Beihilfe: Physiotherapie neben Privatklinikaufenthalt teilweise beihilfefähig
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, beihilfeberechtigte Beamtin, begehrt Erstattung für einen Privatklinikaufenthalt und separat abgerechnete physiotherapeutische Leistungen. Streitpunkt war, ob §77 Abs.5 LBG NRW i.V.m. §4 Abs.1 Nr.2 BVO auch die externen physiotherapeutischen Maßnahmen erfasst. Das VG Köln verneint dies: Die gesetzliche Kappung gilt für Kosten von Privatkliniken im Vergleich zur nächstgelegenen Klinik der Maximalversorgung und ist unabhängig von Leistungsäquivalenz. Daher wurden die Klinikaufwendungen abgewiesen, die Kosten für Lymphdrainage und Krankengymnastik aber teilweise (384,50 €) erstattet.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beihilfe für Lymphdrainage und Krankengymnastik gewährt (384,50 €), Forderung für Privatklinikaufenthalt abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
§ 77 Abs. 5 LBG NRW in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO begrenzt die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für Behandlungen in Krankenhäusern ohne Zulassung nach § 108 SGB V auf die Kosten, die die nächstgelegene Klinik der Maximalversorgung berechnen würde.
Die gesetzliche Höchstbegrenzung nach § 77 Abs. 5 LBG NRW und § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO greift unabhängig davon, ob die Privatklinik eine gleichwertige oder überlegene Leistung gegenüber der Klinik der Maximalversorgung erbringt.
Aufwendungen für physiotherapeutische bzw. manuelle Lymphdrainage, die außerhalb eines Privatkrankenhauses erbracht und gesondert in Rechnung gestellt werden, unterfallen nicht der Kappungsvorschrift und sind gesondert auf ihre Beihilfefähigkeit nach § 3 Abs. 1 BVO zu prüfen.
Eine Klägerin muss substantiiert darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass die nächstgelegene Klinik der Maximalversorgung die erforderliche medizinische Behandlung nicht erbringen konnte; ohne einen solchen Nachweis bleibt die Kappung anwendbar.
Leitsatz
§§ 77 Abs. 5 LBG NRW und 4 Abs. 1 Ziffer 2 letzter Absatz BVO finden keine Anwen-dung auf physiotherapeutische Maßnahmen, die lediglich in einem zeitlichen Zusam-menhang mit dem Auenthalt in einer Privatklinik stehen.
Tenor
Das beklagte Land wird unter entsprechender Aufhebung des Beihilfefestsetzungsbescheides vom 17. Februar 2011 und des Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 2012 verpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag vom 14. Februar 2011 eine weitere Beihilfe in Höhe von 384,50 € zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 10/11 und das beklagte Land zu 1/11.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die am 24. 11. 1969 geborene Klägerin ist beihilfeberechtigte Beamtin im Dienst des beklagten Landes. Ihr Beihilfebemessungssatz beträgt 50 %.
Unter dem 14. 02. 2011 und 22. 02. 2011 beantragte die Klägerin die beihilferechtliche Anerkennung der Aufwendungen für eine stationäre Behandlung in der „Oberberg Klinische Betriebsgesellschaft mbH“ in F. vom 01. 01. 2011 bis 09. 02. 2011 wegen der Diagnosen u.a. Nikotinabhängigkeit, Adipositas, Alkoholabhängigkeit und depressive Störung (Aufwendungen insg. 16.927,24 €) sowie für die krankengymnastische Behandlung und manuelle Lymphdrainage in der Krankengymnastik-Praxis I. C. in F. wegen der Diagnosen Ödemneigung der Beine und muskuläre Verspannungen (Aufwendungen insg. 769,- €).
Mit Beihilfebescheiden vom 17. 02. 2011 und 25. 02. 2011 wurden Aufwendungen in Höhe von insgesamt 8.357,60 € als beihilfefähig anerkannt und eine Beihilfe in Höhe von insgesamt 4.178,80 € gewährt.
Die Klägerin hat unter dem 28. 02. 2011 und unter dem 16. 03. 2011 Widerspruch erhoben.
