Asylfolgeantrag eines in Deutschland geborenen sri-lankischen Kindes abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der in Deutschland geborene Kläger begehrte Flüchtlingsschutz, Asyl, subsidiären Schutz sowie nationale Abschiebungsverbote hinsichtlich Sri Lanka. Das VG Köln hat die Klage abgewiesen, weil weder eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgung noch ein ernsthafter Schaden ersichtlich sei. Nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG wurden verneint, da bei Rückkehr im Familienverband keine extreme Notlage oder erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr substantiiert dargelegt war. Auch die Abschiebungsandrohung blieb rechtmäßig.
Ausgang: Klage auf Flüchtlingsschutz, subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote hinsichtlich Sri Lanka vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr im Sinne der §§ 3 ff. AsylG voraus; maßgeblich ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG).
Ein Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 AsylG besteht nur, wenn stichhaltige Gründe für die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland vorliegen; fehlen hierfür Anhaltspunkte, scheidet subsidiärer Schutz aus.
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK kommt wegen prekärer Lebensbedingungen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, wenn der Betroffene unabhängig von eigenem Willen in extreme materielle Not geriete und ihm die Befriedigung elementarster Bedürfnisse unmöglich wäre.
Bei der Prüfung nationaler Abschiebungsverbote ist zwar auf die individuellen Gefahren des einzelnen Ausländers abzustellen; bei tatsächlich gelebter Kernfamilie ist die Rückkehrsituation regelmäßig realitätsnah als gemeinsame Rückkehr im Familienverband zu beurteilen.
Eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist aus gesundheitlichen Gründen grundsätzlich nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen anzunehmen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden und durch qualifizierte ärztliche Bescheinigung substantiiert glaubhaft zu machen sind.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 100 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der am 00.00.2020 im Bundesgebiet geborene Kläger ist sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit. Er ist der Sohn der Kläger zu 1 und 2 in dem Verfahren 19 K 5321/18.A, deren Klage mit Urteil vom heutigen Tage ebenfalls abgewiesen worden ist.
Für den Kläger gilt gemäß § 14a Abs. 2 Satz 3 AsylG ein Asylantrag mit der Meldung seiner Geburt durch die Ausländerbehörde beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 06.11.2020 als gestellt.
Das Bundesamt wies die sorgeberechtigten Eltern des Klägers am 06.11.2020 darauf hin, dass für ihn ein Asylverfahren eingeleitet worden sei. Das Bundesamt sah angesichts des Alters des Klägers gemäß § 24 Abs. 1 Satz 6 AsylG von seiner persönlichen Anhörung ab. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wies mit Schreiben vom 25.11.2020 auf die von seinen Eltern in den Asylverfahren geltend gemachten Flucht- und Verfolgungsgründe. Sie machten darüber hinaus geltend, dass es sich bei der Familie des Klägers unter Berücksichtigung seines am 00.00.2018 geborenen Bruders um eine siebenköpfige Familie mit fünf minderjährigen Kindern handele. Ihre Abschiebung verstieße wegen des enorm hohen Versorgungsbedarfs, insbesondere auch hinsichtlich der medizinischen Versorgung gegen Art. 3 EMRK.
Mit Bescheid vom 15.12.2020 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf subsidiären Schutz ab. Es stellte zudem fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, forderte unter Fristsetzung zur Ausreise auf, drohte die Abschiebung nach Sri Lanka an und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Wegen der weiteren Feststellungen folgt das Gericht dem Bescheid (§ 77 Abs. 3 AsylG).
Am 04.01.2021 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15.12.2020 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Sri Lanka vorliegen, äußerst hilfsweise die Abschiebungsandrohung aufzuheben.
Die Beklagte beantragt schriftlich,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren, im Verfahren 19 K 25/21.A, und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten in beiden Verfahren Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten verhandeln und entscheiden, weil sie mit der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger stehen die geltend gemachten Rechte im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht zu.
Der Kläger hat zunächst keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Eine solche Zuerkennung setzt nach § 3 Abs. 4 AsylG unter anderem voraus, dass der Ausländer Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist. Hiernach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK –, BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AsylG).
Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG).
Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß § 3c AsylG der Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatliche Akteure, sofern die in Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3).
Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1 und § 3b AsylG und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen, wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse, oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinen Verfolgern zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG).
Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, einzuholen (§ 3e AsylG).
Die Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist begründet, wenn dem Ausländer diese aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11.12.2019 ‑ 1 B 79.19 ‑, juris Rn. 15 mit Verweis auf Urteil vom 20.02.2013 ‑ 10 C 23.12 ‑, BVerwGE 146, 67 = juris Rn. 19.
Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.
Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11.12.2019 ‑ 1 B 79.19 ‑, a. a. O. Rn. 15 mit Verweis auf Urteil vom 20.02.2013 ‑ 10 C 23.12 ‑, a. a. O. Rn. 32 m. w. N.
Wurde der Ausländer bereits vor der Ausreise in seinem Herkunftsland verfolgt bzw. war von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht, ist dies nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist; d. h. es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere (unmittelbar drohende) Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften, was im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen ist.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 19.04.2018 ‑ 1 C 29.17 ‑, BVerwGE 162, 44 = juris Rn. 15 sowie vom 27.04.2010 ‑ 10 C 5.09 ‑, BVerwGE 136, 377 = juris Rn. 23.
Es ist dabei Sache des Ausländers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung bzw. frühere (unmittelbar drohende) Verfolgungen schlüssig vorzutragen. Er muss von sich aus unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht bzw. bereits stattgefunden hat. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26.10.1989 - 9 B 405.89 -, NVwZ-RR 1990, 379 = juris Rn. 8 und vom 19.10.2001 - 1 B 24.01 -, NVwZ 2002, Beilage Nr. I 3, 40-41 = juris Rn. 5.
Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen unter anderem Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.08.2010 - 8 A 4063/06.A -, juris Rn. 33 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 03.04.2020 ‑ 2 BvR 1838/15 ‑, NVwZ 2020, 950 = juris Rn. 36.
An der Glaubhaftmachung fehlt es in der Regel, wenn der Ausländer im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnisse entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt.
Vgl. zu möglichen Glaubhaftigkeitskriterien: BVerfG, Beschluss vom 29.11.1990 ‑ 2 BvR 1095/90 -, InfAuslR 1991, 94 = juris Rn. 15.
Nach diesen Maßstäben und unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles kommt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hier nicht in Betracht. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt zugleich, dass der Kläger keinen Anspruch auf Asylanerkennung hat. Das Gericht sieht jeweils von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil es der überzeugenden Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes unter den Ziffern 1 und 2 folgt (§ 77 Abs. 3 AsylG).
An den Voraussetzungen des hilfsweise beantragten subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG fehlt es ebenfalls. Danach ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, wobei nach Satz 2 als solcher die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts (Nr. 3) gilt. Gemäß § 4 Abs. 3 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend, wobei an die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung bzw. der begründeten Furcht vor Verfolgung die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden bzw. die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens und an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft der subsidiäre Schutz tritt. Für das Bestehen eines drohenden ernsthaften Schadens in diesem Sinne ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nichts ersichtlich.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor.
Hierzu hat das Gericht im Verfahren seiner Eltern und Geschwister (19 K 5321/18.A) ausgeführt:
„Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dies umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in dem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei – hier allein hier in Rede stehenden – „nichtstaatlichen“ Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein „verfolgungsmächtiger Akteur“ (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein Mindestmaß an Schwere aufweisen, das erreicht sein kann, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. Mit anderen Worten ist darauf abzustellen, ob sich die betroffene Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre.
BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 ‑ 1 C 45.18 ‑, juris Rn. 12 ff. m. w. N.
