylG ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure setzt voraus, dass der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative, § 3e AsylG.
Eine solche Verfolgung hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Die von dem Kläger gegenüber dem Bundesamt getätigten Angaben sind nicht geeignet, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die vom Kläger geschilderten Vorkommnisse ergeben – auch als glaubhaft unterstellt – keine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchtende Verfolgungshandlung durch einen Akteur im Sinne der §§ 3a, 3c AsylG. Zwar müssen Homosexuelle gem. § 3a Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 AsylG, wenn sie gem. Section 104 Abs. 1 lit. b) des Strafgesetzbuches Ghanas (Criminal Code) konsentierten gleichgeschlechtlichen sexuellen Handlungen („Unnatural Carnal Knowledge“) nachgegangen sind, aufgrund des Charakters dieser Verbotsnorm als Ordnungswidrigkeit bzw. Vergehen im gesamten Staatsgebiet von Ghana im Sinne des § 3c Nr. 1 AsylG mit Strafverfolgung oder Bestrafung rechnen,
vgl. VG Köln, Urteil vom 28.05.2018 – 19 K 3097/16.A m. w. N.
Eine solche Bestrafung bzw. Strafverfolgung hat der Kläger allerdings nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten.
Denn der Kläger hat vorgetragen, dass er nicht homosexuell sei und im Rahmen der Produktion eines Pornofilms als Darsteller für homosexuelle Handlungen im Wesentlichen nur wegen der hohen finanziellen Entlohnung habe mitwirken wollen. Im Falle einer Rückkehr nach Ghana ist es vor dem Hintergrund der nach eigenen Angaben nicht homosexuellen Orientierung des Klägers bereits nicht beachtlich wahrscheinlich, dass er erneut homosexuelle Handlungen im Sinne der Section 104 Abs. 1 lit. b) des Strafgesetzbuches Ghanas (Criminal Code) vornehmen und daher einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt sein wird. Der Kläger hat ferner nicht substantiiert dargelegt, dass die Polizei ihn identifiziert und ihn im Anschluss an das Geschehen strafrechtlich verfolgt habe. Vielmehr schilderte der Kläger, dass er der Polizei als Einziger habe entkommen können. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die ghanaischen Strafverfolgungsbehörden nach den angeblichen Vorkommnissen im August 2012 aktuell auf der Suche nach dem Kläger sind. Darüber hinaus hat der Kläger nach seinen Angaben den Tatbestand der Section 104 Abs. 1 lit. b) des Strafgesetzbuches Ghanas (Criminal Code) schon nicht verwirklicht, da er sich noch im straflosen Vorbereitungsstadium befand, als er sich vor Aufnahmebeginn der Produktion nach eigenen Angaben noch auf der Toilette umgezogen hat.
Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter besteht ebenfalls nicht. Die Voraussetzungen der Asylanerkennung nach Art. 16a Abs. 1 GG und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG unterscheiden sich nur dadurch, dass der Schutzbereich des § 3 AsylG weiter gefasst ist. Die strengeren Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter liegen damit nach der Ablehnung des Flüchtlingsschutzes ebenfalls nicht vor. Unabhängig davon scheidet die Anerkennung als Asylberechtigter vorliegend auch deshalb aus, weil der Kläger nach seinen eigenen Angaben über den Landweg von Österreich kommend und damit aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, vgl. Art. 16a Abs. 2 GG i. V. m. § 26a AsylG.
Auch die Ablehnung des subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet begegnet bei dieser Sachlage keinen rechtlichen Bedenken. Weder dem Vorbringen des Klägers noch auf der Grundlage der Erkenntnisse der Kammer ist erkennbar, dass dem Kläger bei seiner Rückkehr nach Ghana die Todesstrafe, Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht.
Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.