Asylklage abgewiesen: private Rachedrohungen genügen nicht für Flüchtlingseigenschaft
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, ghanaischer Staatsangehöriger, begehrt Anerkennung als Flüchtling bzw. subsidiären Schutz und Berufung auf Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG. Das Gericht stellt fest, dass die behaupteten Bedrohungen durch private Dritte nicht staatlich zurechenbar sind und kein ausreichender Nachweis fehlt, dass staatlicher Schutz oder innerstaatlicher Schutz nicht erreichbar wären. Daher werden Flüchtlings- und subsidiärer Schutzstatus sowie Abschiebungsverbote abgelehnt. Die Klage wird abgewiesen; Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen getroffen.
Ausgang: Klage auf Anerkennung als Flüchtling sowie Antrag auf subsidiären Schutz und Abschiebungsverbot abgewiesen; Kläger trägt die Verfahrenskosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG setzt voraus, dass Verfolgungshandlungen einem staatlichen Akteur oder einem nichtstaatlichen Akteur mit staatlicher Zurechenbarkeit zuzurechnen sind; bloße Drohungen privater Dritter ohne substantiierten Nachweis fehlenden staatlichen Schutzes begründen keinen Flüchtlingsschutz.
Subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG kommt nur in Betracht, wenn bei Rückkehr eine ernsthafte Gefahr für Leib, Leben oder fundamentale Rechte besteht und staatlicher Schutz nicht erreichbar oder nicht zumutbar ist.
Für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG ist zu verlangen, dass der Antragsteller substantiiert darlegt, dass er seinen Lebensunterhalt nicht sichern kann oder besondere persönliche Umstände vorliegen; bloße Behauptungen über frühere Fürsorge durch Angehörige genügen nicht.
Die Zumutbarkeit innerstaatlicher Flucht (Aufenthalt in einem sicheren Landesteil) ist zu prüfen; der Antragsteller muss darlegen, dass eine solche Verlegung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, sonst entfällt die Schutzbedürftigkeit im Sinne des Asylrechts.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist ghanaischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben ungefähr im Dezember 2013 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 18.04.2013 die Anerkennung als Asylberechtigter.
Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 15.12.2016 trug der Kläger im Wesentlichen Folgendes vor: In Ghana habe er mit seiner Mutter zusammen gelebt habe, die ihn auch versorgt habe. Während eines Ballspiels in Accra sei er mit einem Jungen namens B. zusammengeprallt. Seine Freunde hätten B. daraufhin mit einem Taxi ins Krankenhaus gebracht. Am selben Tag sei er verstorben. An diesem Abend sei er von der Polizei eingesperrt worden. Die Brüder von B. hätten den Polizisten Geld gegeben und ihn dann in seiner Zelle geschlagen. Am nächsten Tag sei er freigelassen worden. Während eines Gerichtstermins habe man seine Unschuld festgestellt, da der Vorfall ein Unfall gewesen sei. Später habe er einen Bruder von B. getroffen, der ihn mit dem Tode bedroht habe. Die Polizei gesagt, dass man ihm nicht helfen könne als er ihr von der Drohung berichtet habe. In dieser Nacht sei die ganze Familie von B. zu ihm nach Hause gekommen und habe Steine in das Zimmer seiner Mutter geworfen. Die Polizei habe auf ihm mitgeteilt, dass sie nicht helfen könne. Die Nachbarn hätten ihn beschützt. Seiner Mutter hätte die Familie des Verstorbenen gesagt, dass sie wiederkommen würde und ihn holen würden. Am nächsten Tag sei der Kläger zu seiner Großmutter gefahren. Einen Monat später sei ein Bruder von B. in das Dorf seiner Großmutter gekommen und habe ein Messer bei sich geführt. Ein Fischer habe dem Kläger jedoch geholfen als der Bruder das Messer auf gerichtet habe. Der Fischer habe ihm dann geholfen, das Land auf einem Containerboot zu verlassen. Im Dorf der Großmutter habe er keine polizeiliche Hilfe erbeten. Die Brüder von B. hätten gesagt, dass sie den Kläger überall finden würden. Seit seiner Ausreise habe er nie wieder von der Familie von B. etwas gehört.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.02.2017 wurden der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt. Es wurde zudem festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Die Abschiebung nach Ghana wurde angedroht.