Erheblich sind bei dem nationalen Abschiebungsschutz zwar (nur) dem einzelnen Ausländer drohende Gefahren, nicht hingegen Gefahren, die Dritten drohen. Nationaler Abschiebungsschutz ist deshalb für jeden Ausländer einzeln und gesondert zu prüfen. Für die Prognose, welche Gefahren dem einzelnen Ausländer bei Rückkehr in das Herkunftsland drohen, ist aber bei im Bundesgebiet gelebter Kernfamilie die Situation einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverband zugrunde zu legen. Für die Gefahrenprognose ist von einer möglichst realitätsnahen Beurteilung der - wenngleich notwendig hypothetischen - Rückkehrsituation und damit bei tatsächlicher Lebensgemeinschaft der Kernfamilie im Regelfall davon auszugehen, dass diese entweder insgesamt nicht oder nur gemeinsam im Familienverband zurückkehrt.
BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 ‑ 1 C 45.18 ‑, juris Rn. 14 ff. m. w. N.
Auf dieser Grundlage kann den Klägern kein Abschiebungsschutz auf der Grundlage des § 60 Abs. 5 AufenthG gewährt werden, weil ihnen bei einer Rückkehr im Familienverbund in absehbarer Zeit keine der vorstehenden Gefahren drohen. Es liegen keine belastbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass den Klägern auch unter Inanspruchnahme der Hilfe von in Sri Lanka lebenden Angehörigen und Freunden, von Rückkehrhilfen, von staatlichen (Wohlfahrts-)Programmen und der Aufnahme von Erwerbstätigkeit eine Existenzgrundlage in Sri Lanka gänzlich fehlen wird. Es ist insbesondere nicht zu erwarten, dass den Klägern die erforderliche medizinische und therapeutische Basisversorgung nach ihrer Rückkehr versagt bleiben könnte. Das gilt namentlich in Bezug auf den Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 und die von ihnen vorgebrachten Erkrankungen. Insoweit ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass ihnen alsbald nach Rückkehr in ihr Heimatland eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands aufgrund einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung droht. Zum einen fehlt es insoweit bereits an aktuellen aussagekräftigen fachärztlichen Bescheinigungen, die sich insbesondere substantiiert zu dem Schweregrad der hier in Rede stehenden Erkrankungen und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen verhält. Zum anderen ist mit Blick auf das gute Gesundheitssystem in Sri Lanka nicht ersichtlich, dass den Klägern die erforderliche medizinische und therapeutische Versorgung in Sri Lanka verwehrt werden könnte. Die medizinische Versorgung in Sri Lanka ist trotz zeitweise auftretender Engpässe bei der Arzneimittelversorgung landesweit gut. Es gibt kostenlose staatliche Krankenhäuser und staatliche ambulante Behandlungsstellen, die Krankenhausbehandlungen vornehmen und notwendige Medikamente gratis zur Verfügung stellen. Auch die Behandlung von Herzerkrankungen und Diabetes sind gewährleistet.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka vom 18.12.2020, Stand: November 2020, S. 17; und die weiteren in das Verfahren einbezogenen Erkenntnisquellen (Blatt 170 ff. der Gerichtsakte).
Des Weiteren fehlt es an einem substantiierten Vortrag, warum nicht auch z. B. durch Verwandte und Erwerbstätigkeit von Familienmitgliedern eine gegebenenfalls erforderlich werdende (finanzielle) Hilfe zur medizinischen Versorgung sichergestellt werden kann. Schließlich kann die etwa erforderliche laufende Versorgung mit Arzneimitteln unmittelbar nach Rückkehr für einen erheblichen Zeitraum durch aus Deutschland mitgeführte Arzneimittel gewährleistet werden. Eine darüber gegebenenfalls hinausgehende optimale medizinische und therapeutische Betreuung nach sehr hohem deutschem Standard können die Kläger mit Blick auf die oben angeführten strengen Voraussetzungen für einen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht beanspruchen. Abschiebungsschutz ist deshalb nicht „zwingend“ im Sinne der zitierten Rechtsprechung.
