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Verwaltungsgericht Köln·19 K 2564/12·26.03.2013

Feuerwehrbeamter: Geldentschädigung für unionsrechtswidrige Mehrarbeit (teilweise verjährt)

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Feuerwehrbeamter begehrte Entschädigung für über 48 Wochenstunden hinaus geleisteten Schichtdienst (2001–2005). Das VG Köln bejahte wegen Verstoßes gegen Art. 6 Arbeitszeitrichtlinie einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch; ein Antragserfordernis besteht hierfür nicht. Die Mehrarbeit ist pauschal zu berechnen und vorrangig durch Freizeit auszugleichen, mangels Möglichkeit hier jedoch durch Geld nach BMVerGV-Stundensätzen. Ansprüche für 2001/2002 seien verjährt, sodass nur 01.01.2003–30.11.2005 (787,5 Std.) zugesprochen wurden.

Ausgang: Klage auf Entschädigung für Mehrarbeit teilweise erfolgreich; Zahlung für 2003–11/2005 zugesprochen, im Übrigen wegen Verjährung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Überschreitet der Dienstherr im 24‑Stunden-Schichtdienst dauerhaft die unionsrechtliche Höchstarbeitszeit von 48 Wochenstunden, sind entgegenstehende landesrechtliche Arbeitszeitregelungen wegen Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet zu lassen.

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Aus einem hinreichend qualifizierten Verstoß gegen Art. 6 der Arbeitszeitrichtlinie folgt ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch auf angemessenen Ausgleich der unionsrechtswidrig geleisteten Zuvielarbeit; ein vorheriger Antrag oder eine Rügeobliegenheit ist hierfür nicht Voraussetzung.

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Der Ausgleich unionsrechtswidriger Zuvielarbeit ist grundsätzlich in Zeit zu gewähren und entspricht im Regelfall dem Umfang der rechtswidrig angeordneten Dienstleistung; Bereitschaftsdienst ist vollständig auszugleichen.

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Kann aus vom Beamten nicht zu vertretenden Gründen ein Freizeitausgleich nicht in angemessener Zeit gewährt werden, wandelt sich der Ausgleichsanspruch in einen Anspruch auf finanzielle Entschädigung nach den maßgeblichen Sätzen der Mehrarbeitsvergütung ohne Kürzung für Bereitschaftsdienst um.

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Unionsrechtliche Staatshaftungsansprüche wegen Zuvielarbeit unterliegen den nationalen Verjährungsregeln; bei monatsweise entstehenden Ansprüchen beginnt die regelmäßige Verjährung mit Ablauf des jeweiligen Jahres und wird durch Widerspruch/Klage gehemmt, nicht jedoch durch einen bloßen Antrag.

Relevante Normen
§ 101 Abs.2 VwGO§ Art. 6 Nr. 2 RL 93/104/EG§ Art. 6 b RL 2003/88/EG§ Schuldrechtsmodernisierungsgesetz§ Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB§ 195 BGB

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1037/13 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 13.01.2012 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2012 verurteilt, dem Kläger für die in der Zeit vom 01.01.2003 bis zum 30.11.2005 geleistete Mehrarbeit in Höhe von 787,5 Stunden eine Entschädigung in Geld in Höhe von 9.100,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von 42 % und die Beklagte in Höhe von 58 %.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung  Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger ist Feuerwehrbeamter im Dienst der Beklagten.

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Von Januar 2001 bis Dezember 2006 war der Kläger durchgängig im Schichtdienst tätig. Der Kläger verlangt mit seiner Klage einen Ausgleich für vom 01.01.2001 bis 30.11.2005 über 48 Stunden in der Woche hinaus geleisteten Dienst. In dieser Zeit betrug die Wochenarbeitszeit bei der nordrhein-westfälischen Feuerwehr im 24-Stunden-Dienst einschließlich des Bereitschaftsdienstes durchschnittlich 54 Stunden.

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Den Antrag des Klägers auf Gewährung eines Ausgleichs für geleistete Zuvielarbeit lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28.02.2006 ab. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 30.03.2006 Widerspruch ein. Den Widerspruch vom 30.03.2006 hat die Beklagte nicht beschieden.

