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Verwaltungsgericht Köln·19 K 1728/15·22.09.2016

Klage gegen Elternbeiträge wegen erst später ausgestelltem Köln‑Pass abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSozialrecht (Kinder‑ und Jugendhilfe)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Eltern klagen gegen die Festsetzung von Elternbeiträgen für die Betreuung ihres behinderten Kindes und berufen sich auf eine rückwirkende Beitragsbefreiung durch den Köln‑Pass. Streitgegenstand ist, ob für die Zuordnung in die erste Einkommensstufe allein die materielle Berechtigung oder die formale Ausstellung des Passes maßgeblich ist. Das VG Köln weist die Klage ab und bestätigt die Satzungsauslegung der Beklagten: Entscheidend sei die Ausstellung des Köln‑Passes; ein Herstellungsanspruch wegen unzureichender Beratung besteht nicht.

Ausgang: Klage der Eltern gegen die Festsetzung von Elternbeiträgen mangels Rechtfertigung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Zuordnung in eine einkommensgestaffelte Beitragsstufe nach einer kommunalen Satzung ist maßgeblich, ob die in der Satzung genannte formale Voraussetzung (z. B. Ausstellung eines Sozialpasses) vorliegt, nicht allein das bloße Bestehen einer materiellen Berechtigung.

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Die Gemeinde kann im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität auf das Vorliegen formaler Nachweise (z. B. Passvorlage) abstellen, sofern dies mit höherrangigem Recht vereinbar ist.

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Ein Anspruch auf Herstellung in den Zustand einer ordnungsgemäßen Beratung (Herstellungsanspruch) entsteht nicht, wenn die Behörde die Betroffenen nachweislich über die Möglichkeit der Beantragung der Begünstigung informiert hat.

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Bei der Auslegung kommunaler Satzungsregelungen sind der Wortlaut und die systematische Stellung der Regelung entscheidend; maßgebliche materielle Voraussetzungen können durch unmissverständliche Formulierungen an formale Erfordernisse gebunden werden.

Relevante Normen
§ 90 SGB VIII§ 23 Kibiz NRW§ 53 ff. SGB XII§ 154 Abs. 1 VwGO§ 159 Satz 2 VwGO§ 167 VwGO

Tenor

   Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Kläger sind Eltern ihres am 00.00.0000 geborenen Sohnes Max. Ihr Sohn leidet an einem Down-Syndrom und ist herzkrank.

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Der Sohn Max wurde ab dem 01.05.2013 in der öffentlich geförderten Tagespflege betreut.

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Die Beklagte setzte die von den Klägern zu entrichtenden Elternbeiträge ab dem 01.05.2013 zunächst auf der Grundlage der Einkommensstufe bis 49.084,00 € fest. Im Januar 2015 legten die Kläger dem für die Beitragserhebung zuständigen Amt der Beklagten den von der Beklagten ausgestellten sog. Köln-Pass, gültig vom 01.12.2014 bis zum 30.11.2015 vor. Die Beklagte stellt den sog. Köln-Pass u.a. Personen aus, die für ihr Kind Leistungen im Rahmen der Frühförderung erhalten. Den Klägern war für ihren Sohn ausweislich des von Ihnen vorgelegten Bescheides des Amtes der Beklagten für Soziales und Senioren vom 08.11.2013 Leistungen im Rahmen der Frühförderung in der Zeit vom 30.09.2013 bis zum 29.09.2014 bewilligt worden. Im Februar 2015 legten die Kläger weiterhin aktuelle Unterlagen zu ihren Einkommensverhältnissen vor.

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Die Beklagte setzte darauf hin mit zwei Bescheiden vom 17.02.2015 die Elternbeiträge auf der Grundlage der Einkommensstufe bis 61.355,00 € fest. Sie veranlagte die Kläger für die Zeit vom 01.08.2013 bis zum 31.12.2013 zu monatlichen Elternbeiträgen in Höhe von 233,98 € (U3 bis 25 Std) und für die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 30.11.2014 zu monatlichen Beiträgen in Höhe von 263,14 € (U 3 bis 35 Std). Für die Zeit ab dem 01.12.2014 setzte die Beklagte die monatlichen Beiträge auf 0,00 €, weil die Kläger als Inhaber des Köln-Passes der ersten Einkommensstufe bis 12.271,00 € zuzuordnen seien.

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Mit ihrem Widerspruch vom 02.03.2015 machten die Kläger geltend, dass die Beklagte sie nicht ordnungsgemäß darüber beraten habe, dass Inhaber des Köln-Passes nicht der Elternbeitragspflicht unterlägen. Die Beklagte sei aufgrund des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verpflichtet, sie so zu stellen, als ob sie ordnungsgemäß beraten worden wären.

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Die Beklagte wies den Widerspruch der Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 13.03.2015 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Kläger ausreichend über die Voraussetzungen der Ausstellung des Köln-Passes und dessen rechtliche Vergünstigungen informiert worden seien. Der von ihnen unterschriebenen Einkommenserklärung vom 14.06.2013 hätten Sie entnehmen können, dass bei Vorlage eines Köln-Passes eine Beitragsbefreiung habe beantragt werden können. Im Bescheid vom 08.11.2013 über die Bewilligung von Leistungen im Rahmen der kindlichen Frühförderung seien sie darauf hingewiesen worden, dass die Möglichkeit bestehe, für ihr Kind einen Köln-Pass zu erhalten.