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen insbesondere zu den fehlenden qualifizierten fachärztlichen Bescheinigungen, zu der guten, kostenlosen medizinischen Versorgung, zu den im Laufe des Verfahrens eingeführten Erkenntnismitteln und zu den weiteren dargestellten (Selbst-)Hilfeoptionen waren die gestellten Beweisanträge abzulehnen. Sie setzen sich nicht ansatzweise mit dem aktuellen Gesundheitszustand der Kläger, dem Inhalt der eingeführten Erkenntnisquellen, der Hilfe durch Angehörige und staatlicher (Wohlfahrts-)Programme und den zugrundeliegenden Annahmen auseinander und sind damit bei der hier gegebenen prozessrechtlichen Situation ohne hinreichende Tatsachengrundlage ins Blaue hinein gestellt worden und damit unsubstantiiert. Sie sind außerdem ohne greifbare Anhaltspunkte aus der Luft gegriffen und dienen damit lediglich der weiteren Ausforschung des Sachverhaltes. Die mit den Beweisanträgen zu 1 und 2 aufgestellten Behauptungen (erhöhtes Herzinfarktrisiko bei dem Kläger zu 1, psychische Erkrankung des Klägers zu 1) können bei unterstellter Zulässigkeit darüber hinaus als gegeben unterstellt werden, weil die Versorgung in Sri Lanka auch in Bezug auf die hier in Rede stehende kardiologische und therapeutische Versorgung gewährleistet ist. Der Beweisantrag zu 9 wird hilfsweise auch deshalb abgelehnt, weil das Gericht auf der Grundlage der zitierten Auskünfte über die medizinische Behandelbarkeit der in Rede stehenden Erkrankung eigene Sachkunde hat.
Ebenso wenig ergibt sich für die Kläger ein Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
Dabei ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen sind (§ 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG; sog. Sperrwirkung). In diesem Fall, d. h. ohne eine hier fehlende Anordnung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG, kann ein Ausländer im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die ihn im Abschiebezielstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Denn nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 ‑ 10 C 15.12 ‑, juris Rn. 37 ff. m. w. N.
Bei „individuellen“ Gefahren, die nicht unter die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG fallen, liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG ist es nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 AufenthG muss der Ausländer eine Erkrankung, die ein Abschiebungsverbot begründen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll – unter anderem – die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung und die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten.
Die Gefahr ist nur dann konkret, wenn die wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands aufgrund zielstaatsbezogener Umstände alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Herkunftsland eintreten wird, weil er im Abschiebezielstaat nicht hinreichend behandelt werden kann oder, wenn die Krankheit im Abschiebezielstaat zwar grundsätzlich hinreichend behandelbar ist, der Ausländer die verfügbare medizinische Versorgung tatsächlich jedoch nicht erlangen kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2006 ‑ 1 C 18.05 ‑, juris Rn. 13 ff.; OVG NRW, Urteil vom 27.01.2015 ‑ 13 A 1201/12.A ‑, juris Rn. 25 ff.
In Anwendung dieser Maßstäbe können die Kläger keinen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beanspruchen. In Bezug auf drohende allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG ist nichts dafür ersichtlich, dass die Kläger alsbald nach Rückkehr nach Sri Lanka im Familienverband in eine extreme Gefahrenlage geraten könnten. In Bezug auf die geltend gemachten „individuellen“ (= nicht allgemeinen) Gefahren wegen der vorgebrachten Erkrankungen ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass den Klägern, insbesondere dem Kläger zu 1 und der Klägerin zu 2, alsbald nach Rückkehr in ihr Heimatland eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands aufgrund einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung droht. Insoweit kann auf die Ausführungen zu § 60 Abs. 5 AufenthG einschließlich der Ausführungen zur Ablehnung der Beweisanträge Bezug genommen werden.
Die Abschiebungsandrohung ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Gericht sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil es der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt (§ 77 Abs. 3 AsylG). Aus der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union,
vgl. Beschluss vom 15.02.2023 – C-484/22 –, juris,
können die Kläger für sie Günstiges nichts herleiten, weil im vorliegenden Fall für ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis nichts ersichtlich ist.“
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen scheiden auch in Bezug auf den Kläger, der im Übrigen keine individuellen Gründe geltend macht, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 sowie eine Aufhebung der Abschiebungsandrohung aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 01.01.2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.