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Verwaltungsgericht Köln·19 K 2690/11·28.02.2013

Klage gegen Elternbeitrag für Kita-Zeitraum abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalabgabenrecht (Elternbeiträge)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin focht einen Bescheid über Elternbeiträge für Mai–Juli 2010 an. Streitgegenstand war, ob ein zuvor von beiden Eltern geschlossener Betreuungsvertrag bereits beendet bzw. von der Beklagten zu kündigen gewesen sei. Das VG Köln wies die Klage ab: Der Vertrag bestand fort, eine einseitige Kündigung war unwirksam; eine Pflichtverletzung der Beklagten führt nicht zum Wegfall der Beitragspflicht.

Ausgang: Klage gegen Elternbeitragsbescheid für Mai–Juli 2010 als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei öffentlich-rechtlichen Beitragssatzungen begründet der mit dem Träger abgeschlossene Betreuungsvertrag die Beitragspflicht; lebt das Kind nur mit einem Elternteil, tritt dieser an die Stelle der Eltern für die Beitragspflicht.

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Ein Betreuungsvertrag, der von beiden sorgeberechtigten Eltern abgeschlossen wurde, kann nur von beiden wirksam gekündigt werden; eine einseitige Kündigung eines Elternteils gegenüber einem anderen Träger ist dem ursprünglichen Vertragspartner nicht wirksam.

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Bei gemeinsamem Sorgerecht bedürfen Entscheidungen von erheblicher Bedeutung für das Kind, wie An- oder Abmeldungen in einer Kindertageseinrichtung, des Einvernehmens der sorgeberechtigten Eltern (§ 1687 BGB).

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Eine mögliche Pflichtverletzung des Trägers (z. B. aus einer Benutzungsordnung) berührt die Beitragspflicht nicht unmittelbar; sie begründet allenfalls einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Träger, nicht jedoch die Befreiung von öffentlich-rechtlichen Beiträgen.

Relevante Normen
§ 88 VwGO§ 1 BS§ 2 BS§ 1629 BGB§ 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin ist Mutter ihres am 00.00.2006 geborenen Sohnes C.   I.     L.      . Sie war mit dem Kindesvater I.     L.      verheiratet.

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Unter dem 28.09.2009 schlossen die Klägerin und ihr damaliger Ehemann mit der Beklagten einen Betreuungsvertrag, nach dem ihr Sohn ab dem 01.10.2009 in der städtischen Kindertageseinrichtung F.         -C1.    betreut werden sollte.

4

Mit Bescheid vom 02.10.2009 zog die Beklagte die Klägerin und ihren damaligen Ehemann für die Zeit vom 01.10.2009 bis zum 31.07.2012 zunächst als Gesamtschuldner zu monatlichen Elternbeiträgen in Höhe von 151,34 € heran.

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Ausweislich eines Aktenvermerks vom 20.07.2010 teilte der damalige Ehemann der Klägerin der Beklagten telefonisch mit, dass die Klägerin und ihr damaliger Ehemann seit dem 30.04.2010 getrennt lebten. Der Sohn der Klägerin besuche die Tageseinrichtung in F.         -C1.    seit Februar 2010 nicht mehr und solle zum 01.08.2010 beim Waldorfkindergarten in F.         -M.      angemeldet werden. Den Waldorfkindergarten in F.         -M.      besuchte der Sohn der Klägerin nicht, weil die Klägerin den mit dem Träger des Waldorfkindergartens geschlossenen Betreuungsvertrag unter 23.07.2010 kündigte und der Träger des Waldorfkindergartens die Kündigung akzeptierte.

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Im Jahre 2010 stritten die Klägerin und ihr damaliger Ehemann u.a. um das Sorgerecht für ihren Sohn. Mit Beschluss des AG Brühl vom 30.04.2010 wurde der Klägerin als Teilbereich der elterlichen Sorge vorläufig das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihren Sohn übertragen. Im August 2010 zog die Klägerin mit ihrem Sohn an ihren derzeitigen Wohnsitz in 00000 O.        um. Mit Beschluss des AG Brühl vom 09.12.2010 wurde das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Sohn der Klägerin vorläufig auf den Kindesvater übertragen. Dieser schloss mit der Beklagten unter dem 11.11.2010 einen Betreuungsvertrag, nach dem der Sohn C.   I.     L.      ab dem 12.11.2010 in der Kindertageseinrichtung F.         -L1.         betreut werden sollte. Nach Angaben der Beklagten besuchte der Sohn der Klägerin die Kindertageseinrichtung in F.         -L1.         in der Zeit vom 11.11.2010 bis zum 16.09.2011.