Der Kläger hat am 20.02.2017 Klage erhoben. Er trägt keine weiteren Asylgründe vor.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Bundesamtsbescheides vom 08.02.2017 die Beklagte zu verpflichten,
1. dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft i. S. d. § 3 AsylG zuzuerkennen,
hilfsweise
2. festzustellen, dass dem Kläger internationaler subsidiärer Schutz zuzu-
erkennen ist,
hilfsweise
3. festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7
AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer kann gemäß § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und der Kläger zur Möglichkeit der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden ist. Die Beklagte hat sich mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid ausdrücklich einverstanden erklärt.
Die zulässige Klage hat in der Sache weder mit dem Hauptantrag noch mit den Hilfsanträgen Erfolg.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG liegen nicht vor.
Die vom Kläger angegebene Begründung für das Verlassen seines Heimatlandes ist nicht geeignet, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Soweit der Kläger gegenüber dem Bundesamt vorgetragen hat, dass er sich vor der Rache der Familie von B. fürchte und diese versuchen würde, ihn umzubringen, ist dieses Vorbringen – auch als wahr unterstellt – nicht geeignet, eine Verfolgungshandlung durch einen Akteur im Sinne der §§ 3a, 3c AsylG zu begründen. Die angeblichen Bedrohungen der Familie von B. sind dem Staat Ghana nicht zurechenbar. Es ist nichts substantiiertes dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass der Staat Ghana nicht bereit oder in der Lage gewesen wäre, den Kläger vor rechtswidrigen Übergriffen der Familie von B. zu schützen. Ghana verfügt über Sicherheitsbehörden, die grundsätzlich Schutz vor Übergriffen Privater gewährleisten. Soweit die Behörden von Übergriffen Dritter erfahren, versuchen sie, diesen Übergriffen entgegenzutreten,
vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25.02.2018.
Das pflichtwidrige Verhalten bzw. Exzesshandlungen einzelner Beamter begründen nicht die Unzuverlässigkeit der ghanaischen Polizei als solcher. Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass polizeiliche Hilfe für ihn schlichtweg nicht erreichbar gewesen wäre. So hat er sich nach eigenen Angaben auch nicht darüber informiert, wo sich weitere Polizeistellen in der Nähe des Dorfes seiner Großmutter befinden. Dem Kläger wäre es jedoch zuzumuten gewesen, das Fehlverhalten einzelner Beamter ggf. den übergeordneten staatlichen Stellen anzuzeigen und angesichts der behaupteten Bedrohung bei anderen Polizeidienststellen um Hilfe zu bitten.
Ungeachtet dessen war es dem Kläger auch zuzumuten, sich der angeblichen Bedrohung durch seine Familie dadurch zu entziehen, dass er sich in einem sicheren Landesteil Ghanas niederlässt, wo diese keinen Zugriff auf ihn hat. Die pauschale Behauptung, dass die Brüder des Verstorbenen behauptet hätten, man würde ihn „überall finden“ steht dem nicht entgegen, da nicht substantiiert dargelegt wurde, dass die Brüder konkret einen derartigen Einfluss auf das gesamte Staatsgebiet von Ghana haben. Auch wenn ein Bruder den Kläger tatsächlich im Dorf der Großmutter aufgefunden haben sollte, so ist nichts dafür ersichtlich, dass dies mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch im übrigen Staatsgebiet von Ghana passieren wird.
Der Kläger hat bei dieser Sachlage auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG.
Für das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG ist nichts ersichtlich. Insbesondere ist es dem Kläger auch zuzumuten, seinen Lebensunterhalt in Ghana zu sichern. Auch wenn für ihn damals (bis zum Alter von 16 Jahren) seine Mutter für ihn gesorgt hat, so ist nichts Substantiiertes dafür vorgetragen, dass der junge und arbeitsfähige Kläger schlechthin nicht dazu in der Lage wäre, zumindest sein Existenzminimum durch die Aufnahme einer Beschäftigung zu sichern.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Den Beteiligten steht die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheides schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten wahlweise statt dessen auch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mündliche Verhandlung beantragen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.