Begrenzte Dienstfähigkeit: Keine rückwirkende Feststellung nach LBG a.F.
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, eine teilzeitbeschäftigte Beamtin, begehrte die rückwirkende Feststellung begrenzter Dienstfähigkeit ab 01.08.2004; den Zuschlagsantrag nahm sie vor der mündlichen Verhandlung zurück. Das VG stellte das Verfahren insoweit ein und wies die Klage im Übrigen ab. Eine rückwirkende Feststellung fehle an einer Rechtsgrundlage; nach Systematik der §§ 45, 46 LBG a.F. diene die begrenzte Dienstfähigkeit der Vermeidung einer ansonsten anstehenden Zurruhesetzung. Zudem bestimme § 46 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 50 Abs. 2 LBG a.F. den Beginn grundsätzlich an den Ablauf des Zustellungsmonats, weshalb eine Rückwirkung ausgeschlossen sei.
Ausgang: Verfahren nach Klagerücknahme hinsichtlich Zuschlagsansprüchen eingestellt; im Übrigen Klage auf rückwirkende Feststellung begrenzter Dienstfähigkeit abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Feststellung begrenzter Dienstfähigkeit nach § 46 LBG a.F. setzt voraus, dass zuvor Dienstunfähigkeit i.S.d. § 45 LBG a.F. festgestellt ist und eine Zurruhesetzung ohne diese Maßnahme ansonsten in Betracht käme.
Eine Feststellung begrenzter Dienstfähigkeit kann nach der Systematik der Ruhestands- und Teildienstfähigkeitsregelungen nicht rückwirkend auf einen Zeitpunkt vor Zustellung der entsprechenden Verfügung erfolgen.
Aus § 46 Abs. 1 Satz 3 LBG a.F. i.V.m. § 50 Abs. 2 LBG a.F. folgt, dass der Beginn der begrenzten Dienstfähigkeit grundsätzlich kraft Gesetzes auf den Ablauf des Monats der Zustellung festgelegt ist.
Die Möglichkeit, auf Antrag oder mit Zustimmung einen früheren Zeitpunkt zu bestimmen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 LBG a.F.), erlaubt keine echte Rückwirkung, sondern nur eine ex-nunc-Regelung für den Zeitraum ab Zustellung.
Der Ausschluss einer rückwirkenden statusrelevanten Feststellung begrenzter Dienstfähigkeit verletzt die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht, weil der Beamte vor rückwirkenden besoldungs- und versorgungsrechtlichen Nachteilen geschützt werden muss.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage vor Eintritt in die mündliche Verhandlung am 27. November 2007 zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die beklagte Stadt vor der Vollstreckung Sicherheit in der selben Höhe leistet.
Tatbestand
Die am 00.00.0000 geborene Klägerin steht seit dem 01. September 1971 als Beamtin, seit dem 01. April 1983 im Amt der Stadtoberinspektorin, im Dienst der beklagten Stadt, wo sie seit 03. Mai 1974 im Bereich 504/12 - Heimpflege - beschäftigt ist. Vom 13. Dezember 1982 bis 14. Juli 1997 war die Klägerin mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit teilzeitbeschäftigt. Zum 15. Juli 1997 stockte sie die Teilzeitbeschäftigung auf 66,68 % der regelmäßigen Arbeitszeit auf.
Nachdem die Klägerin nach gehäuften bzw. längeren Erkrankungszeiten in den Jahren 2001 bis 2003 (60 Tage in 2001, 27 Tage in 2002 und 18 Tage in 2003) erneut ab dem 09. März 2004 erkrankte, beauftragte die Stadt L. unter dem 07. Mai 2004 den Amtsarzt der Stadt L. mit der Untersuchung der Klägerin. Unter dem 15. Juni 2004 befürwortete die Amtsärztin der Stadt L. M. -S. eine Wiedereingliederungsmaßnahme ab dem 21. Juni 2004 und führte aus, dass bei störungsfreiem Verlauf dieser Maßnahme ab dem 12. Juli 2004 mit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu rechnen sei und die Klägerin die bisherige Tätigkeit als Stadtoberinspektorin im Bereich 504/12 - Heimpflege - weiterhin ausüben könne.