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Mit dem an die alte Adresse der Klägerin in F.         adressierten Bescheid vom 05.04.2011 zog die Beklagte die Klägerin und ihren damaligen Ehemann als Gesamtschuldner für die Zeit vom 01.10.2009 bis zum 30.04.2010 zu monatlichen Elternbeiträgen in Höhe von 44,48 € heran.

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Mit dem an die neue Adresse der Klägerin adressierten Bescheid vom 05.04.2011 (AZ 000.00000.0/0000) zog die Beklagte die Klägerin für die Zeit vom 01.05.2010 bis zum 31.07.2010 allein zu monatlichen Elternbeiträgen in Höhe von 41,93 € heran. Dabei ordnete sie die Klägerin der Einkommensstufe von 12.271,01 € bis 24.542,00 € zu. Dieser Bescheid ist Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens 19 K 2690/11.

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Mit weiterem Bescheid vom 05.04.2011 (AZ 000.00000.0/0000) zog die Beklagte die Klägerin für die Zeit vom 01.08.2010 bis zum 30.11.2010 zu monatlichen Elternbeiträgen in Höhe von 36,48 € heran. Dabei ordnete sie die Klägerin der Einkommensstufe von 12.500,01 € bis 16.000,00 € zu. Dieser Bescheid ist Streitgegenstand des Verfahrens 19 K 3181/11.

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Mit weiterem Bescheid vom 05.04.2011 zog die Beklagte den ehemaligen Ehemann der Klägerin für die Zeit vom 01.12.2010 bis zum 31.07.2012 zu monatlichen Elternbeiträgen in Höhe von 60,95 € heran.

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Die Klägerin hat am 07.05.2011 Klage gegen „den Bescheid“ vom 05.04.2011 mit dem Kassenzeichen 000.00000.0/0000 erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, ihr Sohn habe seit März 2010 keinen Kindergarten in F.         mehr besucht. Im März 2010 hätten sie und ihr damaliger Ehemann einen Betreuungsvertrag mit dem Waldorfkindergarten geschlossen. Die Beklagte habe deshalb von ihrem nach der für städtische Kindertageseinrichtungen geltenden Benutzungsordnung den mit ihr und ihrem damaligen Ehemann geschlossenen Betreuungsvertrag kündigen müssen. Spätestens nachdem die Beklagte davon Kenntnis erhalten habe, dass ihr Sohn seit dem 01.08.2010 den Waldorfkindergarten habe besuchen sollen, hätte sie von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch machen können. Anlässlich eines mit der Leitung der Kindertageseinrichtung F.         -C1.    im März 2010 geführten Gesprächs habe ihr damaliger Ehemann erklärt, dass er den mit der Beklagten geschlossenen Betreuungsvertrag zeitnah kündigen wolle. Erst später habe sie erfahren, dass ihr damaliger Ehemann den Betreuungsvertrag für die städtische Kindertageseinrichtung doch nicht gekündigt habe.

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Die Klägerin beantragt sinngemäß,

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den Bescheid der Beklagten vom 05.04.2011 (Kassenzeichen 000.0000.0/0000) über ihre Heranziehung zu Elternbeiträgen für die Zeit vom 01.05.2010 bis zum 31.07.2010 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Ihrer Auffassung nach ist die Veranlagung der Klägerin nicht zu beanstanden. Die Klägerin sei für den veranlagten Zeitraum beitragspflichtig, weil der Betreuungsvertrag vom 28.09.2009 weder von der Klägerin noch von ihrem ehemaligen Mann gekündigt worden sei. Von dem ihr – der Beklagten - nach der Benutzungsordnung eingeräumten Kündigungsrecht habe sie zu Recht keinen Gebrauch gemacht. Die Klägerin und ihr damaliger Ehemann hätten einen Rechtsstreit über den dauernden Aufenthalt ihres Kindes geführt. In diesem Zusammenhang habe der ehemalige Ehemann der Klägerin die Beklagte ausdrücklich um Vorhaltung eines städtischen Kindergartenplatzes gebeten.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorganges.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Das Begehren der Klägerin war gem. § 88 VwGO in den oben genannten Antrag auszulegen. Die Klägerin hat zwar ausdrücklich Klage nur gegen einen Beitragsbescheid erhoben, nämlich gegen „den Bescheid mit dem Kassenzeichen 000.00000.0/0000“. Das genannte Kassenzeichen enthält aber zwei Bescheide vom 05.04.2011, mit denen die Klägerin für den Zeitraum vom 01.05.2010 bis zum 31.07.2010 und vom 01.08.2010 bis zum 30.11.2010 veranlagt wird. Unter Berücksichtigung des weiteren Klagevorbringens, mit dem sich die Klägerin gegen ihre Veranlagung für die Zeit ab März 2010 wendet, ist die Klage bei verständiger Würdigung gegen beide Bescheide vom 05.04.2011 mit dem Kassenzeichen 000.00000.0/0000 gerichtet.

