Asyl Ghana: Bedrohung durch Bankkunden und PTBS-Attest ohne Substantiierung
KI-Zusammenfassung
Der ghanaische Kläger begehrte Asyl, Flüchtlingsschutz, subsidiären Schutz sowie nationale Abschiebungsverbote und berief sich auf Übergriffe „geprellter“ Bankkunden und eine PTBS. Das VG Köln wies die Klage ab. Die behaupteten Nachstellungen seien private Gewalt ohne zurechenbare staatliche Verfolgung; fehlende Schutzbereitschaft/-fähigkeit Ghanas sei nicht substantiiert, zudem sei innerstaatliche Ausweichmöglichkeit zumutbar. Auch ein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 AsylG sowie ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG seien mangels ausreichender ärztlicher Darlegung nicht belegt.
Ausgang: Klage auf Asyl, Flüchtlingsschutz, subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote gegen Ghana abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG scheidet aus, wenn die geltend gemachten Übergriffe ausschließlich von privaten Akteuren ausgehen und nicht substantiiert dargelegt ist, dass der Herkunftsstaat Schutz nicht gewähren will oder kann.
Eine behauptete Hilfeverweigerung einzelner Polizeibediensteter begründet für sich genommen regelmäßig keine generelle Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit staatlicher Behörden, sondern kann lediglich ein individualisiertes Fehlverhalten darstellen.
Ist eine Verfolgung durch private Dritte behauptet, kann Schutz versagt werden, wenn dem Betroffenen eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit in einem sicheren Landesteil zumutbar ist und die landesweite Gefährdung nicht plausibel dargelegt wird.
Ein Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen nach § 60 Abs. 7 AufenthG setzt die substantiierte Darlegung einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung voraus, die sich aufgrund zielstaatsbezogener Umstände wesentlich verschlechtern würde.
Zur Substantiierung einer geltend gemachten PTBS bedarf es regelmäßig eines fachärztlichen Attests, das Diagnosegrundlagen, Symptomatik im Einzelfall, Behandlungsbedürftigkeit sowie bisherigen Behandlungsverlauf nachvollziehbar darstellt; eine Mitwirkungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO ist zu beachten.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der am 00.00.1985 geborene Kläger ist ghanaischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 18.07.2015 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 31.08.2015 die Anerkennung als Asylberechtigter.
Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 10.01.2017 trug der Kläger im Wesentlichen vor, dass er in Ghana als Kreditmanager bei der „H. N. T. M. “ gearbeitet habe. Diese Bank habe Ende 2014 bis Anfang 2015 keine ausreichende Liquidität vorweisen können. Die Bankkunden hätten jedoch ihre Ersparnisse in Anspruch nehmen wollen und in der Folge u. a. die Mitarbeiter – auch ihn selbst – attackiert. Er habe Narben von dem Angriff davon getragen. Nachdem er arbeitslos geworden sei, hätten ihn die Kunden auch zuhause attackiert. Da die Bank überall in Ghana Filialen gehabt habe, sei er an keinem anderen Ort sicher gewesen. Bei einer Rückkehr fürchte er, von den Kunden umgebracht zu werden. Er legte ein Attest der Gemeinschaftspraxis N1. und X. (Fachärzte für Allgemeinmedizin) vom 05.01.2017 vor, in welchem u. a. eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert wird.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.02.2017 wurden der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt. Es wurde zudem festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bis 7 AufenthG nicht vorliegen.
Der Kläger hat am 13.02.2017 Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Er meint, dass er glaubhaft dargelegt habe, dass er in seiner Heimat verfolgt werde und ihm durch staatliche Stellen kein effektiver Schutz gewährt werde. Während des Überfalls habe sich die Polizei geweigert ihm zu helfen. Er sei praktisch im ganzen Land erkannt und angegriffen worden. Ghana sei ein Land, in welchem nach wie vor ein relativ hoher Grad an Korruption (insbesondere bei der Polizei) herrsche. Auch das Problem der Lynchjustiz/Selbstjustiz sei weit verbreitet. Hinsichtlich seiner PTBS drohe ihm in Ghana eine Retraumatisierung und eine geeignete Behandlung sei dort nicht möglich. Er habe sich aktuell erneut in ärztliche Behandlung begeben, da er davon ausgehe, dass eine Psychotherapie nötig sein werde. Er leide unter Angstzuständen und Schlafstörungen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 01.02.2017 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiärer Schutz zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf ihre angefochtene Entscheidung.
Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 22.02.2019 zu seinem geltend gemachten Verfolgungsschicksal angehört. Diesbezüglich wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl kein Vertreter der Beklagten zur mündlichen Verhandlung am 22.02.2019 erschienen ist. Die Beklagte wurde ordnungsgemäß unter Hinweis gem. § 102 Abs. 2 VwGO darauf geladen, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann.
Die zulässige Klage hat in der Sache weder mit dem Hauptantrag noch mit den Hilfsanträgen Erfolg.
Der Bescheid des Bundesamtes vom 01.02.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylberechtigung, hilfsweise auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes und auf die Feststellung von Ab-schiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG liegen nicht vor.
Die vom Kläger angegebene Begründung für das Verlassen seines Heimatlandes ist nicht geeignet, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Soweit der Kläger vorträgt, dass er in Ghana von „geprellten“ Bankkunden verfolgt werde und dort an keinem Ort sicher sei und die Polizei ihm auch nicht helfe, so ist dieses Vorbringen nicht geeignet, eine dem Staat Ghana zuzurechnende flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlung durch einen Akteur im Sinne der §§ 3a, 3c AsylG zu begründen. Die behaupteten Nachstellungen gehen allesamt ausschließlich von privaten Akteuren aus. Es ist nichts Substantiiertes dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der Staat Ghana nicht bereit oder in der Lage gewesen wäre, den Kläger vor rechtswidrigen Übergriffen der Bankkunden zu schützen. Ghana verfügt über Sicherheitsbehörden, die prinzipiell Schutz vor Übergriffen Privater gewährleisten. Soweit die Behörden von Übergriffen Dritter erfahren, versuchen sie, diesen Übergriffen entgegenzutreten,
vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25.02.2018, GZ.: 508-516.80/3 GHA.
Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, dass polizeiliche Hilfe für ihn schlichtweg nicht erreichbar ist. Selbst wenn man zugunsten des Klägers insbesondere davon ausgeht, dass die von ihm während eines angeblichen Überfalls kontaktierte Polizeistelle sich tatsächlich geweigert hat, dem Kläger zu Hilfe zu kommen, so stellt dies allenfalls ein individualisiertes Exzessverhalten einzelner Bediensteter dar und begründet nicht die Unzuverlässigkeit der ghanaischen Polizei als solcher. Selbst wenn in Ghana generell ein höherer Grad an Korruption als etwa in Deutschland vorhanden ist, so lässt sich daraus nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ableiten, dass die staatlichen Behörden – insbesondere die Polizei – nicht willens sind, bei konkreten Angriffen und Bedrohungshandlungen zum Schutz der Bevölkerung einzuschreiten. Der ghanaische Staat verhängt etwa Disziplinarmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs und entfernt diese auch aus dem Dienst. Am 03.01.2018 trat das Gesetz zur Einführung des Amtes eines „Special Prosecutors against Corruption“ in Kraft. Dem „Office of the Special Prosecutor“ obliegt die Strafverfolgung in Korruptionsfällen, insbesondere bei Beteiligung von Inhabern öffentlicher Ämter,
vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25.02.2018, GZ.: 508-516.80/3 GHA.
Dem Kläger ist es ungeachtet dessen auch zuzumuten, bei etwaigen Bedrohungen durch private Dritte das Fehlverhalten einzelner Beamter den übergeordneten staatlichen anzuzeigen und angesichts der behaupteten Bedrohungssituation bei anderen Polizeidienststellen um Hilfe zu bitten.
