Beihilfe NRW: Zweitbescheid eröffnet Rechtsschutz; Jahresfrist bei Erstantrag gewahrt
KI-Zusammenfassung
Die Ruhestandsbeamtin begehrte die Nachbewilligung weiterer Beihilfe wegen fehlerhafter Berücksichtigung der Versicherungsquote in früheren Bescheiden. Das VG Köln sah den Bescheid vom 21.11.2016 als Zweitbescheid an, der aus Empfängersicht auch die Ablehnung einer Nachberechnung älterer Belege regelte und daher anfechtbar war. Die Jahresfrist des § 13 Abs. 3 BVO NRW stand der Nachbewilligung nicht entgegen, weil die ursprünglichen Beihilfeanträge fristgerecht gestellt worden waren. Die Klage hatte in Höhe von 1.558,20 € Erfolg; im Übrigen war der Anspruch bereits erfüllt.
Ausgang: Beklagtes Land zur Nachbewilligung weiterer Beihilfe von 1.558,20 € verpflichtet; im Übrigen Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Trifft die Beihilfestelle auf einen Überprüfungsantrag hin eine erneute Sachentscheidung, liegt ein anfechtbarer Zweitbescheid vor, der die Bestandskraft früherer Bescheide insoweit durchbricht, als er deren Regelungsgehalt erneut aufgreift.
Der objektive Empfängerhorizont ist maßgeblich für die Bestimmung des Regelungsumfangs eines Verwaltungsakts; ein pauschaler Hinweis auf die Nichtnachberechenbarkeit „vor einem Stichtag datierter Belege“ kann als Ablehnung auch hinsichtlich weiterer früherer Beihilfeanträge zu verstehen sein.
Die Jahresfrist des § 13 Abs. 3 BVO NRW wird durch die fristgerechte erstmalige Antragstellung gewahrt; ein späterer Antrag auf Neuberechnung lässt die Wirksamkeit der ursprünglichen fristwahrenden Anträge grundsätzlich unberührt.
Ein Anspruch auf weitere Beihilfe besteht nicht, soweit der geltend gemachte Betrag durch eine bereits bewilligte Beihilfeleistung erfüllt ist.
Wird eine weitere Beihilfe rechtswidrig versagt, ist der Dienstherr nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO zur Bewilligung in der festgestellten Höhe zu verpflichten.
Tenor
Das beklagte Land wird unter Abänderung des Bescheides vom 21.11.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2017 verpflichtet, der Klägerin eine weitere Beihilfe in Höhe von 1.558,20 € zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen das beklagte Land zu 70 % und die Klägerin zu 30 %.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist seit dem 01.09.2013 im Ruhestand und gegenüber dem beklagten Land seit diesem Zeitpunkt zu einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt.
Das beklagte Land bewilligte der Klägerin u. a. mit Bescheiden vom 16.12.2013, 09.01.2014, 03.02.2014, 31.07.2014, 02.10.2014, 24.10.2014, 15.01.2015, 03.06.2015 und 29.07.2015 jeweils Beihilfen unter Anrechnung von Versicherungsleistungen in Höhe von 50 % der jeweiligen Aufwendungen. Gegen diese Bescheide erhob die Klägerin keinen Widerspruch.
Mit Schreiben vom 01.08.2016 machte die Klägerin gegenüber dem beklagten Land geltend, dass die Quotenbescheinigung zu Versicherungsleistungen in Höhe von 30 % der Aufwendungen bereits vorgelegt worden sei und dass in 15 Bescheiden ab dem Bescheid vom 16.12.2013 dennoch fehlerhaft zur Höchstbetragsberechnung auf die 50-prozentige Aufteilung umgestellt worden sei. Sie bat insofern um Neuberechnung aller Bescheide ab dem Zeitpunkt der Zurruhesetzung im September 2013.