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Die Klage ist unbegründet. Die mit dem angegriffenen Bescheid vom 05.04.2011 erfolgte Veranlagung der Klägerin für die Zeit vom 01.05.2010 bis zum 31.07.2010 ist rechtmäßig. Nach § 1 der maßgeblichen Beitragssatzung (BS) der Beklagten wird für die Inanspruchnahme der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung ein öffentlich-rechtlicher Beitrag erhoben. Beitragspflichtig sind nach § 2 BS die Eltern, mit denen das Kind zusammenlebt. Lebt das Kind – wie im streitigen Zeitraum – nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt der Elternteil an die Stelle der Eltern. In Anspruch genommen wird eine Kindertageseinrichtung in der Zeit, für die die sorgeberechtigten Eltern oder ihnen gleichgestellte Personen einen Vertrag über die Betreuung ihres Kindes in einer Kindertageseinrichtung abschließen.

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Die Klägerin und ihr damaliger Ehemann haben als sorgeberechtigte Eltern unter dem 28.09.2009 einen bis zum Beginn der Schulpflicht ihres Sohnes befristeten Vertrag über die Betreuung des Sohnes in einer städtischen Kindertageseinrichtung mit der Beklagten abgeschlossen. Die Betreuung sollte am 01.10.2009 beginnen. Dieser Vertrag hatte noch im streitigen Zeitraum vom 01.05.2010 bis zum 31.07.2010 Bestand. Er ist nicht wirksam gekündigt worden. Wirksam gekündigt werden konnte er nur durch beide Elternteile. Das Sorgerecht steht verheirateten Eltern gem. § 1629 BGB gemeinschaftlich zu. Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich (§ 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die An- und auch die Abmeldung des Kindes bei einer bestimmten Kindertageseinrichtung hat erhebliche Bedeutung i.S. dieser Vorschrift,

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Palandt, BGB, 70.Aufl. 2011, § 1687 Rn. 7.

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Die gegenüber dem Träger des Waldorfkindergartens erklärte Kündigung der Klägerin ist keine wirksame Kündigung des o.g. Betreuungsvertrages vom 28.09.2009. Die Kündigungserklärung ist nur von der Klägerin allein ausgesprochen. Sie betrifft einen anderen Vertrag und ist auch an einen anderen Kündigungsgegner, nämlich den Träger des Waldorfkindergartens gerichtet. Vertragspartei des Betreuungsvertrages vom 28.09.2009 ist die Beklagte.

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Der Einwand der Klägerin, die Beklagte sei aufgrund ihrer Benutzungsordnung gehalten gewesen, den Betreuungsvertrag ihrerseits zu kündigen, stellt die Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung nicht in Frage. Die Beitragspflicht ist nicht entfallen, weil eine Kündigung durch die Beklagte tatsächlich nicht erfolgt ist. Ob die Beklagte möglicherweise zu einer Kündigung verpflichtet war, berührt die Beitragspflicht nicht, sondern begründet allenfalls einen Schadensersatzanspruch der Klägerin. Eine Pflichtverletzung der Beklagten besteht nicht. Die Beklagte durfte berücksichtigen, dass zwischen der Klägerin und dem Kindesvater ein Streit um das Sorgerecht für den Sohn bestand. Es war sachgerecht, dass die Beklagte in diesen Streit nicht durch eine Kündigungserklärung eingegriffen hat.

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Bedenken gegen die Höhe der veranlagten Beiträge sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.