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Verwaltungsgericht Köln·19 K 2042/10·09.02.2012

Erstattung von Stornokosten abgelehnt: Kein Widerruf des Urlaubs durch dienstliche Weisung

Öffentliches RechtBeamtenrechtDienst- und UrlaubsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, Kreisobermedizinalrätin, begehrt Erstattung von Stornokosten nach Stornierung einer Urlaubsreise wegen Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme. Streitgegenstand ist, ob eine dienstliche Weisung vorlag, die den genehmigten Urlaub widerrief. Das Gericht verneint eine Weisung, da Äußerungen des Vorgesetzten nur Präferenz ausdrückten und keine dienst- oder disziplinarrechtlichen Konsequenzen androhten. Damit besteht kein Anspruch nach §9 Abs.1 Satz2 EUV; die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Erstattung der Stornokosten als unbegründet abgewiesen, weil kein Widerruf des Urlaubs durch dienstliche Weisung vorlag

Abstrakte Rechtssätze

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Für einen ersatzfähigen Aufwendungsersatz nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EUV ist Voraussetzung, dass ein genehmigter Erholungsurlaub widerrufen wurde.

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Eine dienstliche Weisung, einen gebuchten Erholungsurlaub zu stornieren, liegt nur vor, wenn die Nichtbefolgung mit dienst- oder disziplinarrechtlichen Konsequenzen verbunden sein kann.

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Äußerungen eines Vorgesetzten, die lediglich Wunsch oder Präferenz zum Ausdruck bringen und die freie Entscheidung belassen, begründen keine dienstliche Weisung.

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Diejenige, die sich auf den Widerruf des Urlaubs beruft, trägt die materielle Beweislast; das Gericht muss nach § 108 Abs. 1 VwGO vom Vorliegen einer dienstlichen Weisung überzeugt sein.

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Bei unzureichender Beweislage geht das zu Lasten der beweispflichtigen Partei.

Relevante Normen
§ EUV § 9 Abs. 1 Satz 2§ 9 Abs. 1 Satz 2 EUV§ 108 Abs. 1 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 Abs. 1 VwGO§ 167 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 610/12 [NACHINSTANZ]

Leitsatz

Von einer dienstlichen Weisung, einen gebuchten Erholungsurlaub zu stornieren, kann regelmäßig nur dann ausgegangen werden, wenn für den Fall der Nichtbefolgung der dienstlichen Weisung mit dienst- bzw. disziplinarrechtlichen Konsequenzen gerechnet werden muss.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der beklagte Kreis vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin ist als Kreisobermedizinalrätin im Jugendärztlichen Dienst des beklagten Kreises tätig.

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Im Zusammenhang mit einer Weiterbildungsmaßnahme zur Fachzahnärztin für Öffentliches Gesundheitswesen stornierte die Klägerin eine für die Zeit vom 7. - 16. Oktober 2009 gebuchte Urlaubsreise. Der Stornierung der Urlaubsreise waren Gespräche der Klägerin mit dem Leiter des Gesundheitsamtes des beklagten Kreises, dem Zeugen T.      , vorausgegangen. Der Inhalt der Gespräche ist zwischen den Beteiligten streitig.

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Unter dem 17. September 2009 beantragte die Klägerin die Übernahme der entstandenen Stornokosten. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, der Zeuge T.      habe ihr gegenüber unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er erwarte, dass die Fortbildungsmaßnahme auch in der Zeit des bereits genehmigten Urlaubs wahrgenommen werde; damit habe er inzident die Genehmigung des Urlaubs widerrufen.

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Der Antrag der Klägerin auf Übernahme der Stornokosten wurde mit Bescheid des Beklagten Kreises vom 16. März 2010 abgelehnt. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, ein Widerruf des Urlaubs sei weder durch den Leiter des Gesundheitsamtes noch durch das Personalamt erfolgt.

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Die Klägerin hat am 8. April 2010 Klage erhoben. Sie macht unter anderem geltend, der Leiter des Gesundheitsamtes, der Zeuge T.      , habe ihr am 17. September 2009 unmissverständlich nahegelegt, den Urlaub zu stornieren, um die gesamte Fortbildungsmaßnahme noch im Jahr 2009 absolvieren zu können. Zur Begründung habe er angeführt, dass anderenfalls die bereits umgesetzte Vertretungsregelung (Frau T1.       ) nicht zu rechtfertigen sei. Die Klägerin habe die unmissverständliche Aufforderung als Weisung verstanden und den Urlaub noch am gleichen Tag storniert. Die Erklärung des Leiters des Gesundheitsamtes sei nach Treu und Glauben als Widerruf des Erholungsurlaubs zu verstehen gewesen.