Unter dem 21.11.2016 erließ das beklagte Land weitere Beihilfebescheide. Es führte hinsichtlich seiner Bescheide vom 08.09.2015, 08.12.2015, 20.01.2016, 21.03.2016, 23.06.2016 und 12.07.2016 unter Berücksichtigung von nunmehr 30-prozentigen Versicherungsleistungen jeweils Neuberechnungen durch und bewilligte dementsprechend weitere Beihilfeleistungen. In dem Beihilfebescheid vom 21.11.2016, der hinsichtlich des Bescheides vom 08.09.2015 eine Nachbewilligung vornahm, wies das beklagte Land zudem darauf hin, dass Belege, die vor dem 01.08.2015 datiert sind, wegen der Jahresfrist nicht nachberechnet werden könnten. Die Quotenbescheinigung sei erst am 03.08.2016 vorgelegt worden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 06.12.2016 Widerspruch. Sie begründete diesen im Wesentlichen damit, dass der streitgegenständliche Bescheid rechtswidrig sei, soweit er sich gegen die Nachberechnung der Belege vor dem 01.08.2015 hinsichtlich der Bescheide vom 16.12.2013, 09.01.2014, 03.02.2014, 31.07.201, 02.10.201, 24.10.2014, 15.01.2015, 03.06.2015 und 29.07.2015 richtet. Die Quotenbescheinigung sei nicht erst am 03.08.2016 vorgelegt worden, sondern bereits mit Zusendung des Beihilfeantrages vom 19.08.2013. Das werde auch dadurch bestätigt, dass die ersten drei Anträge (19.08.2013, 16.09.2013 und 04.11.2013) in der zutreffenden Quote berechnet worden seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.01.2017 wies das beklagte Land den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Es wies darauf hin, dass die Beihilfebescheide vom 20.09.2013 und vom 09.10.2013 keinesfalls als Nachweis für das Vorliegen einer Quotenbescheinigung dienen könnten. Diese Bescheide enthielten im Gegenteil den Hinweis, dass eine Bescheinigung über die Versicherungsquote nicht vorliege und die Abrechnung unter dem Vorbehalt der Rückforderung erfolge, falls sich nach Vorlage der Quotenbescheinigung eine Zuvielzahlung ergeben sollte.
Die Klägerin hat am 17.02.2017 Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und betont, dass sie aufgrund der korrekten Berechnung der ersten Bescheide auch davon habe ausgehen dürfen, dass die künftigen Bescheide ebenfalls korrekt berechnet werden. Auf den ersten Blick habe die Klägerin davon ausgehen dürfen, dass die Berechnung insgesamt korrekt vorgenommen wurde, da die Sparten Rechnungsbetrag, Versicherungsleistung, beihilfefähige Aufwendungen etc. zutreffend ermittelt worden seien.
Die Klägerin beantragt,
das beklagte Land unter Abänderung des Bescheides vom 21.11.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2017 zu verpflichten, ihr eine weitere Beihilfe in Höhe von 2.226,18 € zu bewilligen.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
In Ergänzung zu seinem bisherigen Vorbringen ist es insbesondere der Auffassung, dass ein Rechtsanspruch auf Beihilfezahlungen, die mit den sechs Beihilfebescheiden vom 21.11.2016 gewährt worden sind, nicht bestanden habe. Der Widerspruch beziehe sich zunächst nur auf den Bescheid vom 21.11.2016 als Nachberechnung des Bescheides vom 08.09.2015. Die Klägerin sei insofern bereits nicht beschwert, da ihrem Begehren entsprochen worden sei. Aus der Widerspruchsbegründung ergebe sich, dass sich der Widerspruch gegen die Bescheide aus den Jahren 2013 bis 2015 richte. Der Hinweis im Grundbescheid vom 21.11.2016 könne auch bei Abstellen auf den Empfängerhorizont nicht so verstanden werden, dass er sich auf weitere Bescheide erstreckt, da er im Rahmen des Abhilfebescheides (Antragsnr. 15 mit Antragsnr. 31) erfolgt sei. Die Bescheide aus den Jahren 2013 bis 2015 seien daher in Bestandskraft erwachsen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat teilweise Erfolg.