Den Widersprüchen wurde teilweise abgeholfen, indem mit Teilabhilfebescheid vom 13. 02. 2012 auf den Antrag vom 14. 02. 2011 weitere beihilfefähige Aufwendungen in Höhe von 85,44 € (= weitere Beihilfe i.H.v. 42,72 €) anerkannt wurden. Insgesamt wurden damit beihilfefähige Aufwendungen in Höhe von 8.443,04 € anerkannt, die gewährte Beihilfe betrug insgesamt 4.221,52 €.
Im Übrigen wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13. 02. 2012 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde unter anderem auf § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO Bezug genommen und ausgeführt, es seien lediglich die Kosten als beihilfefähig anzuerkennen, die in der Medizinischen Hochschule Hannover - der nächstgelegenen Klinik der Maximalversorgung - angefallen wären. Weiter sei ein Selbstbehalt von 750,- € (25,- € für 30 Tage) in Abzug zu bringen. Eine darüber hinaus beihilfefähige Wahlleistung i. S. d. § 4 Abs. 1 Nr. 2 lit. b BVO sei nicht erbracht worden.
Die Klägerin hat am 09. 03. 2012 Klage erhoben. Sie macht geltend, die medizinische Hochschule in Hannover gewährleiste im Vergleich zu der Oberberg Klinische Betriebsgesellschaft mbH keine ausreichende und zweckmäßige Versorgung ihrer Erkrankung. Sie benötige eine besondere Therapie, die in der Universitätsklinik gerade nicht gewährleistet werden könne. Die Oberbergklinik biete besondere, individuell auf die Klägerin zugeschnittene Therapien an und gehe im Therapieangebot - u.a. täglich 50minütige Einzel- und 100minütige Gruppengespräche - weit über das hinaus, was die Universitätsklinik mit ihren inhaltlich und zeitlich schematisierten Therapieformen als Therapiemöglichkeit anbiete. Für die Klägerin sei deshalb allein die Oberbergklinik in Betracht gekommen, die ihr auch sowohl von ihrer Psychotherapeutin als auch von ihrer Hausärztin als die geeignetste empfohlen worden sei.
Die Lymphdrainagen und Krankengymnastik wären auch in der Uniklinik zusätzlich in Rechnung gestellt worden.
Die Klägerin beantragt,
das beklagte Land unter teilweiser Aufhebung der Beihilfefestsetzungsbescheide vom 17. 02. 2011 und 25. 02. 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. 02. 2012 zu verpflichten, der Klägerin eine weitere Beihilfe in Höhe von 4.251,61 € zu gewähren.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es nimmt Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer weiteren Beihilfe zu den Aufwendungen gemäß Rechnungen der Oberberg Therapie GmbH vom 27. 01. 2011 und 16. 02. 2011. Die streitbefangenen Bescheide sind insoweit rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer weiteren Beihilfe zu den Aufwendungen für die stationäre Behandlung in der Oberbergklinik.
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind in den dort genannten Fällen die notwendigen Aufwendungen im angemessenen Umfang beihilfefähig.
Gemäß § 77 Abs. 5 LBG NRW und § 4 Abs. 1 Ziffer 2 letzter Absatz BVO sind Aufwendungen für Behandlungen in Krankenhäusern, die nicht nach § 108 SGB V zugelassen sind (Privatkliniken), nur insoweit als angemessen i. S. d. § 3 Abs. 1 BVO anzuerkennen, als sie den Kosten entsprechen, die die dem Behandlungsort nächstgelegene Klinik der Maximalversorgung (Universitätsklinik nach § 108 SGB V) berechnen würde.
Das beklagte Land hat sich in nicht zu beanstandender Weise an dieser Regelung orientiert. Die Vergleichsberechnung lässt Fehler nicht erkennen.
Die Klägerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Behandlung in der Uniklinik keine gleichwertige Leistung darstelle.