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Unter dem 10.11.2011 machte der Kläger erneut einen Anspruch auf Freizeitausgleich für den Zeitraum 01.01.2001 bis 31.12.2006 - insg. 1.872 Stunden - geltend.

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Mit Bescheid der Beklagten vom 13.01.2012 wurde dem Kläger Freizeitausgleich lediglich für den Zeitraum Januar 2006 bis Dezember 2006 gewährt. Zur Begründung der Ablehnung im Übrigen wurde u. a. ausgeführt, für den Zeitraum Januar 2001 bis Dezember 2005 sei ein rechtzeitiger Antrag nicht gestellt worden.

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Der gegen die teilweise Ablehnung unter dem 31.01.2012 erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12.03.2012, zugestellt am 16.03.2012, zurückgewiesen.

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Der Kläger hat am 13.04.2012 Klage erhoben.

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Er macht unter anderem geltend, er sei sich ziemlich sicher, im Jahr 2001 einen Antrag auf Anerkennung des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit gestellt zu haben. Jedenfalls habe die Beklagte 2001 per Aushang mitgeteilt, dass Beamte, die keinen schriftlichen Antrag gestellt hätten, so behandelt würden wie die Kollegen, die einen Antrag gestellt hätten. Die Beklagte handele deshalb rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich jetzt auf den fehlenden Antrag berufe. Auch die Erhebung der Verjährungseinrede sei treuwidrig, nachdem Anträge jahrelang nicht beschieden worden seien. Ohnehin sei ein Antrag für die Entstehung des Anspruchs nicht erforderlich. Für in der Zeit vom 01.12.2005 bis zum 31.12.2006 geleistete Zuvielarbeit habe die Beklagte inzwischen mit Bescheid vom 14.11.2012 eine Entschädigung in Geld gewährt.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter teilweiser Abänderung des Bescheides vom 13.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2012 zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von 15.624,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2013 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie führt unter anderem aus, ein Anspruch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben entstehe mit Wirkung für die Zukunft erst ab Antragstellung, ein solcher vorheriger Antrag sei aber für den hier in Rede stehenden Zeitraum nicht gestellt worden. Zudem sei der geltend gemachte Anspruch auch der Höhe nach überzogen. Es werde auch die Einrede der Verjährung erhoben.

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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung schriftsätzlich einverstanden erklärt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht kann mit Einverständnis der Beteiligten gem. § 101 Abs.2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

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Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger hat für die in der Zeit vom 01.01.2003 bis zum 30.11.2005 geleistete Mehrarbeit in Höhe von 787,5 Stunden einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Geld nach dem jeweils geltenden Stundensatz der Mehrarbeitsvergütungsverordnung (BMVerGV).

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Der Kläger hat vom 01.01.2001 bis zum 30.11.2005 regelmäßig anstelle der unionsrechtlich höchstens zulässigen 48 Wochenstunden 54 Stunden Dienst geleistet. Dies verstieß gegen Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23.11.1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (RL 93/104/EG, ABl EG Nr. L 307 vom 13.12.1993 S. 18) sowie Art. 6 b der insoweit inhaltsgleichen Nachfolgerichtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitsplatzgestaltung (RL 2003/88/EG, ABl EG Nr. L 299 vom 18.11.2003 S. 9, Arbeitszeitrichtlinie), sodass die entgegenstehenden Bestimmungen des Arbeitszeitrechts des Landes Nordrhein-Westfalens wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts außer Betracht zu bleiben haben.

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Für diese unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit stehen dem Kläger nach der Rechtsprechung des BVerwG,

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              vgl. BVerwG, Urteil vom 26.07.2012 – 2 C 70/11 -, juris,

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ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch und ein Ausgleichsanspruch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben zu. Die beiden Ansprüche unterscheiden sich zwar in ihren Voraussetzungen, sind aber in der Rechtsfolge gleichgerichtet. Danach ist die pauschal zu errechnende Zuvielarbeit ohne Abzüge auszugleichen, und zwar vorrangig durch Freizeit, hier ausnahmsweise durch Geld. Der Geldausgleich ist in Anlehnung an die zum jeweiligen Zeitraum der Zuvielarbeit geltenden Stundensätze für Mehrarbeit im Vollzeitdienst zu gewähren. Allerdings sind die Ansprüche des Klägers für den Zeitraum vor dem 01.01.2003 verjährt.

