Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Köln·19 K 187/11·28.02.2011

Verfahren eingestellt nach Erledigungserklärung wegen Personal-Auswahlentscheidung

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Parteien erklärten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt; das Verwaltungsgericht stellt das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO ein und trägt dem beklagten Land die Kosten auf. Entscheidend war, dass das Land erst im gerichtlichen Verfahren ausführlich und plausibel die Gründe der Auswahlentscheidung darlegte, weshalb die Weiterverfolgung aussichtslos erschien. Die allgemeine Konkurrentenmitteilung reichte nicht aus, um die tragenden Auswahlerwägungen zu offenbaren.

Ausgang: Verfahren in der Hauptsache nach übereinstimmender Erledigungserklärung eingestellt; Kosten trägt das beklagte Land.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erklären die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

2

Über die Kosten des Verfahrens entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes gemäß § 161 Abs. 2 VwGO.

3

Kann eine Behörde die tragenden Gründe einer Auswahlentscheidung erst im gerichtlichen Verfahren erstmals ausführlich und nachvollziehbar darlegen, kann dies bei der Verteilung der Prozesskosten zu Lasten der Behörde berücksichtigt werden.

4

Allgemeine Konkurrentenmitteilungen, die nur auf eine bessere Beurteilung des ausgewählten Bewerbers hinweisen, sind in der Regel nicht ausreichend, um einem unterlegenen Bewerber die tragenden Auswahlerwägungen offenzulegen.

Relevante Normen
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 161 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG

Tenor

1. Das in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land.

2. Der Streitwert wird auf 25.188,61 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

3

Das Gericht hat sodann gem. § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Dem entspricht es, dem beklagten Land die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen:

4

Zwar ist im Rechtssinne keine "Erledigung" des Verfahrens eingetreten, sondern der Kläger hat unter Berücksichtigung der Ausführungen des beklagten Landes im Schriftsatz vom 26.01.2011 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (VG Köln 19 L 52/11) die Hauptsache als erledigt angesehen, weil er aufgrund der dargestellten Erwägungen zur Auswahlentscheidung des Polizeipräsidiums (PP) L. zur Besetzung der Stelle eines Dienstgruppenleiters zu der Auffassung gelangt war, dass eine Weiterverfolgung seines Begehrens keinen Erfolg versprach.

5

Unter den gegebenen Umständen ist allerdings diesem Aspekt einer - vom beklagten Land in den Vordergrund gestellten - "verdeckten Klagerücknahme" mit der Folge einer Kostenbelastung des Klägers nicht zu folgen; vielmehr entspricht es billigem Ermessen, dem beklagten Land die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil es mit seinem Schriftsatz vom 26.01.2011 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erstmals ausführlich und für den Kläger plausibel die Beweggründe seiner Auswahlentscheidung dargelegt hat.

6

Die Konkurrentenmitteilung des PP L. vom 29.12.2010 bzw. 03.01.2011 an den Kläger - wie an die übrigen unterlegenen Bewerber - erschöpfte sich in dem Hinweis, dass der ausgewählte Bewerber aufgrund seiner Beurteilung im statusrechtlichen Amt als leistungsstärker als die anderen Bewerber zu betrachten sei. Dies ist ein Hinweis allgemeiner Natur, ohne dass insoweit auf Einzelheiten und besondere Aspekte des Auswahlverfahrens hingewiesen wird. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes konnte der Kläger im vorliegenden Verfahren auch nicht auf das Recht, Einsicht in die Verwaltungsvorgänge des PP L. zu nehmen, verwiesen werden;

7

vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 -, RiA 2009, 141.

8

Auch in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen des PP L. sind die Auswahlerwägungen, wie sie nunmehr im Einzelnen dargelegt wurden, nicht niedergelegt. Entscheidend kann insoweit nur der Auswahlvermerk vom 15.12.2010 (Bl. 55 der Beiakte 1 in 19 L 52/11) sein, in dem ausgeführt ist, dass dem ausgewählten Bewerber mit einer aktuellen Beurteilung von "4 Punkten" im Statusamt eines Polizeihauptkommissar (A 11 BBesO) deshalb der Vorzug zu geben sei, weil der Kläger nur über eine aktuelle Beurteilung im Statusamt eines Polizeioberkommissars (A 10 BBesO) mit dem Gesamturteil von "5 Punkten" verfüge und bei dem vorzunehmenden Vergleich diese Beurteilung im Amt A 10 BBesO wie eine Beurteilung im Amt A 11 BBesO nur mit "3 Punkten" zu bewerten sei und insoweit anderes gelte als im Vergleich von Beurteilungen der niedrigeren Besoldungsgruppen A 9 und A 10 BBesO; als Hinweis enthält der Auswahlvermerk lediglich die Bemerkung, dass es hier um den Vergleich höherer Ämter untereinander gehe. Dies ist wenig aussagekräftig und hätte dem Kläger auch nicht die tragenden Auswahlerwägungen erläutern können. Unabhängig davon enthält der zitierte Auswahlvermerk vom 15.12.2010 keinen Hinweis darauf, dass auch bei einer fiktiven "Umrechnung" der Beurteilung des Klägers für ein Amt A 11 BBesO mit "4 Punkten" die Auswahlentscheidung zu seinen Ungunsten ausgefallen wäre, weil er auch in diesem Falle dem ausgewählten Bewerber wegen dessen Vorbeurteilung bereits im A 11 BBesO mit "4 Punkten" unterlegen gewesen wäre.

9

Unter diesen Umständen einer defizitären Unterrichtung des Klägers bzw. einer unvollständigen Dokumentation der tragenden Auswahlerwägungen ist es nachvollziehbar, dass der Kläger nach umfassender Erläuterung im gerichtlichen Verfahren, in dem erstmals nachvollziehbar die Gründe dargelegt wurden, die aus der Sicht des beklagten Landes eine Absenkung um zwei Punkte bei einer Bewertung einer A 10 - Beurteilung für das Amt A 11 BBesO rechtfertigen könnten, das vorliegende Klageverfahren für erledigt erklärt hat.

10

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG. Der Streitwert errechnet sich aus dem Endgrundgehalt der für die erstrebte Stelle maßgebenden Bewertung mit A 12 BBesO - 3.798,77 Euro - zuzüglich Stellenzulage gem. Nr. 27 Abs. 1 b) a.F. der Vorbemerkungen zu Bundesbesoldungsordnungen A u. B - 76,40 Euro, also 3.875,17 Euro x 6,5.