VG Köln: Asyl- und Flüchtlingsschutz für Ghanaer wegen privater Bedrohung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Asyl, Flüchtlingsschutz, subsidiären Schutz sowie Abschiebungsverbote wegen Bedrohung durch Angehörige seiner verstorbenen Freundin und wegen gesundheitlicher Beschwerden. Das Gericht verneinte eine asylerhebliche, dem Staat zurechenbare Verfolgung und sah Ghana grundsätzlich als schutzfähig an; zudem sei innerstaatliche Fluchtalternative möglich. Subsidiärer Schutz scheide mangels drohender ernsthafter Schäden aus; strafrechtliche Konsequenzen seien rechtsstaatlich zu klären. Abschiebungsverbote wegen Krankheit lehnte das Gericht mangels substantiierten, aktuellen ärztlichen Nachweises ab.
Ausgang: Klage auf Asyl, Flüchtlingsschutz, subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Bedrohung durch Privatpersonen begründet nur dann Flüchtlingsschutz, wenn der Herkunftsstaat keinen wirksamen Schutz bieten kann oder hierzu nicht bereit ist.
Pflichtwidriges Verhalten einzelner Sicherheitsbeamter stellt für sich genommen keine hinreichende Grundlage dar, die generelle Schutzfähigkeit staatlicher Behörden im Herkunftsstaat in Frage zu stellen.
Flüchtlingsschutz setzt voraus, dass dem Betroffenen keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in einem sicheren Landesteil offensteht.
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen Krankheit erfordern eine erhebliche konkrete Gefahr, insbesondere eine wesentliche oder lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands aufgrund zielstaatsbezogener Umstände, die alsbald nach Rückkehr eintritt.
Wer sich zur Begründung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots auf eine Erkrankung beruft, muss im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht ein Mindestmaß an substantiierter Darlegung durch geeignete (fach-)ärztliche Atteste erbringen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der am 00.00.1989 geborene Kläger ist ghanaischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 16.12.2014 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 14.07.2015 die Anerkennung als Asylberechtigter.
Im Rahmen seiner Anhörung bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 02.12.2016 trug der Kläger im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei in Ghana mit einem Mädchen zusammen gewesen. Diese ist schwanger geworden und während der Geburt seien sie und das Kind gestorben. Nachdem die Familie der Verstorbenen von ihrem Tod erfahren hätten, hätte die Familie ihn umbringen wollen. Die Brüder seiner Freundin hätten den Kläger angegriffen und ihn mit einem Messer am linken Bein verletzt. Er habe sich mit einem Holzstück verteidigt und einen der Angreifer damit getroffen. Dieser sei an den Folgen der Verletzung gestorben. Die Polizei habe ihn in Gefangenschaft nehmen wollen. Die Brüder des Verstorbenen hätten den Kläger auch im Krankenhaus töten wollen. Nach dem Angriff auf ihn habe die Polizei auch die Hilfeleistung verweigert. Bei einer Rückkehr fürchte er, gefunden und umgebracht zu werden. Er habe keine Familie mehr in Ghana. Er legte eine ärztliche Bescheinigung des Dr. H. vom 08.12.2016 vor, in der chronische Schmerzzustände im Bauch- und Analbereich attestiert wurden.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.02.2017 wurden die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf die Gewährung subsidiären Schutzes abgelehnt. Das Bundesamt stellte ferner fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen und drohte die Abschiebung nach Ghana an.
Der Kläger hat am 22.02.2017 Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen ergänzend vor, dass sich bei ihm eine chronische Krankheit entwickelt habe und er im Bein ein „schlafendes“ Gefühl habe sowie Schmerzen im Rücken und im unteren Körperbereich. Deshalb sei er schon einmal operiert worden und sein Arzt befürworte eine zweite OP, vor der er – der Kläger – sich allerdings fürchte. Er wisse nicht genau, wie die Krankheit heißt und er sei der Ansicht, dass eine zweite OP nichts bringe. Ferner habe er Blut im Stuhl und nutze eine Creme zur äußerlichen Anwendung auf der Haut. Wie die Medikamente, die er im Übrigen nehme, hießen, wisse er nicht. Er sei einmal in eine Psychiatrie eingewiesen worden obwohl er keine psychischen Probleme habe. Aktuelle Atteste könne er nicht vorlegen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.02.2017 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaf zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz zu gewähren, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.
Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 26.04.2019 zu seinem geltend gemachten Verfolgungsschicksal angehört. Diesbezüglich wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl kein Vertreter der Beklagten zur mündlichen Verhandlung am 26.04.2019 erschienen ist. Die Beklagte wurde ordnungsgemäß unter Hinweis gem. § 102 Abs. 2 VwGO darauf geladen, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann.
Die zulässige Klage hat in der Sache weder mit dem Hauptantrag noch mit den Hilfsanträgen Erfolg.
Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a GG) wie auch für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) liegen nicht vor.