Das Landesbeamtengesetz sieht in § 77 Abs. 5 LBG NRW eine höhenmäßige Begrenzung der Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Behandlung in einer Privatklinik vor. Die Vorschrift macht die Begrenzung der Erstattungsfähigkeit nicht davon abhängig, dass eine uneingeschränkte Gleichwertigkeit der Leistung der Privatklinik einerseits und der nächstgelegenen Klinik der Maximalversorgung andererseits besteht. § 77 Abs. 5 LBG NRW und § 4 Abs. 1 Ziffer 2 letzter Absatz BVO statuieren eine davon unabhängige Kappungsgrenze. § 77 Abs. 5 LBG NRW regelt die Begrenzung der Höhe der beihilfefähigen Kosten für eine Behandlung in einer Privatklinik in nicht zu beanstandender Weise. Der Gesetzgeber hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen, die durch die Inanspruchnahme von Krankenanstalten ohne Versorgungsvertrag nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch entstehen, unabhängig von ihrer Notwendigkeit und Angemessenheit zu begrenzen. Da die höhenmäßige Begrenzung der Beihilfefähigkeit der Leistung kraft Gesetzes und unabhängig davon eintritt, ob die Behandlung in der Klinik der Maximalversorgung im Vergleich mit der Privatklinik gleichwertig oder überhaupt erfolgversprechend gewesen wäre, bedurfte es der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angeregten Beweiserhebung über diese Frage nicht.
Es wird deshalb nur informatorisch darauf hingewiesen, dass nicht festgestellt werden, dass die Medizinische Hochschule Hannover nicht in der Lage gewesen wäre, die medizinisch notwendige und erforderliche Behandlung der Klägerin zu erbringen. Derartiges kann den von der Klägerin vorgelegten Attesten nicht entnommen werden. Aus dem Attest der Allgemeinmedizinerinnen Dres. L. und T. vom 04. 05. 2012 ergibt sich lediglich, dass die Klägerin selbst sich für die Oberbergklinik entschieden hat; eine Aussage dahingehend, dass die Medizinische Hochschule Hannover nicht in der Lage gewesen wäre, ein intensives Therapieangebot für die Klägerin zu gewährleisten, trifft das vorgelegte Attest nicht. Gleiches gilt für das vorgelegte Attest der Psychologin Dr. Buchhalter-Thomas vom 02. 05. 2012.
Einen Anspruch auf die Gewährung einer weiteren Beihilfe hat die Klägerin aber zu den Aufwendungen für Lymphdrainage (292,- €) und krankengymnastische Behandlung (477,- €) gemäß Rechnungen des Privatärztlichen Rechnungsservices Dr. I1. vom 02. 02. 2011. Insoweit sind die streitbefangenen Bescheide rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat insoweit einen Anspruch auf die Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 384,50 €.
Die von der Krankengymnastik-Praxis I. C. erbrachten und abgerechneten Leistungen erfolgten zwar während der Zeit des Aufenthalts der Klägerin in der Oberbergklinik, im Übrigen besteht aber kein rechtlich erheblicher Zusammenhang mit der Behandlung der Klägerin in der Oberbergklinik. Die Behandlungen in der Krankengymnastik-Praxis I. C. erfolgten ausweislich der Rechnungen wegen der Diagnosen „muskuläre Verspannungen“ und „Ödemneigung beide Beine“, während die Behandlung in der Oberbergklinik die Diagnosen Nikotinabhängigkeit, Adipositas, Alkoholabhängigkeit und depressive Störung betraf. Die Aufwendungen für Lymphdrainage und krankengymnastische Behandlung wurden auch nicht etwa von der Oberbergklinik in Rechnung gestellt, sondern von dem Privatärztlichen Rechnungsservice Dr. I1. für die Krankengymnastik-Praxis I. C. . Die Behandlung in der Krankengymnastik-Praxis stellt keine Behandlung in einem Krankenhaus, das nicht nach § 108 SGB V zugelassen ist, dar, schon deshalb kann weder § 77 Abs. 5 LBG NRW noch § 4 Abs. 1 Ziffer 2 letzter Absatz BVO zur Begründung des Ausschlusses der Beihilfefähigkeit angeführt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.