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Verwaltungsgericht Köln·19 K 2040/09·17.11.2010

Verpflichtungsklage: Keine Anerkennung stationärer Reha nach § 6 BVO

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBeihilferechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Ruhestandsbeamte begehrte die Anerkennung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme nach § 6 BVO. Das Gesundheitsamt und ein eingeholtes Sachverständigengutachten hielten eine ambulante Heilkur für ausreichend, sofern mindestens vier Anwendungen pro Tag gewährleistet sind. Die vorgesehene Rehaeinrichtung bestätigt ein entsprechendes ambulantes Angebot. Das Gericht wies die Klage als unbegründet ab, da die Voraussetzungen des § 6 BVO nicht vorliegen.

Ausgang: Klage auf Anerkennung stationärer Rehabilitationsmaßnahme nach § 6 BVO als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Beihilfefähigkeit einer stationären Rehabilitationsmaßnahme nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BVO setzt voraus, dass die erforderliche Behandlung nicht durch eine ambulante Heilkur (§ 7 BVO) ersetzt werden kann.

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Kann der notwendige Umfang und die Häufigkeit therapeutischer Anwendungen auch im Rahmen einer ambulanten Heilkur erbracht werden (z.B. mindestens vier Anwendungen pro Tag), besteht kein Anspruch auf Anerkennung stationärer Reha.

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Zur Beurteilung der Ersetzbarkeit stationärer durch ambulante Maßnahmen sind fachärztliche Gutachten und verbindliche Auskünfte der vorgesehenen Reha-Einrichtung heranzuziehen.

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Der Beihilfeberechtigte hat darzulegen und ggf. zu beweisen, dass die ambulante Durchführung die erforderlichen Therapien nicht in dem notwendigen Umfang ersatzweise leisten kann.

Relevante Normen
§ 6 BVO§ 7 BVO§ 6 Abs. 1 Satz 2 BVO§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Tatbestand

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Der am 04.06.1939 geborene Kläger ist als Ruhestandsbeamter des beklagten Landes beihilfeberechtigt. Er beantragte beim Beklagten am 13.04.2008 unter Beifügung einer ärztlichen Bescheinigung seines behandelnden Orthopäden, ihm eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme gem. § 6 BVO zu genehmigen. Der Beklagte zog für die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit einer stationären Rehabilitationsmaßnahme das Gesundheitsamt Köln zu Rate. Dieses gelangte in den ärztlichen Stellungnahmen vom 12.06.2008 und 23.09.2008 des Dr. H. zu dem Ergebnis, dass eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme medizinisch nicht erforderlich sei. Die zur Behandlung der Beschwerden des Klägers erforderlichen Behandlungsmaßnahmen könnten auch im Rahmen einer ambulanten Heilkur erbracht werden. Auf der Grundlage dieser amtsärztlichen Stellungnahmen erkannte der Beklagte mit Bescheid vom 27.06.2008 die für eine ambulante Heilkur (§ 7 BVO) entstehenden Kosten als beihilfefähig an. Die beihilferechtliche Anerkennung einer stationären Rehabilitationsbehandlung nach § 6 BVO lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 22.01.2009 ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom 29.01.2009 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.03.2009 zurück. Der Kläger hat am 03.04.2009 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, sein gesundheitlicher Zustand mache die Durchführung einer stationären Rehabilitationsbehandlung erforderlich. Sein Gesundheitszustand habe sich seit der letzten im Jahre 2004 durchgeführten Rehabilitationsmaßnahme deutlich verschlechtert. Das Gericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 08.01.2010 i.d.F. des Änderungsbeschlusses vom 05.03.2010 Beweis erhoben zur Frage der medizinischen Notwendigkeit einer stationären Rehabilitationsmaßnahme durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Der Orthopäde Dr. med. H1. vom Gesundheitsamt Düsseldorf führt in seiner Stellungnahme vom 28.04.2010 abschließend aus:

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"In Würdigung und Untersuchung der festgestellten orthopädischen Leiden und der internistischen Nebendiagnosen, insbesondere der Herzkrankheit, empfehle ich nochmals eine Reha-Maßnahme, zumal auch die zunehmenden Schulter-Nackenbeschwerden gegenüber 2008 bei schweren degenerativen Veränderungen der HWS nur unzureichend behandelt werden konnten. Eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme ist aus meiner Sicht abschließend nur dann notwendig, wenn am vorgesehenen Kurort im Rahmen einer ambulanten Reha-Maßnahme (Heilkur), wo Herr T.-ring außerhalb der Kureinrichtung wohnt, nicht die gleichen Therapien angeboten werden, wie im Rahmen einer stationären Reha-Maßnahme. Dieses ist im Einzelfall abzuklären und durch ein Anschreiben an die vorgesehene Rehaeinrichtung, die dann entsprechend mitteilen muss, welche Anwendungen pro Tag im Rahmen einer ambulanten Reha-Maßnahme angeboten werden und welche im Rahmen eines stationären Aufenthaltes in der Einrichtung selbst. Es sollte daraus ersichtlich sein, dass auch im Rahmen einer ambulanten Reha-Maßnahme mindestens 4 Anwendungen pro Tag (z.B. Hydrotherapie, Einzelkrankengymnastik, Rückenschule und Gerätetraining) angeboten werden können. Eine stationäre Reha-Maßnahme ist nur notwendig, wenn mindestens 4 Anwendungen pro Tag im Rahmen einer ambulanten Reha-Maßnahme nicht angeboten werden können."

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Auf Anfrage des Bevollmächtigten des Klägers hat die vorgesehene Rehaeinrichtung - Rehakliniken Bad Waldsee - unter dem 14.06.2010 mitgeteilt, dass bei einer ambulanten Rehamaßnahme im Schnitt zwischen 3 bis 5 Behandlungen pro Tag verabreicht würden. Die Anzahl der Behandlungen sei abhängig von der Indikation, vom Krankheitszustand und letztlich auch vom Alter des Patienten.

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Auf gerichtliche Nachfrage hat der Chefarzt der Orthopädie der Rehakliniken Bad Waldsee Dr. N. mitgeteilt, dass im Falle der beim Kläger festgestellten Diagnosen zwischen 4 und 6, im Schnitt 5 Anwendungen pro Tag - ohne selbständig durchgeführtes Training wie Ergometer, Laufband oder medizinische Trainingstherapie - angeboten würden. Endgültig wahrgenommen würden ambulant zwischen 4 und 5 Anwendungen und stationär zwischen 5 und 6 Anwendungen inklusive der freien Trainingsmöglichkeiten. Der Unterschied hinsichtlich der Anzahl der angebotenen Maßnahmen zwischen einer ambulanten und einer stationären Reha-Maßnahme sei marginal.

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Der Kläger beantragt,

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das beklagte Land unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 22.01.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.03.2009 zu verpflichten, in seinem Falle die Notwendigkeit einer stationären Rehabilitationsmaßnahme gem. § 6 BVO anzuerkennen.

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Das beklagte Land beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Seiner Auffassung nach kommt die Anerkennung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme nicht in Betracht, weil die Therapiemaßnahmen auch im Rahmen einer ambulanten Kur- und Rehabilitationsmaßnahme nach § 7 BVO durchgeführt werden könnten.

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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass das beklagte Land in seinem Falle die Notwendigkeit einer stationären Rehabilitationsmaßnahme anerkennt.

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Die Voraussetzungen der für die Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer stationären Rehabilitationsmaßnahme allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 6 BVO liegen nicht vor. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BVO setzt die Beihilfefähigkeit einer stationären Rehabilitationsmaßnahme u.a. voraus, dass die Behandlung des Beihilfeberechtigten nicht durch eine ambulante Heilkur gem. § 7 BVO ersetzt werden kann. Die für die Behandlung des Klägers erforderlichen Therapien können auch im Rahmen einer ambulanten Heilkur gem. § 7 BVO erbracht werden. Nach dem vom Gericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten des Dr. H1. vom Gesundheitsamt Düsseldorf ist eine ambulante Heilkur für die Behandlung der Beschwerden des Klägers ausreichend, wenn mindestens 4 Anwendungen pro Tag angeboten werden können. Dies ist bei der vorgesehenen Reha-Einrichtung in Bad Waldsee der Fall. Nach Mitteilung der Rehakliniken Bad Waldsee vom 08.09.2010 unterscheiden sich ambulante und stationäre Reha-Maßnahmen hinsichtlich der Anzahl der angebotenen Maßnahmen nur marginal. Bei einer Reha-Maßnahme - unabhängig davon, ob sie ambulant oder stationär durchgeführt wird - liegt die Anzahl der Anwendungen, die bei einem durchschnittlichen Patienten mit den Diagnosen des Klägers angeboten werden, zwischen 4 und 6 pro Tag. Tatsächlich wahrgenommen werden bei ambulanter Durchführung zwischen 4 und 5 Anwendungen und bei stationärer Durchführung zwischen 5 und 6 Anwendungen. Die vom amtsärztlichen Gutachten geforderten mindestens 4 Anwendungen pro Tag werden damit in der für den Kläger vorgesehenen Reha-Einrichtung auch bei ambulanter Durchführung der Rehabilitationsmaßnahme angeboten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.