Asylklage abgewiesen: Bilharziose und private Drohungen begründen kein Abschiebungsverbot
KI-Zusammenfassung
Der ghanaische Kläger beantragte Anerkennung als Asylberechtigter/Flüchtling und subsidiären Schutz; das BAMF lehnte ab. Das Verwaltungsgericht Köln weist die Klage ab und bestätigt die Ablehnung: private Drohungen sind nicht staatlich zurechenbar und Bilharziose begründet kein Abschiebungsverbot nach §60 AufenthG, da keine lebensbedrohliche, verschlechterungsbedingte Erkrankung dargetan ist. Zudem steht innerstaatliche Umsiedlung und familiäre Unterstützung zur Verfügung.
Ausgang: Klage gegen den Bescheid des BAMF auf Anerkennung als Asylberechtigter/Flüchtling und auf Feststellung von Abschiebungsverboten wird abgewiesen; Abschiebung nicht ausgeschlossen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Abschiebung ist aus gesundheitlichen Gründen nach § 60 Abs. 7 AufenthG nur zu unterlassen, wenn eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung vorliegt, die sich durch die Rückkehr aufgrund zielstaatsbezogener Umstände wesentlich verschlechtern würde.
Die Bedrohung durch private Dritte begründet allein keinen Anspruch auf Asyl oder Flüchtlingsschutz, sofern die Verfolgung nicht dem Staat zurechenbar ist oder der Staat nicht willens bzw. nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren.
Der Anspruch auf subsidiären Schutz scheidet aus, wenn weder schwere gesundheitliche Gefährdungen noch staatliche Verfolgung oder Unzumutbarkeit eines innerstaatlichen Schutzes dargelegt sind.
Die Möglichkeit einer innerstaatlichen Flucht (Umsiedlung in einen anderen Landesteil) sowie vorhandene familiäre Unterstützung und hinreichende medizinische Versorgung im Herkunftsland können ein Abschiebungsverbot entfallen lassen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der am 00.00.1997 geborene Kläger ist ghanaischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 23.08.2015 - von Italien kommend – auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und beantragte am 12.09.2016 die Anerkennung als Asylberechtigter.
Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt – am 21.09.2016 trug der Kläger vor, dass er sein Heimatland verlassen habe, weil er an Bilharziose erkrankt sei und die Krankheit in Ghana nicht ordnungsgemäß behandelt worden sei.
Mit Bescheid vom 10.02.2017 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter sowie den Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet ab. Es stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, forderte den Kläger unter Fristsetzung zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Ghana an. Es ordnete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 7 AufenthG an und befristete es auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.
Der Kläger hat am 21.02.2017 Klage erhoben, ohne sie zu begründen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 10.02.2017 zu verpflichten,
1. ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und
2. ihm die Flüchtlingseigenschaft i.S.d. § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise
3. festzustellen, dass ihm internationaler subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist, hilfsweise,
4. festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat den Kläger in der mündlchen Verhandlung zu seinen Fluchtgründen angehört.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Bundesamtsakte.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache weder mit dem Hauptantrag noch mit den Hilfsanträgen Erfolg.
Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter wie auch für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen nicht vor.
Die vom Kläger gegenüber dem Bundesamt und im vorliegenden Verfahren angegebene Begründung für seinen Asylantrag ist nicht geeignet, eine asylerhebliche Verfolgung oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Soweit der Kläger erstmals im gerichtlichen Verfahren vorgetragen hat, er habe Ghana deshalb verlassen, weil er von der Familie seiner Freundin für deren Selbstmord verantwortlich und deshalb mit dem Tod bedroht worden sei, begründet dieses Vorbringen keine Asyl- oder flüchtlingsrelevante Verfolgung. Die Bedrohung durch die Familie der Freundin des Klägers ist dem Staat Ghana jedenfalls nicht zurechenbar. Es ist nichts substantiiertes dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass der Staat Ghana nicht bereit oder nicht in der Lage gewesen wäre, den Kläger vor den behaupteten Bedrohungen des Vaters seiner Freundin zu schützen. Ghana verfügt über Sicherheitsbehörden, die grundsätzlich Schutz vor Übergriffen privater Dritter gewährleisten. Soweit die Behörden von Übergriffen Dritter erfahren, versuchen die Behörden, diesen Übergriffen entgegenzutreten,
vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25.02.2018, GZ.: 508-516.80/3 GHA.
Ungeachtet dessen war es dem Kläger auch zuzumuten, sich der angeblichen Bedrohung durch die Familie seiner Freundin dadurch zu entziehen, dass er sich in einem Landesteil niederlässt, wo die Familie seiner Freundin keinen Zugriff auf ihn hat.
Der Kläger hat bei dieser Sachlage auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte in seinem Fall das Bestehen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG feststellt. Dass der Kläger ausweislich der beim Bundesamt vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen an einer Bilharziose erkrankt ist, rechtfertigt insbesondere die Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt gem. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände im Zielland wesentlich verschlechtern würden,
vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2006 - 1 C 18/05 -, juris.
Eine Gefahr in diesem Sinne droht dem Kläger im Falle der Rückkehr nach Ghana nicht. Ausweislich des Berichts des Dr. L. vom 22.09.2015 wurde der Kläger in der Zeit vom 15.09.2015 bis zum 22.09.2015 im T. . F. Hospital J. in einer komplikationslos verlaufenen stationären Behandlung therapiert. Nach der genannten Stellungnahme ist die Therapie der Bilharziose zunächst abgeschlossen. Eine Kontrolle der Serum-Antikörper, ein großes Blutbild sowie eine Leberwertkontrolle werden nach Ablauf von 3 Monaten für erforderlich gehalten. Dass auf der Grundlage der Ergebnisse der nach der stationären Behandlung durchgeführten Kontrolluntersuchungen beim Kläger eine erneute akute Behandlungsbedürftigkeit gegeben ist, hat er nicht dargelegt. Er hat keine ärztlichen Stellungnahmen über seinen aktuellen Gesundheitszustand vorgelegt. Sollte eine weitere Behandlung der Bilharziose erforderlich sein, ist diese auch in Ghana möglich. Eine ausreichende medizinische Versorgung ist in Ghana jedenfalls für diejenigen gewährleistet, die über ausreichend finanzielle Mittel für den Zugang zur Gesundheitsversorgung verfügen,
vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Ghana (508-516.803/3 GHA) vom 25.02.2018, S. 24.
Dies ist beim Kläger der Fall. Er kann bei einer Rückkehr nach Ghana auf die Unterstützung seiner Familie (Eltern, Brüder, Schwester, Großfamilie) zurückgreifen, die sich nach seinen Angaben vor dem Bundesamt noch in Ghana aufhält.
Die Abschiebungsandrohung entspricht §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.