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Die Voraussetzungen für den unionsrechtlichen Haftungsanspruch sind gegeben. Art. 6 Nr. 2 RL 93/104/EG sowie Art. 6 b RL 2003/88/EG verleihen mit der Festsetzung einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit dem Einzelnen Rechte. Die Überschreitung der unionsrechtlich vorgegebenen Wochenarbeitszeit bedeutet bereits seit dem 01.01.2001 einen hinreichend qualifizierten Verstoß. Schließlich besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen diese Richtlinien und dem Schaden, der durch den Verlust der Ruhezeit entstanden ist, die dem Kläger zugestanden hätte, wenn die in dieser Bestimmung vorgesehene wöchentliche Höchstarbeitszeit eingehalten worden wäre.

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An weitere Voraussetzungen – etwa an ein Antragserfordernis – ist der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch – anders als der nationalstaatliche Ausgleichsanspruch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben – nicht gebunden. Die noch im Urteil vom 29.09.2011 – 2 C 32/10 -, vertretene gegenteilige Ansicht hat das BVerwG im Urteil vom 26.07.2012 – 2 C 70/11 -, ausdrücklich aufgegeben. Nur für den neben dem unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch bestehenden nationalstaatlichen Ausgleichsanspruch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben besteht eine vorherige Rügeobliegenheit des Beamten.

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Der hier gegebene unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch ist auf zeitlichen Ausgleich der rechtswidrig geleisteten Mehrarbeit in angemessenem Umfang gerichtet. Als angemessen ist der zeitliche Ausgleich von Zuvielarbeit grundsätzlich dann anzusehen, wenn er ebenso lang ist wie der zuvor geleistete rechtswidrig geforderte Dienst. Zeiten des Bereitschaftsdienstes sind in vollem Umfang auszugleichen,

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              vgl. BVerwG, Urteil vom 26.07.2012  – 2 C 70/11 -, juris.

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Die Zuvielarbeit ist pauschal unter Abzug des sechswöchigen Urlaubsanspruchs sowie einer weiteren Woche für die Wochenfeiertage zu errechnen. Darüber hinausgehende Anwesenheitstage sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Abwesenheitszeiten aufgrund von Krankheit, Sonderurlaub, Abordnungen, Fortbildungen etc. sind nur dann abzuziehen, wenn der Beamte deshalb mindestens in Höhe des Jahresurlaubs von sechs Wochen ununterbrochen keinen Feuerwehrdienst geleistet hat,

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              vgl. BVerwG, Urteil vom 26.07.2012  – 2 C 70/11 -, juris.

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Danach sind von 52 Wochen im Jahr sieben Wochen abzuziehen, sodass der Berechnung der auszugleichenden Zuvielarbeit 45 Wochen mit 6 Stunden zugrundezulegen sind. Damit sind im Jahr bei der nordrhein-westfälischen Feuerwehr 270 Stunden und im Monat 22,5 Stunden rechtswidrig zu viel gearbeitet worden.

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Die so errechneten Zuvielarbeitsstunden sind vorrangig durch Freizeit auszugleichen. Kann aber aus vom Beamten nicht zu vertretenden Gründen ein Freizeitausgleich nicht in angemessener Zeit gewährt werden, so wandelt sich der Ausgleichsanspruch in einen Anspruch auf finanzielle Entschädigung. Das betrifft insbesondere Fälle – wie den vorliegenden - , in denen der Dienstherr aus personellen Gründen nicht in der Lage ist, eine Entschädigung in Form von Freizeitausgleich zu leisten,

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              vgl. BVerwG, Urteil vom 26.07.2012 – 2 C 70/11 -, juris.

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Die Höhe des Geldanspruchs bemisst sich nach den jeweils geltenden Sätzen der Mehrarbeitsvergütung ohne eine Ermäßigung für zuviel geleisteten Bereitschaftsdienst.

