Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Köln·19 K 2529/13·01.08.2013

Einstellung des Verfahrens wegen Erledigung; Kosten trägt das Land

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Parteien erklärten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt; das Verwaltungsgericht Köln stellte das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein. Das beklagte Land übernahm die Verfahrenskosten. Der Streitwert wurde auf 186,27 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG). Die Einstellung der Hauptsacheentscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfahren wegen übereinstimmender Erledigung der Hauptsache eingestellt; Kosten von dem beklagten Land übernommen; Streitwert auf 186,27 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verfahren ist einzustellen, wenn die Hauptsache von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt wird (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

2

Beschlüsse über die Einstellung des Verfahrens wegen Erledigung sind gemäß § 92 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar.

3

Bei erledigter Hauptsache trifft das Gericht eine Kostenentscheidung; die Kosten können derjenigen Partei auferlegt werden, die sich zur Übernahme bereit erklärt oder nach den Umständen als zu tragen bestimmt ist.

4

Bei streitigen Geldleistungen entspricht der Streitwert der Höhe der geleisteten bzw. streitigen Geldforderung (§ 52 Abs. 3 GKG).

5

Gegen die Festsetzung des Streitwerts und damit zusammenhängende kostenrechtliche Entscheidungen kann Beschwerde eingelegt werden, soweit die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen (z. B. Mindestwert) erfüllt sind.

Relevante Normen
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 52 Abs. 3 GKG§ 92 Abs. 3 Satz 2§ 158 Abs. 2 VwGO§ ERVVO VG/FG§ 129a ZPO

Tenor

1.

Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land.

2.

Der Streitwert wird auf 186,27 € festgesetzt.

Gründe

2

In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen. Das beklagte Land hat die Kosten des Verfahrens übernommen.

3

Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

5

Ziffer 1 dieses Beschlusses ist unanfechtbar (entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 2, § 158 Abs. 2 VwGO).

6

Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkunds-beamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

7

Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG  eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

8

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem das Verfahren sich erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

9

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

10

Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.