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Verwaltungsgericht Köln·19 K 228/13·20.02.2014

Klage auf Ausgleich von Zuvielarbeit bei langandauernder Krankheit abgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrechtArbeitszeitrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, ein Feuerwehrbeamter, verlangt zusätzlichen Geldausgleich für im Jahr 2006 geleistete Zuvielarbeit; die Beklagte hatte für den Zeitraum teilweise abgegolten und Krankheitszeiten nicht berücksichtigt. Streitpunkt ist, ob eine ununterbrochene Erkrankung vom 04.10.2006–15.12.2006 die pauschale Anrechnung ausschließt und ob eine Verzichtserklärung Ansprüche erfasst. Das VG Köln weist die Klage ab: Nach der BVerwG-Rechtsprechung schließt eine krankheitsbedingte Abwesenheit von mehr als sechs Wochen die pauschale Anrechnung und damit einen Geldausgleich aus.

Ausgang: Klage des Feuerwehrbeamten auf Zahlung weiterer Abgeltung für den Zeitraum 04.10.2006–15.12.2006 als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit begründet einen staatshaftungsrechtlichen Anspruch und einen Ausgleichsanspruch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben; beide Ansprüche sind in der Rechtsfolge gleichgerichtet und berechtigen vorrangig zu Freizeit, ausnahmsweise zu Geldausgleich nach den zum jeweiligen Zeitraum geltenden Mehrarbeitsstundensätzen.

2

Bei der pauschalen Berechnung von Zuvielarbeit sind Abwesenheitszeiten (z. B. Krankheit, Sonderurlaub, Abordnungen) nur dann in Abzug zu bringen, wenn sie einen erheblichen Umfang erreichen; dies ist anzunehmen, wenn der Beamte mindestens in Höhe des Jahresurlaubs von sechs Wochen ununterbrochen keinen Dienst geleistet hat.

3

Liegt für einen Zeitraum ununterbrochene krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von mehr als sechs Wochen vor, scheidet die pauschalierende Anrechnung von Zuvielarbeit für diesen Zeitraum aus und begründet daher keinen Anspruch auf finanziellen Ausgleich.

4

Eine nach Klageerhebung abgegebene Verzichtserklärung ist auf Ansprüche ohne tatsächliches Entstehen nicht entscheidungserheblich; auf die Subsidiarität der Frage der Bindungswirkung kommt es nicht an, wenn ein Anspruch bereits nicht entstanden ist.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ Richtlinie 93/104/EG§ Richtlinie 2003/88/EG§ Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/104/EG§ Art. 6b der Richtlinie 2003/88/EG§ 101 Abs. 2 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger ist als Feuerwehrbeamter bei der Beklagten tätig.

3

Vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2006 war der Kläger durchgängig im Schichtdienst tätig und erbrachte eine wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich 54 Stunden einschließlich Bereitschaftsdienst.

4

Während die Freizeitausgleichansprüche wegen Überschreitung der europarechtlich zulässigen Höchstarbeitszeit für den Zeitraum Januar 2001 bis Dezember 2005 verjährt waren (vgl. VG Köln, Urteil vom 08. 03. 2013 - 19 K 2566/12 -), gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 14. 11. 2012 für den Zeitraum Januar bis Dezember 2006 eine Abgeltungssumme von 2.441,45 €  für 207,43 abzugeltende Freizeitausgleichstunden. Nicht berücksichtigt wurde 62,57 Stunden Zuvielarbeit, die an Tagen anfielen, als der Kläger für einen längeren Zeitraum (04. 10. 2006 bis 15. 12. 2006) durchgehend krank war.

5

Der Kläger hat nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren am 14. 01. 2013 Klage erhoben, mit der er die finanzielle Abgeltung von Zuvielarbeit auch für den Zeitraum 04. 10. 2006 bis 15. 12. 2006 begehrt.

6

Nach Klageerhebung kam es unter Beteiligung des Personalrats zu einer Dienstvereinbarung über die Regulierung der in den Jahren 2001 bis 2005 über die 48 - Stunden - Woche hinaus geleistete Dienstzeit, in deren Folge der Kläger eine Vereinbarung unterzeichnete, in der es heißt, er verzichte auf jegliche gerichtliche und außergerichtliche Geltendmachung weiterer Ansprüche auf Ausgleich in Freizeit und/oder Geld. Die Beteiligten streiten darüber, ob sich diese Verzichtserklärung auch auf die im Jahr 2006 geleistete Zuvielarbeit bezieht.

7

Zur weiteren Begründung der Klage macht der Kläger unter anderem geltend, Krankheitszeiten seien nur zu berücksichtigen, soweit sie sechs Wochen am Stück überschreiten. Eine andere Betrachtung führe zu einer Ungleichbehandlung.

