Klage auf Freizeitausgleich/Entschädigung für Überstunden abgewiesen wegen Verjährung
KI-Zusammenfassung
Der Feuerwehrbeamte begehrt Freizeitausgleich/Entschädigung für geleistete Überstunden 2001–2006. Zentral ist, ob unionsrechtliche Ansprüche ohne vorherigen Antrag bestehen und ob sie verjährt sind. Das Gericht erkennt zwar unionsrechtliche Staatshaftung an, verneint jedoch Ansprüche bis 30.11.2005 wegen Verjährung; ein Aushang begründet keinen Verzicht auf Verjährung.
Ausgang: Klage des Feuerwehrbeamten auf Zahlung wegen Überstunden abgewiesen; Ansprüche bis 30.11.2005 sind verjährt.
Abstrakte Rechtssätze
Verstöße gegen die Arbeitszeitrichtlinie (Art. 6 RL 93/104/EG bzw. RL 2003/88/EG) können einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch begründen, der nicht von einer vorherigen Antragstellung abhängt.
Für unionsrechtliche Staatshaftungsansprüche gelten die nationalen Verjährungsregelungen; nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes gilt grundsätzlich die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195, § 199 BGB).
Bei monatlich entstehenden Ausgleichsansprüchen beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des jeweiligen Jahres; Widerspruch oder Klage unterbrechen die Verjährung, ein bloßer Antrag hemmt sie jedoch nicht.
Eine bloße behördliche Bekanntmachung/Aushang begründet nicht ohne Weiteres einen Verzicht auf die Geltendmachung der Verjährungshemmung durch Widerspruch oder Klage; die Berufung auf Verjährung kann nicht allgemein als rechtsmissbräuchlich verworfen werden, wenn der Betroffene anderweitige Rechtsbehelfe (z.B. Untätigkeitsklage) gehabt hätte.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Feuerwehrbeamter im Dienst der Beklagten.
Von Januar 2001 bis Dezember 2006 war der Kläger durchgängig im Schichtdienst tätig und erbrachte eine wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich ca. 56,15 Stunden einschließlich Bereitschaftsdienst.
Unter dem 13. Oktober 2011 machte der Kläger einen Anspruch auf Freizeitausgleich für den Zeitraum 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2006 - insg. 1.872 Stunden - geltend.
Mit Bescheid der Beklagten vom 13. Januar 2012 wurde dem Kläger Freizeitausgleich lediglich für den Zeitraum Dezember 2005 bis Dezember 2006 gewährt. Zur Begründung der Ablehnung im Übrigen wurde u. a. ausgeführt, für den Zeitraum Januar 2001 bis November 2005 sei ein rechtzeitiger Antrag nicht gestellt worden.
Der gegen die teilweise Ablehnung unter dem 31. Januar 2012 erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12. März 2012, zugestellt am 16. März 2012, zurückgewiesen.
Der Kläger hat am 13. April 2012 Klage erhoben.
Er macht unter anderem geltend, er sei sich ziemlich sicher, im Jahr 2001 einen Antrag auf Anerkennung des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit gestellt zu haben. Jedenfalls habe die Beklagte 2001 per Aushang mitgeteilt, dass Beamte, die keinen schriftlichen Antrag gestellt hätten, so behandelt würden wie die Kollegen, die einen Antrag gestellt hätten. Die Beklagte handele deshalb rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich jetzt auf den fehlenden Antrag berufe. Auch die Erhebung der Verjährungseinrede sei treuwidrig, nachdem Anträge jahrelang nicht beschieden worden seien. Ohnehin sei ein Antrag für die Entstehung des Anspruchs nicht erforderlich.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter teilweiser Abänderung des Bescheides vom 13. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2012 zu verpflichten, an den Kläger einen Betrag von 15.624,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 31. Januar 2013 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie führt unter anderem aus, ein Anspruch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben entstehe mit Wirkung für die Zukunft erst ab Antragstellung, ein solcher vorheriger Antrag sei aber für den hier in Rede stehenden Zeitraum nicht gestellt worden. Zudem sei der geltend gemachte Anspruch auch der Höhe nach überzogen. Es werde auch die Einrede der Verjährung erhoben.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung schriftsätzlich einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich insoweit vorab einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger kann von der Beklagten für vom 1. Januar 2001 bis zum 30. November 2005 geleistete Zuvielarbeit keine Entschädigung in Geld verlangen.