In der Folgezeit blieb die Klägerin weiterhin dienstunfähig erkrankt. Auf Vorschlag des sie seit 06. Mai 2004 behandelnden Facharztes Dipl.-Psych. Dr. O. und nach Rücksprache mit der Amtsärztin der Stadt L. wurde am 10. August 2004 mit der Wiedereingliederungsmaßnahme begonnen. Ab dem 20. Oktober 2004 arbeitete die Klägerin wieder mit der gewohnten Stundenzahl (66,68% der regelmäßigen Arbeitszeit). Unter dem 15. November 2004 teilte die Amtsärztin Dr. B. -N. mit, dass die Klägerin sich trotz Wiederherstellung der Dienstfähigkeit noch nicht voll leistungsfähig fühle und einen Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderte gestellt habe. Aufgrund des multilokulären Beschwerdebildes sei von einem maximalen GdB von 40% auszugehen. Ab dem 23. Oktober 2006 erkrankte die Klägerin erneut, weswegen sie wieder amtsärztlich untersucht wurde. Mit fachärztlicher Bescheinigung (Dipl.-Psych. Dr. O. ) vom 23. Februar 2007 wurde eine weitere Wiedereingliederungsmaßnahme empfohlen, die - nach Zustimmung des Amtsarztes Dr. N1. - ab dem 19. März 2007 begonnen wurde. Unter dem 21. März 2007 führte Dr. N1. u.a. aus:
"...
Der Gesundheitszustand von Frau H. hat sich unter ambulanter fachärztlicher Behandlung zwischenzeitlich soweit stabilisiert, dass eine Wiedereingliederung kurzfristig beginnen kann. Es wird erwartet, dass sie im Anschluss voraussichtlich ab Anfang April 2007, wieder im vorherigen Umfang von 27,34 Wochenstunden dienstfähig wird.
Für ihre derzeitige Tätigkeit als Sachbearbeiterin im Bereich der Heimpflege ist Frau H. weiter gesundheitlich geeignet. Allerdings sind Tätigkeiten, die unter besonders hohem Zeit- und Termindruck auszuführen sind, für den Gesundheitszustand von Frau H. nicht zuträglich.
...
Es wird auch in Zukunft mit mäßig erhöhten krankheitsbedingten Ausfallzeiten gerechnet.
Die Voraussetzungen zur vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand nach § 45 Abs. 1 LBG liegen derzeit nicht vor.
..."
Nach Erkrankung am 02. und 03. Juli 2007 erklärte die Klägerin, diese kurzzeitige Erkrankung darauf zurückzuführen, dass sie ihre Leistungsgrenze erreicht habe. Nach amtsärztlicher Untersuchung am 29. August und 13. September 2007 führte Amtsarzt Dr. N1. in seiner Stellungnahme vom 13. September 2007 u.a. aus:
" ...
Aufgrund einer chronischen Gesundheitsstörung ist das Leistungsvermögen von Frau H. reduziert. Sie bedarf deutlich längerer Erholungszeiten. Inhaltlich ist sie in der Lage, die langjährig durchgeführte Tätigkeit in der Heimpflege weiter auszuüben. Die Dienstfähigkeit ist jedoch auf 60% der vollen Dienstfähigkeit begrenzt, wobei der Dienst lediglich an 4 Tagen pro Woche ausgeübt werden kann.
Bei einem künftigen Einsatz, der dieser begrenzten Dienstfähigkeit Rechnung trägt, ist mit durchschnittlichen bis leicht erhöhten krankheitsbedingten Ausfallzeiten zu rechnen.