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Die Klägerin beantragt,

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den beklagten Kreis unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom16. März 2010 zu verurteilen, der Klägerin die Kosten für die Stornierungder Urlaubsreise in Höhe von 659,- € zu erstatten.

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Der beklagte Kreis beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung führt der beklagte Kreis unter anderem aus, es sei kein Widerruf des Urlaubs erfolgt. Die Initiative zur Weiterbildungsmaßnahme sei auch von der Klägerin ausgegangen, die sich selbst zu der Weiterbildungsmaßnahme angemeldet habe. Die Klägerin sei weder unter Druck gesetzt noch unmissverständlich aufgefordert worden, ihre Urlaubsreise zu stornieren. Der Leiter des Gesundheitsamtes habe die Entscheidung in das Ermessen der Klägerin gestellt. Es habe auch kein dringender Bedarf bestanden, die Klägerin für die Weiterbildungsmaßnahme im Jahr 2009 abzuordnen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben über die Umstände der Stornierung des Urlaubs der Klägerin durch eine informatorische Befragung der Klägerin sowie durch Vernehmung der Zeugen T.      und N.      . Wegen der Einzelheiten der Beweiserhebung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der für die Stornierung des Urlaubs angefallenen Kosten.

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Nach der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 9 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen und Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (EUV) werden Mehraufwendungen, die der Beamtin oder dem Beamten durch den Widerruf eines genehmigten Erholungsurlaubs entstehen, nach den Vorschriften des Reisekostenrechts ersetzt.

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Die Voraussetzungen für einen Aufwendungsersatz nach dieser Vorschrift liegen nicht vor. Der Erholungsurlaub der Klägerin wurde nicht widerrufen. Zwar kommt eine dienstliche Weisung, einen bereits gebuchten Urlaub zu stornieren, dem Widerruf eines genehmigten Urlaubs gleich; eine entsprechende dienstliche Weisung hat die Klägerin aber nicht erhalten. Die durchgeführte Beweisaufnahme hat nicht den Beweis erbracht, dass die Klägerin entsprechend dienstlich angewiesen wurde.

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Dienstliche Weisungen sind Anweisungen eines Dienstvorgesetzten, deren Nichtbefolgung dienstrechtliche Konsequenzen haben kann. Einen solchen Charakter hatte die Ansprache des Zeugen T.      an die Klägerin aber schon nach deren eigenem Vorbringen nicht. Die Klägerin befürchtete für den Fall der Nichtstornierung des Urlaubs ein noch schlechteres Arbeitsklima, nicht aber disziplinarrechtliche oder sonstige dienstrechtliche Konsequenzen. Die Behauptung ihres Prozessbevollmächtigten im Verhandlungstermin am 16. Dezember 2011, der Zeuge T.      habe gegenüber der Klägerin wörtlich erklärt: „Es bleibt dabei, dieser Kurs wird in diesem Jahr durchgezogen“ und „Ich erwarte, dass der Urlaub storniert wird“, hat die Klägerin anlässlich ihrer informatorischen Befragung ebenfalls nicht bestätigen können. Sie hat vielmehr ausgeführt, dass sie sich an den Wortlaut der Äußerungen des Zeugen T.      nicht erinnern könne.

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Die Aussage des Zeugen T.      lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass er es lieber gesehen hätte, wenn der Urlaub storniert wird, dies auch im Gespräch mit der Klägerin zum Ausdruck gebracht habe, der Klägerin aber die freie Wahl gelassen habe. Der Zeuge T.      hat auf entsprechende gerichtliche Nachfrage auch spontan bekundet, dass ein Nichtstornieren des Urlaubs natürlich keine dienstrechtlichen Konsequenzen für die Klägerin gehabt hätte. Die Zeugenaussage bietet keine Grundlage für die Annahme einer dienstlichen Weisung.

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Der Zeuge N.      schließlich hat sich an Einzelheiten des Gesprächs am 17. September 2009 nicht mehr erinnern können.

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Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin anlässlich ihrer informatorischen Befragung oder die Zeugen im Rahmen der Zeugenvernehmung die Unwahrheit gesagt haben könnten, liegen nicht vor. Die nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche Überzeugung des Gerichts vom Vorliegen einer dienstlichen Weisung hat die Beweisaufnahme nicht erbringen können. Dies geht zu Lasten der Klägerin, die für das Vorliegen der Voraussetzungen der Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 2 EUV die materielle Beweislast trägt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.