Ungeachtet dessen war es dem Kläger auch zuzumuten, sich der angeblichen Bedrohung durch die Bankkunden dadurch zu entziehen, dass er sich in einem sicheren Landesteil Ghanas niederlässt, wo diese keinen Zugriff auf ihn haben. Soweit der Kläger geltend macht, dass er „praktisch im ganzen Land“ erkannt und angegriffen worden sei, so ist dieses Vorbringen bereits unglaubhaft. Es ist nicht plausibel dargelegt, wie der Kläger von anderen Personen im ganzen Land als „Schuldiger“ für die Probleme der Bankkunden mit seinem ehemaligen Arbeitgeber hätte identifiziert werden können. Insbesondere ist es nicht lebensnah und dementsprechend nicht glaubhaft, dass der Kläger, der nach eigenen Angaben als Bankangestellter nur in seinem Heimatort B. arbeitete, von Personen in ganz anderen Landesteilen Ghanas erkannt worden sei.
Bei dieser Sachlage sind die Voraussetzungen für eine Asylgewährung gem. Art. 16a Abs. 1 GG ebenfalls nicht erfüllt. Die Voraussetzungen der Asylanerkennung nach Art. 16a Abs. 1 GG und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG unterscheiden sich nur dadurch, dass der Schutzbereich des § 3 AsylG weiter gefasst ist. Die strengeren Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter liegen damit nach der Ablehnung des Flüchtlingsschutzes ebenfalls nicht vor.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG.
Subsidiär schutzberechtigt ist ein Ausländer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Der Vortrag des Klägers bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm bei einer Rückkehr nach Ghana die Verhängung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) drohen könnte.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG hinsichtlich Ghana.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt gem. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände im Zielland wesentlich verschlechtern würden,
vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2006 – 1 C 18.05, juris.
Die zielstaatsbezogenen Gefahren müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, "allgemein" ausgesetzt ist, sind nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG bei Abschiebestopp-Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Insoweit entfaltet § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG grundsätzlich eine Sperrwirkung. Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG greift aufgrund der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nur dann ausnahmsweise nicht, wenn der Ausländer im Zielstaat landesweit einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahr dergestalt ausgesetzt wäre, dass er "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert" würde,
vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2010 – 10 C 10.09, juris.
Die vom Kläger beschriebenen Probleme, Angstzustände und Schlafstörungen, sowie die vom Kläger vorgelegte ärztliche Bescheinigung der Gemeinschaftspraxis N1. und X. (Fachärzte für Allgemeinmedizin) vom 05.01.2017 sind nicht geeignet, eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung zu belegen oder auch nur substantiiert darzulegen. Es ist insbesondere nicht substantiiert dargelegt, dass der Kläger aktuell an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) erkrankt ist, die sich bei einer Abschiebung nach Ghana lebensbedrohlich verschlechtern wird. Zur Substantiierung des Vorbringens einer Erkrankung an PTBS sowie eines entsprechenden Beweisantrages gehört angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptomatik die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attestes. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich in der ärztlichen Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Klägers, an der Erforschung des Sachverhaltes mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Klägers fallen,
vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2007 – 10 C 17/07, juris.
Diesen Anforderungen genügt die Stellungnahme der Gemeinschaftspraxis N1. und X. (Fachärzte für Allgemeinmedizin) vom 05.01.2017 nicht. Sie gibt aufgrund des genannten Datums bereits nicht den aktuellen Gesundheitszustand des Klägers wieder. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass es sich bei den bescheinigenden Ärzten um Fachärzte für Psychiatrie bzw. Psychotherapie handelt. Vielmehr ergibt sich aus der Angabe der Ärzte in der Bescheinigung, dass es sich um Fachärzte für Allgemeinmedizin handelt, welche lediglich auch Psychotherapie anbieten. Dessen ungeachtet enthält die ärztliche Bescheinigung auch keine Angaben über eine eigene ärztliche Exploration und Befunderhebung hinsichtlich einer PTBS. Die gestellte Diagnose einer PTBS wird nicht nachvollziehbar begründet. Es wird insbesondere nicht dargelegt, aufgrund welcher Befunderhebungen oder Explorationen (Testungen, Behandlungsgespräche) die PTBS festgestellt wurde. Es fehlt auch jegliche Darlegung, wie sich die PTBS im konkreten Fall des Klägers darstellt. Im Rahmen der mitgeteilten „Befunde“ werden lediglich andere physische Leiden geschildert ohne auf die besondere psychische Symptomatik einer PTBS ansatzweise einzugehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.