8

Der Kläger beantragt,

9

die Beklagte unter teilweiser Abänderung des Bescheides vom  14. 11. 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. 12. 2012 zu verpflichten, dem Kläger einen weiteren Betrag von 692,65 € zu gewähren.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Sie beruft sich auf die Ausführungen des BVerwG in dessen Entscheidung vom 26. 07. 2012 zur Erheblichkeit längerfristiger Erkrankungen bei der pauschalen Berechnung der Zuvielarbeit und bestreitet das Vorliegen eines Dienstunfalls. Es sei im Rahmen der pauschalen Betrachtung auch unerheblich, ob ein Dienstunfall vorgelegen habe.

13

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung schriftsätzlich einverstanden erklärt.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

16

Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich insoweit vorab einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

17

Die Klage ist unbegründet.

18

Der Kläger hat für die Zeit seiner Erkrankung vom 04. 10. 2006 bis 15. 12. 2006 keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Geld nach dem jeweils geltenden Stundensatz der Mehrarbeitsvergütungsverordnung (BMVerGV).

19

Für unionsrechtswidrig - vgl. Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23.11.1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (RL 93/104/EG, ABl EG Nr. L 307 vom 13.12.1993 S. 18) sowie Art. 6 b der insoweit inhaltsgleichen Nachfolgerichtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitsplatzgestaltung (RL 2003/88/EG, ABl EG Nr. L 299 vom 18.11.2003 S. 9, Arbeitszeitrichtlinie) - geleistete Zuvielarbeit besteht nach der Rechtsprechung des BVerwG,

20

              vgl. BVerwG, Urteil vom 26.07.2012 – 2 C 70/11 -, juris,

21

ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch und ein Ausgleichsanspruch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Die beiden Ansprüche unterscheiden sich zwar in ihren Voraussetzungen, sind aber in der Rechtsfolge gleichgerichtet. Danach ist die pauschal zu errechnende Zuvielarbeit ohne Abzüge auszugleichen, und zwar vorrangig durch Freizeit, hier ausnahmsweise durch Geld. Der Geldausgleich ist in Anlehnung an die zum jeweiligen Zeitraum der Zuvielarbeit geltenden Stundensätze für Mehrarbeit im Vollzeitdienst zu gewähren.

22

Die Zuvielarbeit ist pauschal unter Abzug des sechswöchigen Urlaubsanspruchs sowie einer weiteren Woche für die Wochenfeiertage zu errechnen. Darüber hinausgehende Anwesenheitstage sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Abwesenheitszeiten aufgrund von Krankheit, Sonderurlaub, Abordnungen, Fortbildungen, etc. sind nur dann abzuziehen, wenn sie im Jahr einen erheblichen Umfang erreichen. Dies ist anzunehmen, wenn der Beamte deshalb mindestens in Höhe des Jahresurlaubs von sechs Wochen ununterbrochen keinen Feuerwehrdienst geleistet hat,

23

              vgl. BVerwG, Urteile vom 26.07.2012 –  u. a. 2 C 70/11 -, juris.

24

Ausgehend von diesen Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts zur pauschalierenden Berechnung der Zuvielarbeit kann der Kläger für die Zeit seiner Erkrankung vom 04. 10. 2006 bis 15. 12. 2006 keinen Geldausgleich wegen Zuvielarbeit verlangen. Denn er hat in dieser Zeit mehr als sechs Wochen ununterbrochen keinen Feuerwehrdienst geleistet mit der Folge, dass eine pauschalierende Anrechnung von Zuvielarbeit für diese Zeit ausscheidet. Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg auf eine sachwidrige Ungleichbehandlung berufen. Es liegt im Wesen der grundsätzlich sachgerechten pauschalierenden Betrachtungsweise, dass Grenzen in zeitlicher Hinsicht gezogen werden und nur derjenige in den Genuss der Wohltat der Regelung kommt, der die Grenze nicht überschreitet. Das Ergebnis trifft den Kläger - unabhängig davon, ob die Krankheitszeit auf einem Dienstunfall beruhte - nicht unangemessen hart, denn er hat in der hier in Rede stehenden Zeit vom 04. 10. 2006 bis 15. 12. 2006 tatsächlich keine Zuvielarbeit geleistet, er hat vielmehr in dieser Zeit überhaupt nicht gearbeitet.

25

Da ein Anspruch für den hier in Rede stehenden Zeitraum bereits nicht entstanden ist, kann dahinstehen, ob sich die Verzichtserklärung des Klägers vom 30. 07. 2013 auch auf Ansprüche aus dem Jahr 2006 bezog.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

27

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.