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Die Kläger haben am 24.03.2015 Klage gegen die Beitragsfestsetzung in der Zeit vom 01.08.2013 bis zum 30.11.2014 erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, sie hätten erst Ende des Jahres 2014 erfahren, dass sie ohne Rücksicht auf ihre finanzielle Situation die Ausstellung des Köln-Passes hätten verlangen können, weil ihr Sohn Leistungen im Rahmen der Frühförderung erhalte. Die Beklagte hätte sie als zuständige Sozialbehörde darauf hinweisen müssen, dass die Voraussetzungen der Ausstellung des Köln-Passes in ihrem Fall gegeben seien, weil ihnen für ihren Sohn Leistungen der Frühförderung bewilligt worden seien. Sie seien deshalb im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als wären sie von der Beklagten ordnungsgemäß beraten worden.

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Die Kläger beantragen,

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die Bescheide der Beklagten vom 17.02.2015 aufzuheben, soweit die Kläger mit diesen Bescheiden für die Betreuung ihres Sohnes in der Zeit vom 01.08.2013 bis zum 30.11.2014 zu Elternbeiträgen veranlagt werden.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie wiederholt und vertieft die Gründe des Widerspruchsbescheides.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Die Bescheide vom 17.02.2015 sind rechtmäßig, soweit sie die Kläger für die Betreuung ihres Sohnes in der Zeit vom 01.08.2013 bis zum 30.11.2014 zu Elternbeiträgen veranlagen. Rechtsgrundlage für die streitige Beitragserhebung ist die auf der Grundlage von § 90 SGB VIII und § 23 Kibiz NRW ergangene Satzung der Beklagten über die Erhebung von Elternbeiträgen zu Kindertageseinrichtungen, der Kindertagespflege und außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschulen vom 01.08.2013 (BS).

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Die monatlichen Beiträge sind auf der Grundlage von §§ 4, 9 BS zutreffend auf 233,98 € und 263,14 € festgesetzt worden. Der Beklagte hat die Kläger auf der Grundlage der von ihnen vorgelegten Einkommensunterlagen zutreffend der Einkommenstufe bis 61.355,00 € zugeordnet. Die Kläger erfüllen für die Zeit vom 01.08.2013 bis zum 30.11.2014 nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 BS für eine Zuordnung in die erste Einkommensstufe bis 12.271,00 €. Nach dieser Vorschrift sind u.a. Inhaber des Köln-Passes nach der ersten Einkommensstufe bis 12.271,00 € und damit mit monatlichen Beiträgen in Höhe von 0,00 € zu veranlagen. Anders als für die weiteren in § 4 Abs. 5 BS genannten Personen, etwa die Empfänger von Arbeitslosengeld II, die ebenfalls die Ausstellung des Köln-Passes verlangen können, kommt es im Falle von Personen, die die Ausstellung des Köln-Passes deshalb verlangen können, weil ihr Kind Leistungen im Rahmen der Frühförderungen gem. §§ 53 ff. SGB XII erhält, für die Zuordnung in die erste Beitragsstufe gem. § 4 Abs. 5 BS auf die Ausstellung des Köln-Passes an und nicht auf das Bestehen der materiellen Berechtigung zur Ausstellung des Köln-Passes. Den Klägern wurde ein Köln-Pass erst mit Gültigkeit ab Dezember 2014 ausgestellt. Dass sie bereits seit dem 30.09.2013 Leistungen im Rahmen der frühkindlichen Förderungen für ihren Sohn bezogen und für diesen Zeitraum auch einen materiellen Anspruch auf Ausstellung eines Köln-Passes hatten, ist für die Beitragspflichtigkeit angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 4 Abs. 5 BS ohne Belang.

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Dass die Beklagte in § 4 Abs. 5 BS Personen, die für ihr Kind Leistungen im Rahmen der Frühförderung erhalten, erst mit der Ausstellung des Köln-Passes, von der Eltern-beitragspflicht freistellt, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Es liegt im weit gespannten Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers, welche Personengruppen er unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des § 90 SGB VIII und des § 23 Kibiz NRW von der Elternbeitragspflicht ausnimmt. Er durfte hier aus Verwaltungspraktikabilitätsgründen auf die formale Ausstellung eines Köln-Passes abstellen, um die für Beitragserhebung zuständige Stelle von der Prüfung der materiellen Voraussetzungen der frühkindlichen Förderung freizustellen.

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Der von den Klägern geltend gemachte Herstellungsanspruch ist nicht gegeben. Es kann dahinstehen, ob der Herstellungsanspruch überhaupt auf die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung durchgreift oder ob er nur auf der Sekundärebene einen Erstattungsanspruch in Höhe der festgesetzten Elternbeiträge begründet. Ein Herstellungsanspruch wegen unzureichender Beratung besteht nicht. Die Elternbeitragsstelle der Beklagten hat die Kläger mit der von der Klägerin zu 1) am 03.06.2013 unterschriebenen Erklärung zum Einkommen darüber informiert, dass Inhaber des Köln-Passes eine „Beitragsbefreiung“ beantragen können. In dem Bescheid des Amtes des Beklagten für Soziales und Senioren vom 08.11.2013 über die Bewilligung von Leistungen im Rahmen der Frühförderung werden die Kläger darauf hingewiesen, dass sie wegen der Bewilligung von Leistungen der Frühförderung die Möglichkeit haben, einen Köln-Pass zu erhalten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.