Die vom Kläger angegebene Begründung für das Verlassen seines Heimatlandes ist nicht geeignet, eine asylerhebliche Verfolgung oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
Die vom Kläger gegenüber dem Bundesamt geschilderte Problematik, dass die Familie seiner verstorbenen Freundin auf der Suche nach dem Kläger sei und diesen töten wolle, begründet – auch als wahr unterstellt – keine asyl- bzw. flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlung und ist dem Staat Ghana nicht zurechenbar. Es ist nichts Substantiiertes dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass der Staat Ghana nicht bereit oder in der Lage gewesen wäre, den Kläger vor rechtswidrigen Übergriffen der Familie der verstorbenen Freundin zu schützen. Ghana verfügt über Sicherheitsbehörden, die prinzipiell Schutz vor Übergriffen Privater gewährleisten. Soweit die Behörden von Übergriffen Dritter erfahren, versuchen sie, diesen Übergriffen entgegenzutreten,
vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 09.02.2019.
Soweit der Kläger geltend macht, dass der örtliche Polizeichef ihm keine Hilfe geleistet habe und ihn habe einsperren wollen, weil er bei den Wahlen durch die Verwandtschaft des Klägers nicht gewählt worden sei, so ist dieses Vorbringen – als wahr unterstellt – nicht geeignet, die Unzuverlässigkeit der ghanaischen Polizei als solcher zu begründen. Ein pflichtwidriges Verhalten bzw. Exzesshandlungen einzelner Beamter sind nicht geeignet, die grundsätzliche Funktionsfähigkeit der ghanaischen Polizei substantiiert in Frage zu stellen. Dem Kläger wäre es zuzumuten gewesen, das Fehlverhalten einzelner Beamter ggf. den übergeordneten Stellen anzuzeigen und angesichts der behaupteten Bedrohung andere Polizeidienststellen um Hilfe zu bitten.
Ungeachtet dessen war es dem Kläger auch zuzumuten, sich der angeblichen Bedrohung durch die Familie des toten Mädchens dadurch zu entziehen, dass er sich in einem sicheren Landesteil Ghanas niederlässt, wo diese keinen Zugriff auf ihn hat.
Auch die Ablehnung des subsidiären Schutzes als begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Weder nach dem Vorbringen des Klägers noch auf der Grundlage der Erkenntnisse der Kammer ist erkennbar, dass dem Kläger bei seiner Rückkehr nach Ghana die Todesstrafe, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht (vgl. § 4 AsylG). Soweit der Kläger nach seinen Angaben wegen des beschriebenen Vorfalls strafrechtliche Konsequenzen zu fürchten habe, ist es dem Kläger zuzumuten, den Sachverhalt im Rahmen eines etwaigen Ermittlungsverfahrens gegen ihn aufzuklären und die Umstände zu seiner Notwehrhandlung den Strafverfolgungsbehörden darzulegen. Der ghanaische Staat verfügt über eine unabhängige Justiz und eine rechtsstaatliche Verfassung,
vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 09.02.2019.
Für das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine Gefahr im Sinne dieser Vorschrift für die dort benannten Rechtsgüter ist erheblich, wenn eine Beeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände im Zielstaat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Konkret ist eine derartige Gefahr, wenn die Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr eintritt,
vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2006 – 1 C 18/05, juris, Rn. 15.
Zwar ist der Verwaltungsprozess prinzipiell durch den in § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VwGO statuierten Amtsermittlungsgrundsatz geprägt. Aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO und § 15 Abs. 1 AsylG ergibt sich allerdings die Pflicht des Ausländers bei der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Dies gilt in besonderem Maße für Umstände, die in die eigene Sphäre fallen. Eine Erkrankung ist ein solcher Umstand. Insoweit muss von dem Ausländer, der sich zur Begründung eines Abschiebungshindernisses auf eine Erkrankung beruft, ein Mindestmaß an substantiiertem, durch ein ärztliches Attest belegtem Vortrag erwartet werden,
vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urteil vom 11.09.2007 – 10 C 8/07, juris, Rn. 15. m. w. N.
Diese Voraussetzungen sind im konkreten Fall nicht erfüllt. Aus der ärztlichen Bescheinigung des Dr. H. vom 08.12.2016 lässt sich eine zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehende lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, nicht erkennen. Hieraus geht vielmehr hervor, dass der Kläger wegen chronischer Schmerzzustände im Bauch- und Analbereich einer Hernien-Operation unterzogen wurde und ein organisches pathologisches Substrat durch ausführliche Untersuchungen bisher nicht festgestellt wurde. Soweit der Kläger ohne weitere Substantiierung durch Vorlage von Attesten o. Ä. geltend macht, dass er im Bein ein „schlafendes“ Gefühl habe sowie Schmerzen im Rücken sowie im unteren Körperbereich und Blut im Stuhl habe, ist hieraus bereits nicht ersichtlich, dass dies eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung darstellt. Auch sein übriges Vorbringen bietet keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung. Die Angabe, dass der Arzt eine zweite OP befürworte und er zuvor einmal in eine Psychiatrie eingewiesen worden sei, ist im Hinblick auf das Vorliegen von Abschiebungsverboten nicht hinreichend substantiiert. Der Kläger hat selbst vorgetragen, dass er keine psychischen Probleme habe. Darüber hinaus fehlt es bereits an einem den Anforderungen der Rechtsprechung genügenden fachärztlichen Attestes über die Bescheinigung von etwaigen psychischen Erkrankungen, welches zur hinreichenden Substantiierung erforderlich ist,
vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2007 – 10 C 8/07, juris Rn. 15 m. w. N.
Die Abschiebungsandrohung entspricht §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.