Asyl Ghana: behauptete Polizeisuche nach Stammeskonflikt begründet keinen Schutzstatus
KI-Zusammenfassung
Der ghanaische Kläger wandte sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags und begehrte Flüchtlingsschutz, hilfsweise subsidiären Schutz sowie Abschiebungsverbote. Er berief sich darauf, wegen Beteiligung an gewalttätigen Auseinandersetzungen von der ghanaischen Polizei gesucht zu werden und wegen Korruption kein faires Verfahren zu erhalten. Das VG Köln wies die Klage ab, weil kein asylrelevanter Verfolgungsgrund dargelegt und eine menschenrechtswidrige Behandlung durch Strafverfolgungsbehörden nicht beachtlich wahrscheinlich sei. Asylberechtigung scheitere zudem an der Einreise über einen sicheren Drittstaat.
Ausgang: Klage auf Asyl, Flüchtlingsschutz, subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote vollständig abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt eine Verfolgungshandlung voraus, die an einen der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe anknüpft; die bloße Furcht vor strafrechtlicher Verfolgung wegen allgemeiner Straftaten genügt nicht.
Behauptungen über drohende Misshandlungen durch staatliche Sicherheitsbehörden müssen substantiiert sein; pauschale, nicht nachvollziehbare Befürchtungen begründen weder Flüchtlingsschutz noch subsidiären Schutz.
Die Führung eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens wegen im Herkunftsstaat begangener Gewalttaten ist grundsätzlich als zumutbar hinzunehmen, solange keine beachtliche Wahrscheinlichkeit erheblicher Menschenrechtsverletzungen dargetan ist.
Allgemeine Hinweise auf Korruption oder Defizite staatlicher Institutionen tragen einen Schutzanspruch nur, wenn daraus eine konkrete, individuelle Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung im Einzelfall hergeleitet werden kann.
Die Anerkennung als Asylberechtigter ist ausgeschlossen, wenn der Ausländer nach eigenen Angaben über einen sicheren Drittstaat in das Bundesgebiet eingereist ist (Art. 16a Abs. 2 GG i.V.m. § 26a AsylG).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist ghanaischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 12.07.2015 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 12.08.2015 die Anerkennung als Asylberechtigter.
Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 11.01.2017 trug der Kläger im Wesentlichen Folgendes vor:
In Ghana sei er von der Polizei gesucht worden, da er in Kämpfe mit den Fullani verwickelt gewesen sei, wobei viele Leute verletzt oder umgebracht worden seien. Die Polizei habe viele Angehörige der Kambona verhaftet. Ein Freund seines Häuptlings habe bei der Polizei gearbeitet und dem Kläger mitgeteilt, dass er gesucht werde. Er selbst habe niemanden getötet. Die Polizei könne ihn festnehmen und sodann umbringen oder vergiften. Die Kämpfe hätten im Jahre 2014 stattgefunden, wobei er den Monat nicht mehr genau wisse. Am 06.01.2014 habe er Ghana verlassen, sodass die Kämpfe Anfang 2014 stattgefunden haben müssten. Er habe so schnell davon erfahren, dass die Polizei ihn gesucht habe, weil sein Häuptling guten Kontakt gehabt habe. Seine Tante habe ihn sodann bei der Flucht unterstützt.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 24.01.2017, der dem Kläger am 31.01.2017 zugestellt wurde, wurde der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter sowie auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ebenso wie der Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes abgelehnt. Es wurde zudem festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Die Abschiebung nach Ghana wurde angedroht.
Der Kläger hat am 10.02.2017 Klage erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend, dass die Polizei in Ghana korrupt sei und nimmt insofern umfangreich Bezug auf Angaben der Hans-Seidel-Stiftung in der Publikation „Polizeikorruption und institutionelles Vertrauen in Ghana“ aus dem Jahre 2013. Ihm könne es insbesondere nicht zum Nachteil ausgelegt werden, dass er es aufgrund des „von Grund auf“ korrupten Justizsystems „versäumt“ habe, polizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Es sei äußerst unwahrscheinlich, dass er mit einem fairen Ermittlungsverfahren rechnen kann.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung des Bundesamtsbescheides vom 24.01.2017 die Beklagte zu verpflichten
1. den Kläger als Asylberechtigten und als Flüchtling anzuerkennen,
2. hilfsweise festzustellen, dass ihm internationaler subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist.
3. hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich insoweit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Beklagte hat ihr Einverständnis mit allgemeiner Prozesserklärung vom 27.06.2017 erklärt.
Die zulässige Klage ist vollumfänglich unbegründet.
Der Bescheid des Bundesamtes vom 24.01.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten Dem Kläger stehen die sinngemäß geltend gemachten Ansprüche auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylberechtigung und auf die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die mit dem Hauptantrag geltend gemachte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG.
Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 – Genfer Flüchtlingskonvention (BGBl. 1953 II, S. 559, im Folgenden: GFK), wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG nach Maßgabe von §§ 3a bis 3e AsylG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung der GFK ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 kann gem. § 3c AsylG ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure setzt voraus, dass der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative, § 3e AsylG.
Eine solche Verfolgung hat der Kläger nicht vorgetragen. Die von dem Kläger gegenüber dem Bundesamt getätigten Angaben sind nicht geeignet, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Ausreise des Antragstellers aus Ghana erfolgte nicht wegen politischer Verfolgung oder aus einem anderen Fluchtgrund, sondern zum Zwecke des Schutzes vor der ihn angeblich wegen einer gewalttätigen Auseinandersetzung, in die der Kläger nach eigenen Angaben involviert gewesen sei, suchenden Polizei.
Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter besteht ebenfalls nicht. Die Voraussetzungen der Asylanerkennung nach Art. 16a Abs. 1 GG und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG unterscheiden sich nur dadurch, dass der Schutzbereich des § 3 AsylG weiter gefasst ist. Die strengeren Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter liegen damit nach der Ablehnung des Flüchtlingsschutzes ebenfalls nicht vor. Unabhängig davon scheidet die Anerkennung als Asylberechtigter vorliegend auch deshalb aus, weil der Kläger nach seinen eigenen Angaben über den Landweg von Italien kommend und damit aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, vgl. Art. 16a Abs. 2 GG i. V. m. § 26a AsylG.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Subsidiär schutzberechtigt ist ein Ausländer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Ghana die Verhängung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffnetes Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen könnte.
Der pauschale Vortrag des Klägers, dass die Polizei ihn etwa „umbringen“ oder „vergiften“ könnte, ist nicht substantiiert und erkennbar aus der Luft gegriffen. Nach eigenem Vortrag des Klägers sei er in einen gewalttätigen Konflikt mit Angehörigen eines anderen Stammes involviert gewesen, wobei es mitunter zu Verletzungen und Tötungen gekommen sei. Der Kläger selbst habe jedoch niemanden getötet. Unter Beachtung dieser Umstände liegt es berechtigterweise an den zuständigen nationalen Strafverfolgungsbehörden das dort begangene Unrecht aufzuklären und im Wege eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens ggf. zur Anklage zu bringen. Vor diesem Hintergrund ist es dem Kläger zuzumuten, sich den etwaigen strafrechtlichen Ermittlungen und den damit verbundenen rechtsstaatlichen Maßnahmen zu stellen. Dafür, dass dem Kläger durch die dortigen Strafverfolgungsbehörden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erhebliche Menschenrechtsverletzungen drohen, mangelt es an jeglichem konkreten Vortrag und ist auch im Übrigen nichts ersichtlich. Selbst wenn man im Hinblick auf den vom Kläger vorgelegten Bericht „Polizeikorruption und institutionelles Vertrauen in Ghana“ aus dem Jahr 2013 davon ausgeht, dass es innerhalb der ghanaischen Polizei zu einzelnen Korruptionsfällen kommen könnte, so ergibt sich auch hieraus nicht, dass dem Kläger dadurch menschenrechtswidrige Folgen konkret drohen. Ghana verfügt über eine unabhängige Justiz und eine rechtsstaatliche Verfassung, die insbesondere willkürliche Verhaftungen verbietet,
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25.02.2018, Gz.: 508-516.80/3 GHA.
Auch die Voraussetzungen für die hilfsweise Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Insbesondere rechtfertigt das Vorbringen des Klägers nicht die Annahme eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG, da die befürchteten Bedrohungen durch die Polizei aus den genannten Gründen nicht beachtlich wahrscheinlich sind. Schließlich liegen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Das Gericht folgt insoweit den zutreffenden Ausführungen im Bescheid der Beklagten vom 24.01.2017 und sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.