Der Kläger hat zwar in dem genannten Zeitraum regelmäßig über die unionsrechtlich höchstens zulässigen 48 Wochenstunden hinaus Dienst geleistet. Dies verstieß gegen Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23.11.1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (RL 93/104/EG, ABl EG Nr. L 307 vom 13.12.1993 S. 18) sowie Art. 6 b der insoweit inhaltsgleichen Nachfolgerichtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitsplatzgestaltung (RL 2003/88/EG, ABl EG Nr. L 299 vom 18.11.2003 S. 9, Arbeitszeitrichtlinie), sodass die entgegenstehenden Bestimmungen des Arbeitszeitrechts des Landes Nordrhein-Westfalens wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts außer Betracht zu bleiben haben.
Für diese unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit stehen einem Beamten nach der Rechtsprechung des BVerwG,
vgl. BVerwG, Urteile vom 26.07.2012 – u. a. 2 C 29/11 -, juris,
auch grundsätzlich ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben zu, der - anders als der nationalstaatliche Ausgleichsanspruch - nicht von einer vorherigen Antragstellung abhängig ist.
Der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch unterliegt aber wie auch der nationalstaatliche Ausgleichsanspruch den Verjährungsregeln des nationalen Rechts. Für beide Ansprüche gelten die allgemeinen Verjährungsregelungen und damit nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 01.01.2002 die regelmäßige Verjährung von drei Jahren. Vorher entstandene Ansprüche unterlagen der 30-jährigen Verjährungsfrist, die aber nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB auf die ab dem 01.01.2002 gem. § 195 BGB geltende und an diesem Tage beginnende regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren verkürzt worden ist.
Bei den monatsweise entstandenen Ausgleichsansprüchen beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des jeweiligen Jahres (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Der Lauf der Verjährungsfrist wird durch Klagerhebung oder durch den nach § 126 Abs. 3 BRRG im Beamtenrecht vorgeschalteten Widerspruch gem. § 210 BGB a.F. unterbrochen sowie seit dem 01.01.2002 gem. § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB gehemmt. Widerspruch und Klage wurden vorliegend aber erst in den Jahren 2010 und 2012 erhoben, so dass die bis Dezember 2005 entstandenen Ansprüche bereits Ende 2008 verjährt waren. Ein bloßer Antrag auf Gewährung eines Ausgleichs hat keine den Lauf der Verjährung hemmende Wirkung.
Die Beklagte hat nicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichtet. Dem von dem Kläger behaupteten Aushang aus dem Jahr 2001 und dem von ihm behaupteten Inhalt des Aushangs kann ein derartiger Erklärungsgehalt nicht entnommen worden. Denn im Jahr 2001 war von einer möglichen Verjährung überhaupt noch nicht die Rede und die Beklagte hat, selbst wenn es den Aushang gegeben haben sollte und dieser die vom Kläger behauptete Erklärung beinhaltet haben sollte, allenfalls auf eine vorherige Antragstellung verzichtet, nicht aber auf die Verjährungshemmung durch Widerspruch und Klage. Auch wenn der Kläger so gestellt würde, als habe er im Jahr 2001 einen Antrag gestellt, wären seine Ansprüche zwischenzeitlich verjährt.
Die Berufung der Beklagten auf die eingetretene Verjährung ist schließlich auch nicht rechtsmissbräuchlich. Die von dem Kläger in diesem Zusammenhang behauptete und gerügte Nichtbescheidung seines Antrags stellt keinen Rechtsmissbrauch dar. Der Kläger hätte die Möglichkeit gehabt, auf die von ihm behauptete Untätigkeit mit der Erhebung einer (Untätigkeits-) Klage zu reagieren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.