Polizeiliche Regelbeurteilung: kein Anspruch auf Neubewertung bei behauptetem Erstbeurteiler-Irrtum
KI-Zusammenfassung
Ein Polizeibeamter griff seine Regelbeurteilung an und begehrte deren Aufhebung sowie eine Neubewertung, weil der Erstbeurteiler später einen Fehler bei der Benotung des Hauptmerkmals „Leistungsergebnis“ eingeräumt habe. Das VG Köln wies die Klage ab. Selbst bei einem anfänglichen Versehen habe der Erstbeurteiler die 3-Punkte-Bewertung spätestens in der Beurteilerbesprechung, an der er beratend teilnahm, gebilligt; zudem sei maßgeblich die Endbeurteilung. Rechtsfehler im Rahmen des eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsmaßstabs seien nicht ersichtlich.
Ausgang: Klage auf Aufhebung der Regelbeurteilung und Verpflichtung zur Neubewertung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Dienstliche Beurteilungen unterliegen wegen des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle; überprüfbar sind insbesondere Sachverhaltsfehler, Maßstabsverstöße, sachfremde Erwägungen und Verfahrensfehler.
Ein nachträglich behauptetes Versehen des Erstbeurteilers macht eine dienstliche Beurteilung nicht rechtswidrig, wenn der Erstbeurteiler die Bewertung im weiteren Beurteilungsverfahren erkennbar aufrechterhält und nicht korrigiert.
Nimmt der Erstbeurteiler an der Beurteilerbesprechung teil und unterbleibt dort trotz umfassender Erörterung ein Hinweis auf eine angeblich unzutreffende Bewertung, kann dies dafür sprechen, dass er sich die Bewertung jedenfalls zu eigen gemacht hat.
Nach den einschlägigen Beurteilungsrichtlinien ist für die dienstliche Beurteilung die Bewertung des Endbeurteilers maßgeblich, die das Ergebnis der Beurteilerbesprechung umsetzt.
Eine gerichtliche Beweisaufnahme ist entbehrlich, wenn selbst bei Unterstellung des behaupteten Erstbeurteiler-Fehlers die Rechtmäßigkeit der Beurteilung aus dem weiteren Verfahrensablauf folgt.
Tenor
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der am 00.00.0000 000 geborene Kläger steht als Polizeibeamter - seit 01. Oktober 2004 als Polizeimeister - im Dienst des beklagten Landes. In der dienstlichen Beurteilung im Eingangsamt vom 01. September 2005 war der Kläger für den Beurteilungszeitraum vom 01. Oktober 2004 bis 31. Juli 2005 im Gesamturteil mit "die Leistung und Befähigung... entsprechen voll den Anforderungen" (3 Punkte) bewertet worden. Dabei waren die Hauptmerkmale Leistungsverhalten und Sozialverhalten jeweils mit 3 Punkten beurteilt worden. Das Hauptmerkmal Leistungsergebnis war entsprechend dem Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers POK I. mit 4 Punkten bewertet worden, wobei dessen beide Submerkmale eine 4 Punkte- und eine 3 Punkte-Bewertung aufwiesen.
In der - hier im Streit befindlichen - Regelbeurteilung vom 16. März 2006 erkannte das damals noch als Kreispolizeibehörde bestehende Polizeipräsidium (PP) M. dem Kläger für den Beurteilungszeitraum vom 01. August bis 31. Dezember 2005 im Gesamturteil erneut 3 Punkte zu. Alle drei Hauptmerkmale wurden jeweils mit 3 Punkten bewertet. Dabei wiesen drei Submerkmale des Hauptmerkmals Leistungsverhalten und ein Submerkmal des Hauptmerkmals Sozialverhalten eine Verbesserung um jeweils eine Notenstufe auf; bei unverändert gebliebenen Submerkmalen (2.1: 4 Punkte / 2.2: 3 Punkte) wurde das Hauptmerkmal Leistungsergebnis - anstatt zuletzt mit 4 Punkten - nunmehr mit 3 Punkten bewertet.