Sie ist zulässig, aber nur in Höhe eines geltend gemachten Beihilfebetrages von 1.558,20 € begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.
Der Beihilfebescheid vom 21.11.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2017 ist insoweit rechtswidrig, als eine weitere Beihilfeleistung in Höhe von 1.558,20 € nicht bewilligt wird und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Bewilligung einer weiteren Beihilfe in Höhe von insgesamt 1.558,20 €.
Dieser Anspruch setzt sich zusammen aus den zugrundeliegenden beihilfefähigen Aufwendungen, die in den Bescheiden vom 16.12.2013, 09.01.2014, 03.02.2014, 31.07.2014, 02.10.2014, 24.10.2014, 15.01.2015, 03.06.2015 und 29.07.2015 bereits dem Grunde nach anerkannt worden sind und ergibt sich aus den Vorschriften der BVO in der jeweils gültigen Fassung. Das Gericht folgt insoweit den Feststellungen des beklagten Landes in den jeweiligen Beihilfebescheiden insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit und Angemessenheit dieser Aufwendungen. Einwände gegen die Anerkennung dem Grunde nach sind nicht vorgetragen.
Die genannten Beihilfebescheide sind nicht in Bestandskraft erwachsen und stehen einer weiteren Bewilligung von Beihilfeleistungen daher nicht entgegen. Zwar hat die Klägerin gegen die Bescheide vom 16.12.2013, 09.01.2014, 03.02.2014, 31.07.2014, 02.10.2014, 24.10.2014, 15.01.2015, 03.06.2015 und 29.07.2015 nicht fristgerecht Widerspruch erhoben. Das beklagte Land hat jedoch mit Bescheid vom 21.11.2016 eine neue Sachentscheidung über die Bewilligung von weiteren Beihilfeleistungen hinsichtlich dieser Bescheide getroffen (sog. Zweitbescheid), gegen die sich die Klägerin fristgerecht gem. § 70 Abs. 1 VwGO mit Widerspruch vom 06.12.2016 gewandt hat. Der Bescheid vom 21.11.2016 bezieht sich zwar zunächst auf die Nachberechnung des Bescheides vom 08.09.2015 indem es auf diesen ausdrücklich Bezug nimmt und insofern weitere Beihilfeleistungen bewilligt. Allerdings verhält sich der Bescheid darüber hinaus auch zu den Beihilfeanträgen, die den Bescheiden vom 16.12.2013, 09.01.2014, 03.02.2014, 31.07.2014, 02.10.2014, 24.10.2014, 15.01.2015, 03.06.2015 und 29.07.2015 zugrunde lagen.
Aus der maßgeblichen Sicht des objektiven Empfängerhorizonts gem. §§ 133, 157 BGB durfte die Klägerin zu Recht davon ausgehen, dass ihr schriftlicher Antrag auf Nachberechnung unter dem 01.08.2016, der sich wörtlich auf alle Bescheide ab dem Zeitpunkt der Zurruhesetzung im September 2013 bezieht, wegen Ablaufes der Jahresfrist hinsichtlich der Bescheide vom 16.12.2013, 09.01.2014, 03.02.2014, 31.07.201, 02.10.201, 24.10.2014, 15.01.2015, 03.06.2015 und 29.07.2015 abgelehnt wird.
Dies ergibt sich daraus, dass die Beihilfestelle explizit darauf hinwies, dass Belege, die vor dem 01.08.2015 datiert sind, wegen der Jahresfrist nicht nachberechnet werden könnten. Der Wortlaut des Bescheides beschränkt sich gerade nicht darauf, nur diejenigen Aufwendungen miteinzubeziehen, die dem Bescheid vom 08.09.2015 zugrunde liegen. Vielmehr verweist er pauschal auf „Belege, die vor dem 01.08.2015“ datiert sind, weshalb insbesondere auch auf alle anderen Aufwendungen Bezug genommen wird, die nach Zurruhesetzung entstanden sind und nicht ausdrücklich in den Bescheiden vom 21.11.2016 nachbewilligt wurden. Eine ausdrückliche Einschränkung dahingehend, dass sich der Hinweis auf die Jahresfrist lediglich auf Beleg-Nr. 2 (Rechnung vom 23.07.2015) des Bescheides beziehen soll, findet sich in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 21.11.2016 gerade nicht.
