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Verwaltungsgericht Köln·19 K 212/12·14.05.2012

Klage auf Beihilfe für Medikament ohne ärztliche Verordnung abgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrechtBeihilferechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der ehemalige Beamte begehrt Beihilfe für im Ausland erworbenes Präparat „W. 000 mg“. Die Behörde lehnte ab, weil eine schriftliche ärztliche Verordnung gemäß Beihilfenverordnung NRW nicht vorgelegt wurde. Das Verwaltungsgericht Köln hält die Regelung für maßgeblich und weist die Klage mangels Anspruchs ab. Auch die Behauptung medizinischer Notwendigkeit ändert daran nichts.

Ausgang: Klage auf Gewährung von Beihilfe für ein Arzneimittel ohne vorgelegte schriftliche ärztliche Verordnung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Anspruch auf Beihilfe nach der Beihilfenverordnung NRW setzt die Vorlage einer schriftlichen ärztlichen Verordnung für das Arzneimittel voraus.

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Fehlt die nach der einschlägigen Beihilfenregelung erforderliche schriftliche Verordnung, besteht kein Beihilfeanspruch, unabhängig von der behaupteten medizinischen Erforderlichkeit.

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Die Frage, ob ein Arzneimittel im Erwerbsland verschreibungspflichtig ist, ändert nichts an der Erfordernis der ärztlichen Verordnung nach der Beihilfenverordnung NRW.

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Ein Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO ist zulässig, wenn die Sache keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

Relevante Normen
§ 6 Abs. 1 VwGO§ 84 Abs. 1 VwGO§ 84 Abs. 1 S. 2 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 Beihilfenverordnung NRW§ 117 Abs. 5 VwGO

Leitsatz

Erfolglose Klage auf Gewährung von Beihilfe für ein Medikament, für das es an einer ärztlichen Verordnung fehlt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages ab-wenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der im Jahre 1959 geborene Kläger ist ehemaliger Beamter der Beklagten und wurde wegen dauernder Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen zum 31.07.2003 zur Ruhe gesetzt. Der Kläger bezieht Versorgungsbezüge und ist bei der Beklagten beihilfeberechtigt; sein Beihilfebemessungssatz beträgt 70 v.H..

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Unter dem 12.09.2011 beantragte der Kläger, ihm u.a. zu den in der Zeit vom 25.10.2010 bis 01.09.2011 getätigten Aufwendungen für das Präparat "W. 000 mg" in Höhe von insgesamt 510,00 Euro (neun Belege) Beihilfe zu gewähren.

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Mit Bescheid vom 16.09.2011 versagte die Beklagte eine Beihilfe zu diesen Aufwendungen, weil es an einer entsprechenden ärztlichen Verordnung fehle.

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Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, in dem er ausführte, dass es sich bei dem Präparat "W. 000 mg" um ein beihilfefähiges Arzneimittel handele, dessen Erwerb und Einnahme aus gesundheitlichen Gründen erforderlich sei.

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Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 02.12.2011 als unbegründet zurück: Da es sich bei dem Präparat "W. 000 mg" um ein in Deutschland verschreibungspflichtiges Medikament handele, bedürfe es einer ärztlichen Verordnung, die der Kläger aber nicht vorgelegt habe; selbst wenn es sich um ein nicht verschreibungspflichtiges Medikament handele, komme eine Beihilfegewährung nicht in Betracht, weil insoweit die Beihilfenverordnung NRW einen Ausschlusstatbestand enthalte. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 15.12.2011 zugestellt.

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Der Kläger hat am 14.01.2012 Klage erhoben.

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Er wiederholt seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren, dass der Erwerb und die Einnahme des Präparats "W. 000 mg" für ihn aus gesundheitlichen Gründen erforderlich gewesen sei. Dass das Präparat in Luxemburg preiswerter erworben worden sei als in Deutschland, stehe der beihilfemäßigen Anerkennung nicht entgegen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagter unter Änderung ihres Bescheides vom 16.09.2011 und unter Aufhebung ihres Widerspruchsbescheides vom 02.12.2011 zu verpflichten, ihm Beihilfe zu den von ihm in der Zeit vom 25.10.2010 bis 01.09.2011 getätigten Aufwendungen für das Präparat "W. 000 mg" (Belege 4 - 12 zum Beihilfeantrag vom 12.09.2011) in Höhe von 357,00 EUR zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verteidigt die angefochtenen Bescheiden und weist nochmals daraufhin, dass es an einer ärztlichen Verordnung für die Anschaffung des Präparats "W. 000 mg" fehle.

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Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht kann durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 VwGO); die Beteiligten sind zu dieser Entscheidungsform gehört worden (§ 84 Abs. 1 S. 2 VwGO).

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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Der Bescheid der Beklagten vom 16.9.2011 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheides vom 02.12.2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe zu den in der Zeit von Oktober 2010 bis Juli 2011 getätigten Aufwendungen für das Präparat "W. 000 mg" in Höhe von 357,00 EUR (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Der Beihilfefähigkeit der vorgenannten Aufwendungen steht nämlich entgegen, dass es insoweit an der nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 der Beihilfenverordnung NRW (vom 05.11.2009 - GV.NRW. S. 602 -) erforderlichen "schriftlichen Verordnung" durch einen Arzt fehlt. Nach dieser Vorschrift sind (nur) die von den Behandlern ... nach Art und Umfang schriftlich verordneten zugelassenen Arzneimittel, ... beihilfefähig; dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei dem Präparat um ein verschreibungspflichtiges oder nicht verschreibungspflichtiges Präparat handelt.

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Insoweit ist unerheblich, dass es sich - wie vom Kläger vorgetragen - um ein in Luxemburg, wo der Kläger das Präparat erworben hat, nicht verschreibungspflichtiges Medikament handelt. Auch in diesem Fall bedarf es nämlich einer ausdrücklichen ärztlichen Verordnung, die vom Kläger trotz der im Bescheid vom 16.9.2011 bzw. im Widerspruchsbescheid vom 02.12.2011 erfolgten Hinweise nicht vorgelegt wurde. Aus diesen Gründen ist auch der Einwand des Klägers, dass er dieses Medikament aus "gesundheitsdienlichen Gründen" einnehmen müsse, nicht erheblich.

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Auf die ausführliche Begründung im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 02.12.2011, dem das Gericht insoweit folgt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.