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Verwaltungsgericht Köln·19 K 2008/19.A·06.12.2020

Anfechtung der Ablehnung eines Folge-Asylverfahrens mangels Wiederaufgreifensgründe abgewiesen

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und begehrt zugleich die Feststellung von Abschiebungsverboten (§ 60 Abs. 5, 7 AufenthG). Streitpunkt ist, ob nach § 51 VwVfG Gründe zum Wiederaufgreifen des Verfahrens vorliegen. Das VG Köln verneint dies und weist die Klage als unbegründet ab, da keine nachträgliche Sach‑ oder Rechtsänderung, keine neuen Beweismittel und kein Entschuldigungsgrund für das Nichtvorbringen vorliegen; die Bestandskraft der früheren Entscheidung steht der begehrten Feststellung entgegen.

Ausgang: Klage gegen die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens als unbegründet abgewiesen; Antrag auf Feststellung von Abschiebungsverboten ebenfalls zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71 Abs. 1 AsylG setzt die Voraussetzungen des § 51 VwVfG voraus.

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Nach § 51 VwVfG rechtfertigen ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nur eine nachträgliche zu Gunsten des Betroffenen erfolgte Änderung der Sach- oder Rechtslage, neue für den Betroffenen günstigere Beweismittel oder das Fehlen groben Verschuldens bei der Nichtgeltendmachung; der Antrag ist binnen drei Monaten zu stellen.

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Fehlen Wiederaufgreifensgründe im Sinne des § 51 VwVfG, ist die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens rechtmäßig.

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Ein Anspruch auf gerichtliche Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG besteht nicht, soweit eine vorausgegangene bestandskräftige Entscheidung vorliegt und keine Wiederaufgreifensgründe vorgetragen werden.

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Die Anfechtungsklage ist das statthafte Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens; eine Feststellung nationaler Abschiebungsverbote im Zusammenhang mit einem Folgeantrag ist gegebenenfalls im Wege der Verpflichtungsklage zu verfolgen.

Relevante Normen
§ 14 a Abs. 2 AsylG§ 14a Abs. 2 Satz 3 AsylG§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 60 Abs. 7 AufenthG§ 11 Abs. 7 AufenthG§ 84 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der am 00.00.0000 in Ghana geborene Kläger ist nach seinen Angaben ghanaischer Staatsangehöriger. Sein Vater ist der aus Ghana stammnde Frank Kwabena Dickmann, der unter dem Aktenzeichen 0000000- 000 im Bundesgebiet ein Asylverfahren betrieben hat. Der Landrat des Landkreises G.   , die für den Vater des Klägers zuständige Ausländerbehörde, zeigte dem Bundesamt für Flüchtlinge und Migration (Bundesamt) am 04.07.2016 gem. § 14 a Abs. 2 AsylG, die Einreise des Klägers ins Bundesgebiet an.  Mit dem Zugang der Anzeige beim Bundesamt galt gem. § 14a Abs. 2 Satz 3 AsylG ein Asylantrag für den Kläger als gestellt. Das Bundesamt teilte dem sorgeberechtigten Vater unter dem 06.09.2016 die Asyntragstellung für den Kläger mit und forderte ihn zur Stellungnahme auf. Die Mitteilung über die Asylantragstellung für den Kläger wurde seinem sorgeberechtigten Vater am 12.09.2016 zugestellt.

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Das Bundesamt lehnte den Asylerstantrag des Klägers mit Bescheid vom 24.04.2017, dem Vater des Klägers zugestellt am 28.04.2017, als offensichtlich unbegründet ab und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise nach Ghana auf. Es stellte ferner fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Es ordnete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 7 an und befristete auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise. Das gesetzliche Einreise- und Ausreiseverbot befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.

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Der Landrat des Kandkreises H.    teilte dem Bundesamt am 19.10.2017 mit, dass der Kläger mit seinem Vater nach M.     umgezogen und dass die Ausländerakten an die Ausländerbehörde der Stadt M.    übersandt worden seien. Das Bundesamt sah daraufhin ein weiteres Mal die Fiktion der Stellung eines Asylantrages nach § 14a Abs. 2 Satz 3 als gegeben an. Es gab dem Vater des Klägers mit Schreiben vom 13.03.2018 Gelegenheit zur Stellungnahme. Die damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers nahm mit Schreiben vom 30.03.2018 Stellung und berief sich auf die vom Vater in seinem Asylverfahren vorgebrachten Gründe. Im Übrigen stehe einem unbegleiteten minderjährigen Ausländer – wie dem Kläger – Abschiebungsschutz zu.

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Das Bundesamt lehnte den erneuten Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 11.04.2018, per Einschreiben am 12.04.2018 zur Post gegeben, als unzulässig ab. Den Antrag auf Änderung des Bescheides vom 07.06.2017 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG lehnte es ebenfalls ab.

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Der Kläger hat am 23.04.2018 Klage erhoben, ohne sie zu begründen.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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Ziff. 1 des Bescheides des Bundesamtes vom 11.04.2018 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung von Ziff 2. des Bescheides des Bundesamtes vom 11.04.2018 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Bundesamtsakte.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht kann gem. § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zur Möglichkeit der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden sind.

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Die Klage ist zulässig. Statthafte Klage gegen die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ist die Anfechtungsklage, während auf die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG gerichteter gerichtlicher Rechtsschutz im Falle eines Folgeantrages im Wege der Verpflichtungsklage zu erreichen ist,

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              vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4/16 -, juris.

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Die zulässige Klage hat insgesamt keinen Erfolg.

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Die gegen Ziff. 1 des Bescheides gerichtete Anfechtungsklage ist unbegründet. Die Beklagte hat die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG zu Recht abgelehnt.

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Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Zu den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG gehört, dass sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) oder neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG), dass der Betroffene ohne ein grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG) und der Antrag auf Wiederaufgreifen binnen drei Monaten ab dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat, gestellt wurde (§ 51 Abs. 3 VwVfG).

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Wiederaufgreifensgründe im vorstehenden Sinn sind nicht gegeben. Es liegt keine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage zugunsten des Betroffenen im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG vor. Auch liegen keine neuen Beweismittel vor, die eine dem Kläger günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden, § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG. Der Kläger hat keine Gründe vorgetragen, die er nicht schon im Asylerstverfahren hätte vorbringen können.

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Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte in seinem Fall Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG feststellt. Der begehrten Feststellung steht bereits die Bestandskraft des Bescheides vom 24.04.2017 entgegen. Es sind auch keine Wiederaufgreifengründe des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG i. V. m. § 51 VwVfG gegeben. Der Kläger hat keine Gründe vorgetragen, die eine Änderung der bestandskräftigen Feststellungen betreffend § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG im Bescheid vom 24.04.2017 rechtfertigen könnten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Den Beteiligten steht die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

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2. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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3. ein in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheides schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

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Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

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Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten wahlweise statt dessen auch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mündliche Verhandlung beantragen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.