Ferner ergibt sich dies auch aus dem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang. Denn die Beihilfestelle des beklagten Landes hat auf den schriftlichen Antrag der Klägerin unter dem 01.08.2016 auch im Übrigen die von der Klägerin gerügten Bescheide einer Überprüfung unterzogen und entsprechende Nachbewilligungen vorgenommen. Sofern das beklagte Land aus Gründen der Bestandskraft die Bescheide vom 16.12.2013, 09.01.2014, 03.02.2014, 31.07.2014, 02.10.2014, 24.10.2014, 15.01.2015, 03.06.2015 und 29.07.2015 keiner weiteren inhaltlichen Überprüfung hätte unterziehen wollen, hätte es aus der Sicht des objektivierten Empfängerhorizontes nahegelegen, einen entsprechenden Hinweis zu erteilen. Dies ist jedoch unterblieben.
Der Bewilligung weiterer Beihilfen steht auch nicht die Jahresfrist gem. § 13 Abs. 3 BVO NRW entgegen. Nach dieser Vorschrift wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen (§ 3 Abs. 5 Satz 2 BVO NRW), spätestens jedoch ein Jahr nach der ersten Ausstellung der Rechnung beantragt wird. Die den Bescheiden vom 16.12.2013, 09.01.2014, 03.02.2014, 31.07.2014, 02.10.2014, 24.10.2014, 15.01.2015, 03.06.2015 und 29.07.2015 zugrunde liegenden Aufwendungen wurden mit entsprechenden Anträgen, die jeweils am 03.12.2013, 09.12.2013, 10.01.2014, 16.07.2014, 19.09.2014, 14.10.2014, 05.01.2015, 19.05.2015 und am 17.07.2015 bei dem beklagten Land eingegangen sind, allesamt binnen der Jahresfrist geltend gemacht. Diese Daten sind aufgrund des eindeutigen Wortlautes des § 13 Abs. 3 BVO NRW hinsichtlich der Frage der Wahrung der Jahresfrist maßgeblich. Denn das Erfordernis der Antragstellung lag bereits zu diesen Zeitpunkten vor. Der schriftliche Antrag auf Neuberechnung vom 01.08.2016 hat dementsprechend nicht zur Folge, dass die ursprünglichen Anträge hinfällig sind.
Hinsichtlich der Höhe des Anspruchs auf Bewilligung einer weiteren Beihilfe ergeben sich Nachbewilligungsansprüche in Höhe von 61,11 € (Bescheid vom 16.12.2013), 281,35 € (Bescheid vom 09.01.2014), 27,02 € (Bescheid vom 03.02.2014), 148,66 € (Bescheid vom 31.07.2014), 224,39 € (Bescheid vom 02.10.2014), 176,51 € (Bescheid vom 24.10.2014), 274,01 € (Bescheid vom 15.01.2015), 182,78 € (Bescheid vom 03.06.2015) und 182,37 € (Bescheid vom 29.07.2015).
Auf eine über den genannten Betrag hinausgehende Bewilligung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 667,98 € hat die Klägerin keinen Anspruch. Der ablehnende Bescheid vom 21.11.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2017 ist insofern rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Beihilfeanspruch der Klägerin ist hinsichtlich der nach Bescheid vom 02.10.2014 geltend gemachten Aufwendungen in diesem Bescheid in Höhe von 667,98 € bereits erfüllt worden indem das beklagte Land eine Beihilfe in dieser Höhe bewilligt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe
Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
die Wertstufe bis 3.000,00 €
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.