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Der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch unterliegt wie auch der nationalstaatliche Ausgleichsanspruch den Verjährungsregeln des nationalen Rechts. Für beide Ansprüche gelten die allgemeinen Verjährungsregelungen und damit nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 01.01.2002 die regelmäßige Verjährung von drei Jahren. Vorher entstandene Ansprüche unterlagen der 30-jährigen Verjährungsfrist, die aber nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB auf die ab dem 01.01.2002 gem. § 195 BGB geltende und an diesem Tage beginnende regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren verkürzt worden ist.

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Bei den monatsweise entstandenen Ausgleichsansprüchen beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des jeweiligen Jahres (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Der Lauf der Verjährungsfrist wird durch Klagerhebung oder durch den nach § 126 Abs. 3 BRRG im Beamtenrecht vorgeschalteten Widerspruch gem. § 210 BGB a.F. unterbrochen sowie seit dem 01.01.2002 gem. § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB gehemmt. Danach wurde die Verjährung der Ansprüche des Klägers erst durch die Erhebung des Widerspruchs vom 30.03.2006 gehemmt, so dass sie für den Zeitraum vor dem 01.01.2003 verjährt sind. Ein bloßer Antrag auf Gewährung eines Ausgleichs hat keine den Lauf der Verjährung hemmende Wirkung. Die Verjährungsfrist wurde erst durch den Widerspruch vom 30.03.2006 gehemmt, weil das Widerspruchsverfahren eine Vorentscheidung einer Behörde ist, von der die Zulässigkeit der vorliegenden Klage abhängt. Nach im Jahre 2006 geltenden Prozessrecht war für die vorliegende Klage die Durchführung eines Vorverfahrens in beamtenrechtlichen Streitigkeiten ausnahmslos vorgesehen. Eine Ausnahmeregelung zu § 126 Abs. 3 BRRG bestand zur Zeit der Widerspruchseinlegung des Klägers noch nicht.

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Die Beklagte hat nicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichtet. Dem von dem Kläger behaupteten Aushang aus dem Jahr 2001 und dem von ihm behaupteten Inhalt des Aushangs kann ein derartiger Erklärungsgehalt nicht entnommen werden. Denn im Jahr 2001 war von einer möglichen Verjährung überhaupt noch nicht die Rede und die Beklagte hat, selbst wenn es den Aushang gegeben haben sollte und dieser die vom Kläger behauptete Erklärung beinhaltet haben sollte, allenfalls auf eine vorherige Antragstellung verzichtet, nicht aber auf die Verjährungshemmung durch Widerspruch und Klage. Auch wenn der Kläger so gestellt würde, als habe er im Jahr 2001 einen Antrag gestellt, wären seine Ansprüche für die Jahre 2001 und 2002 zwischenzeitlich verjährt.

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Die Berufung der Beklagten auf die eingetretene Verjährung ist schließlich auch nicht rechtsmissbräuchlich. Die von dem Kläger in diesem Zusammenhang behauptete und gerügte Nichtbescheidung seines Antrags stellt keinen Rechtsmissbrauch dar. Der Kläger hätte die Möglichkeit gehabt, auf die von ihm behauptete Untätigkeit mit der Erhebung einer (Untätigkeits-) Klage zu reagieren.

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Aufgrund der teilweise eingetretenen Verjährung kann der Kläger nur noch einen Ausgleich für 787,5 Stunden für in der Zeit vom 01.01.2003 bis zum 30.11.2005 geleistete Mehrarbeit verlangen. Nach den vom 01.01.2003 bis zum 30.11.2005 geltenden Stundensätzen der Mehrarbeitsvergütung (11,27 € für die Zeit vom 01.01.2003 bis zum 31.03.2004 und 11,77 € für die Zeit vom 01.04.2004 bis zum 30.11.2005) errechnet sich eine Entschädigung in Geld in Höhe von 9.100,13 € (337,5 Std. x 11,27 € + 450 Std. x 11,77 €).

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Der Zinsanspruch folgt aus entsprechender Anwendung der §§ 291, 288 BGB.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.