Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Köln·19 K 2305/17.A·09.10.2018

Klage gegen Ablehnung des Asylantrags mangels Rechtsschutzinteresse abgewiesen

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der ghanaische Kläger begehrte Anerkennung als Flüchtling bzw. subsidiären Schutz; das Bundesamt lehnte ab. Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage im Gerichtsbescheid ab, weil der Kläger unbekannten Aufenthalts ist und den Kontakt zu Anwalt und Gericht abgebrochen hat. Daher fehle das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Die Kosten trägt der Kläger; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Klage gegen Ablehnung des Asylantrags abgewiesen, da wegen unbekannten Aufenthalts und Kontaktabbruchs das Rechtsschutzinteresse fehlt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Asylbewerber, der seinen Aufenthaltsort nicht mitteilt und für Behörden und Gerichte unerreichbar ist, fehlt grundsätzlich das Rechtsschutzinteresse an der Fortführung des Asylverfahrens.

2

Der Abbruch des Kontakts zu Prozessbevollmächtigten und Behörden kann erkennen lassen, dass der Kläger an einer Entscheidung nicht mehr interessiert ist, was die Unzulässigkeit der Klage begründet.

3

Die Kammer kann gemäß § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten bestehen, der Sachverhalt geklärt ist, der Kläger angehört wurde und die Beklagte auf die Anhörung verzichtet hat.

4

Die Kostenentscheidung bei Unterliegen richtet sich nach §§ 154 Abs. 1 VwGO und 83b AsylG; die vorläufige Vollstreckbarkeit eines Gerichtsbescheids kann nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO angeordnet werden, wobei Sicherheitsleistungen vorgesehen sind.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 bis 7 AufenthG§ 3 AsylG§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG§ 84 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 83b AsylG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Der am 00.00.1979 geborene Kläger ist ghanaischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 08.04.2015 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 29.11.2016 die Anerkennung als Asylberechtigter.

3

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.02.2017 wurden der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt. Es wurde zudem festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Die Abschiebung nach Ghana wurde angedroht.

4

Der Kläger hat am 20.02.2017 Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 06.01.2017. Hierin trug er im Wesentlichen vor, dass sein Onkel in Ghana beschuldigt worden sei, einen Parlamentsangehörigen umgebracht zu haben. Er sei auch verdächtigt worden, etwas damit zu tun gehabt zu haben. Es sei zu Unruhen gekommen, auch die Polizei und das Militär seien involviert gewesen. Deshalb sei er aus Ghana geflohen.

5

Mit Schriftsatz vom 25.09.2018 teilte die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, dass der Kontakt zum dem Kläger abgebrochen sei. Es sei nicht bekannt, ob er sich noch in Deutschland oder andernorts aufhält.

6

Der Kläger beantragt,

7

unter Aufhebung des Bundesamtsbescheides vom 02.02.2017 die Beklagte zu verpflichten,

9

1. den Kläger als Flüchtling i. S. d. § 3 AsylG anzuerkennen,

10

hilfsweise

11

2. festzustellen, dass dem Kläger internationaler subsidiärer Schutz zuzu-

12

    erkennen ist,

13

hilfsweise

14

3.              festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7

15

    AufenthG vorliegen.

16

Die Beklagte beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Sie nimmt zur Begründung Bezug auf die angefochtene Entscheidung.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21

Die Kammer kann gem. § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, der Kläger zur Möglichkeit der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört ist und die Beklagte mit allgemeiner Prozesserklärung vom 27.06.2017 wirksam auf die Anhörung vor Erlass eines Gerichtsbescheides verzichtet hat.

22

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig, weil das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt.

23

Hält sich ein Asylbewerber entweder an einem unbekannten Ort im Bundesgebiet oder im Ausland auf und ist er deshalb für Behörden und Gerichte nicht erreichbar, so fehlt ihm grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis für das weitere Betreiben des Asylverfahrens. Ein Asylbewerber der unter Verstoß gegen die Mitteilungspflichten über seinen Aufenthaltsort unbekannten Aufenthalts und zugleich auch unerreichbar ("untergetaucht") ist, gibt damit zu erkennen, dass er an einer Entscheidung über sein Rechtsmittel nicht mehr interessiert ist,

24

vgl. etwa Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18. 08. 2000 – 12 UE 420/97.A, juris mit zahlreichen weiteren Nachweisen.

25

So liegt der Fall auch hier. Der Kläger hat insbesondere den Kontakt zum Gericht und zu seiner Prozessbevollmächtigten abreißen lassen und ist unbekannten Aufenthalts. Das Rechtsschutzinteresse für die Durchführung des Asylklageverfahrens ist damit entfallen.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.

27

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

29

Den Beteiligten steht die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

31

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

32

2. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

33

3. ein in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

34

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheides schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

35

Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

36

Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

37

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

38

Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten wahlweise statt dessen auch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mündliche Verhandlung beantragen.

39

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.