Vor dem Hintergrund der oben genannten Ausführungen liegen die Voraussetzungen zur vorzeitigen Versetzung in de Ruhestand nicht vor."
Unter dem 21. Dezember 2007 hörte die Stadt L. die Klägerin zur beabsichtigten Feststellung der Teildienstfähigkeit und Herabsetzung der Arbeitszeit auf 60% an. Gleichzeitig wurde der Klägerin mitgeteilt, dass die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit nach § 2 der "Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit" (GV.NRW.2007 S. 407) der Landesregierung Nordrhein-Westfalen vom 09.Oktober 2007 - ZuschlagsVO - nicht erfolgen könne.
Unter dem 15. Februar 2008 machte die Klägerin geltend, dass ihr der Zuschlag gemäß
§ 2 der o.g. Verordnung sehr wohl zu zahlen sei. Außerdem bestehe die begrenzte Dienstfähigkeit aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht erst seit September 2007, sondern schon seit mehreren Jahren. Nur aus gesundheitlichen Gründen sei eine Aufstockung ihrer Dienstzeit auf den vollen Umfang von 41 Wochenstunden unterblieben und freiwillig die Reduzierung der regelmäßigen Arbeitszeit auf 2/3 beibehalten worden. Sie rege an, den tatsächlichen Beginn der begrenzten Dienstfähigkeit amtsärztlich feststellen zu lassen und ab diesem Zeitpunkt den Zuschlag nach § 2 ZuschlagsVO zu zahlen.
Mit Bescheid vom 27. Februar 2008, der Klägerin zugegangen am 18. März 2008, stellte die Beklagte eine Teildienstfähigkeit der Klägerin im Umfang von 60% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit mit Wirkung ab dem 01. April 2008 (§§ 46, 47 LBG) fest und setzte die Arbeitszeit der Klägerin entsprechend fest. Die Feststellung einer begrenzten Dienstfähigkeit ab einem früheren Zeitpunkt komme im Hinblick auf das amtsärztliche Gutachten vom 21. März 2007 nicht in Betracht. Da die Besoldung im Rahmen der tatsächlich zu leistenden Arbeitszeit über der Mindestversorgung liege, erhalte sie gemäß § 72 a Abs. 1 BBesG für die Dauer der begrenzten Dienstfähigkeit Dienstbezüge auf der Basis von 60% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gezahlt.
Am 07. April 2008 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ursprünglich die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit rückwirkend ab dem 01. August 2004 sowie einen Zuschlag nach § 2 ZuschlagsVO ab diesem Zeitpunkt begehrt hat. Zur Begründung führt sie aus, aufgrund ihres Gesundheitszustandes spätestens seit dem 01. April 2004 nur noch begrenzt dienstfähig zu sein. Dem stehe die amtsärztliche Stellungnahme vom 21. März 2007 nicht entgegen. Der Amtsarzt Dr. N1. habe sich zu der Frage einer vollen oder einer begrenzten Dienstfähigkeit in keiner Weise geäußert. Ausschließlich aus gesundheitlichen Gründen habe sie von einer Aufstockung ihrer Arbeitszeit auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit abgesehen. Im Gegensatz zu einer teilzeitbeschäftigten Beamtin, die nur einen Teil ihrer Arbeitskraft einsetze, setze sie die ihr aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands mögliche Arbeitskraft ganz ein. Damit stehe sie einer Vollzeitkraft näher als einer Teilzeitkraft. Wegen der begrenzten Dienstfähigkeit sei die nach dem Vorstehenden maßgebliche Arbeitszeit einer Vollzeitkraft um 40% auf 60% gemindert. Der Zuschlag nach § 2 ZuschlagsVO stehe ihr damit zu. Zum Nachweis einer ab 01. August 2004 bestehenden begrenzten Dienstfähigkeit legt die Klägerin vor: Diagnosen der Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapie Dr. med. L1. vom 30. Juni 2003, des Arztes für Orthopädie, Chirotherapie und Sportmedizin Dr. med. H1. vom 17. Juli 2003, der Krankengymnastik-Praxis X. -C. vom 16. September 2008, des Dipl.-Psych. Dr. med. O. vom 11. September 2008, des Facharztes für Orthopädie L2. vom 29. Oktober 2008, der Dipl.-Psych. Schmitt-Polke vom 13. Oktober 2008 und der Praxis für Krankengymnastik V. K. & T. V1. vom 09. Dezember 2005.
Vor Eintritt in die mündliche Verhandlung hat die Klägerin am 27. November 20009 die Klage - soweit sie auf Leistungen nach § 2 ZuschlagsVO gerichtet war (Klageanträge zu Ziff. 3 und 4) im Hinblick auf das seit 20. April 2009 anhängigen Klageverfahrens 3 K 2495/09 - VG Kölln - zurückgenommen.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt noch,
1. Der Bescheid der Beklagten vom 27. Februar 2008 wird aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin bereits seit dem 01. August 2004
beschränkt dienstfähig i.S.d. § 47 LBG ist.
Die beklagte Stadt verteidigt den angegriffenen Bescheid und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Personalakte.
Entscheidungsgründe
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im Übrigen hat die Klage, über die die Berichterstatterin als Einzelrichterin (§ 6 As. 1 VwGO) entscheiden kann, hat keinen Erfolg.
Ungeachtet der Frage nach der richtigen Klageart und damit der Zulässigkeit der vorliegenden Klageanträge (isolierte Anfechtungsklage und Feststellungsklage statt Verpflichtungsklag) ist die Klage jedenfalls unbegründet. Für das Begehren der Klägerin, die begrenzten Dienstfähigkeit bereits rückwirkend ab dem 01. August 2004 zuerkannt zu erhalten, fehlt es an der Rechtsgrundlage.
Die Klägerin kann sich insoweit nicht auf § 46 Abs. 1 Satz 1 LBG a.F. stützen. Die begrenzte Dienstfähigkeit war lediglich ein Unterfall der Dienstunfähigkeit nach § 45 LBG a.F.. Mit § 46 Abs. 1 Satz 1 LBG a.F. sollte die ansonsten nach § 45 LBG a.F. zwingende Ruhestandsversetzung vermieden werden. Daraus ergibt sich zugleich, dass die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit immer voraussetzt, dass der Beamte wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflicht dauernd unfähig ist (Dienstunfähigkeit nach § 45 Abs. 1 LBG a.F.) und ihm kein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann (§ 45 Abs. 3 LBG a.F.). Erst wenn dies festgestellt ist, soll bei Beamten, die ihre Dienstpflichten unter Beibehaltung ihres Amtes noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen können (begrenzte Dienstfähigkeit) - zur Vermeidung der Zurruhesetzung - die Arbeitszeit im Verhältnis zum Umfang der begrenzten Dienstfähigkeit herabgesetzt werden (§ 46 Abs. 1 Satz 1 LBG a.F.). Schon von der Systematik der Zurruhesetzungsvorschriften her kann damit die Feststellung einer begrenzten Dienstfähigkeit nicht rückwirkend auf einen Zeitpunkt erfolgen, der vor einer ansonsten unmittelbar bevorstehenden Zurruhesetzung wegen festgestellter Dienstunfähigkeit liegt. Zum 01. August 2004 drohte der Klägerin keine Zurruhesetzung. Die aufgrund des Vorschlags des Dipl. Psych. Dr. O. vom 06. Mai 2004 nach Rücksprache mit der Amtsärztin beabsichtigte Widereingliederungsmaßnahme stand unmittelbar bevor.
Im Übrigen steht der von der Klägerin begehrten rückwirkenden Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit aber auch § 46 Abs. 1 Satz 3 LBG a.F. i.V.m. § 50 Abs. 2 LBG a.F. entgegen. § 50 Abs. 2 Satz 1 LBG a.F. bestimmt, dass der Ruhestand (abgesehen von hier nicht vorliegenden im Einzelnen aufgeführten Fällen) mit dem Ende (Ablauf) des Monats beginnt, in welchem dem Beamten die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand zugestellt worden ist. Damit ist der Beginn des Ruhestandes kraft gesetzlicher Regelung allgemein und unmittelbar verbindlich festgelegt. Aus der in § 46 Abs. 1 Satz 3 LBG a.F. angeordneten entsprechenden Anwendung auf die Fälle der begrenzten Dienstfähigkeit folgt, dass auch hier unmittelbar kraft gesetzlicher Regelung der Beginn der begrenzten Dienstfähigkeit auf den Ablauf des Monats der Zustellung der entsprechenden Verfügung bestimmt ist. Soweit nach § 50 Abs. 2 Satz 2 LBG a.F. auf Antrag oder mit ausdrücklicher Zustimmung des Beamten ein früherer Zeitpunkt festgestellt werden kann, bedeutet dies lediglich, dass wie bei allen den Status des Beamtenverhältnisses berührenden (und im Falle der Zurruhesetzung den Status sogar verändernden) Verwaltungsakten ex nunc, also den Zeitraum ab Zustellung der Verfügung betreffend, ein früherer Zeitpunkt bestimmt werden kann,
vgl. zu § 50 Abs. 2 Satz 2 LBG a.F. Schütz/Maiwald, BeamtR (Kommentar Archiv I), Rdnr. 27 zu § 50 LBG NW a.F., Stand März 2009.
Weder die Eingangs aufgezeigte Systematik der §§ 45, 46 LBG a.F. noch die Regelung in § 50 Abs. 2 LBG a.F. verstoßen gegen die den Dienstherrn treffende Fürsorgepflicht. Sowohl die Zurruhesetzung als auch der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit (und die daran zwingend angeknüpfte Herabsetzung der Arbeitszeitz) verursachen verbunden mit der den Status berührenden bzw. sogar verändernden Verfügung dem Beamten nicht unerhebliche wirtschaftliche Nachteile besoldungs- bzw. versorgungsrechtlicher Natur. Dass der Beamte vor einem rückwirkenden Eintritt solcher Nachteile geschützt werden muss, liegt auf der Hand.
Soweit die Klägerin hierzu vorbringt, dass ihr Nachteile wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung gerade dadurch entstünden, dass ihre begrenzte Dienstfähigkeit nicht rückwirkend festgestellt wurde, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Für die Zeit bis März 2008 wurde die Klägerin entsprechend ihrer Teilzeitbeschäftigung besoldet. Insoweit mag es sein, dass die Klägerin sich wegen ihres Gesundheitszustandes ab 2001 (und ggf. schon früher) daran gehindert sah, (wieder) im vollen Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit Dienst zu tun. Gerade damit wäre es aber ihre Sache gewesen, frühzeitig - ggf. sogar unter gleichzeitiger Aufstockung ihrer Arbeitszeit - einen Antrag auf Feststellung einer begrenzten Dienstfähigkeit zu stellen. Dass sie dies nicht getan hat, hat sie selbst zu vertreten. Auch ist keineswegs sicher, dass die Klägerin bei einer rückwirkenden Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit (und daran angebundener Reduzierung der Arbeitszeit) für einen Zeitraum ab August 2004 Gelder nach § 2 der Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit vom 09. Oktober 2007 - ZuschlagsVO -, GV.NRW.2007 S. 407, hätte erhalten können. Hinsichtlich des Zeitraums bis zum Inkrafttreten der vorgenannten Verordnung ergibt sich dies aus § 3 ZuschlagsVO. Für den Zeitraum ab Inkrafttreten ist zweifelhaft, ob die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 ZuschlagsVO erfüllt sind. Auch ist ein Antrag wohl frühestens im Schreiben vom 15. Februar 2008 zu sehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.