Der Kläger legte am 24. Januar 2007 gegen die ihm am 29. März 2006 bekannt gegebene Regelbeurteilung Widerspruch und trug zu deren Begründung vor: Bei Bekanntgabe der Regelbeurteilung habe ihm der Erstbeurteiler - PHK V. - eröffnet, dass sich diese Beurteilung grundsätzlich an der Beurteilung im Eingangsamt orientiere. Eine Verschlechterung in Haupt- oder Submerkmalen sei nicht erfolgt, statt dessen seien positive Tendenzen zu erkennen, welche entsprechend in den Submerkmalen durch Steigerung der Punktzahl berücksichtigt worden seien. Auf der Grundlage dieses Gespräches habe er - der Kläger - die dienstliche Beurteilung unterschrieben, ohne einen Vergleich der Punktzahlen mit denen der Beurteilung im Eingangsamt vorzunehmen. Die Abweichung sei ihm erst nach Einsicht in die Personalakte aufgefallen. In einem daraufhin mit dem Erstbeurteiler am 04. Dezember 2006 geführten Gespräch habe ihm dieser mitgeteilt, dass ihm offensichtlich ein Fehler bei der Bewertung des Hauptmerkmals Leistungsergebnis unterlaufen sei. Mit Schreiben vom 04. Dezember 2006 habe der Erstbeurteiler seiner Behördenleiterin den ihm unterlaufenen Fehler mitgeteilt und angefragt, ob eine Änderung der Regelbeurteilung noch erfolgen könne.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05. April 2007 wies die Bezirksregierung Köln den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung aus: Da der Erstbeurteiler eines der Submerkmale mit 4 Punkten und das andere mit 3 Punkten bewertet habe, sei sowohl eine Bewertung des Hauptmerkmals Leistungsergebnis mit 4 Punkten als auch eine Bewertung mit 3 Punkten - je nach Gewichtung des Erstbeurteilers - tragfähig. Nach den Gesamtumständen spreche nichts dafür, dass die Benotung des Hauptmerkmals Leistungsergebnis mit 3 Punkten nicht der Überzeugung des Erstbeurteilers entsprochen habe. Der Erstbeurteiler habe nämlich nicht nur an der einleitenden Maßstabsbesprechung am 26. Januar 2006, sondern auch beratend an der abschließenden Beurteilerbesprechung am 09. März 2006 teilgenommen. In dieser Beurteilungskonferenz seien die Leistungsbewertungen von insgesamt 12 Polizeimeisterinnen und - meistern auch unter dem Gesichtspunkt der Beförderungsrelevanz der Hauptmerkmale umfassend besprochen und auch visualisiert worden. Über die Benotung der Hauptmerkmale habe zugleich eine leistungsmäßige Differenzierung der Beamtinnen und Beamten, deren Beurteilungsergebnis für 3 Punkte vorgesehen gewesen sei, stattgefunden. Wenn die Notierung einer im Widerspruch zur eigenen Einschätzung stehenden Bewertung des Hauptmerkmals Leistungsergebnis erfolgt wäre, hätte dies der Erstbeurteiler unweigerlich angesprochen. Da nach den direktionsinternen Beratungen auch die weiteren Vorgesetzten dem Beurteilungsvorschlag zugestimmt hätten, könne kein Zweifel an der sachgemäßen Beurteilung des Erstbeurteilers bestehen. Letztlich entscheidend sei allerdings, dass der Endbeurteiler das Hauptmerkmal Leistungsergebnis nach Beratung im Rahmen der Beurteilerkonferenz mit 3 Punkten bewertet habe.
Mit seiner rechtzeitig erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er vertieft sein Widerspruchsvorbringen und macht im Wesentlichen geltend, die Regelbeurteilung vom 16. März 2006 sei rechtswidrig, weil sie auf einem unzutreffenden Beurteilungsvorschlag beruhe.
Der Kläger beantragt,
das beklagte Land unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 05. April 2007 zu verurteilen, seine - des Klägers - dienstliche Beurteilung vom 16. März 2006 aufzuheben und eine neue dienstliche Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Kläger zu erstellen.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es verteidigt die angegriffene dienstliche Beurteilung und vertieft die Gründe des Widerspruchsbescheides.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihn das beklagte Land unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich beurteilt. Die angegriffene dienstliche Beurteilung vom 16. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 05. April 2007 ist rechtmäßig.
Rechtsgrundlage der dienstlichen Beurteilung ist § 104 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG). Danach dienen Beurteilungen dem Zweck, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten festzustellen. Diese sollen unter anderem unabhängig von konkreten Anlässen in regelmäßigen Abständen in so genannten Regelbeurteilungen dienstlich beurteilt werden. Nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung sollen allein der Dienstherr oder der für ihn handelnde Vorgesetzte ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob der Beamte den - ebenfalls von dem Dienstherrn zu bestimmenden - vielfältigen fachlichen und persönlichen Anforderungen des ihm übertragenen Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem ein Beurteilungsspielraum zu. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der erstellten Beurteilung ist daher eingeschränkt. Die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der Dienstvorgesetzte den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1988 - 2 A 2.87 -, Buchholz 232.1 § 40 Nr. 12.).
Gemessen an diesen Maßstäben ist die über den Kläger erstellte dienstliche Beurteilung vom 16. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 05. April 2007 rechtlich nicht zu beanstanden. Denn sie leidet an keinem dieser vorgenannten Rechtsfehler.
Sie beruht unter anderem auf den "Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen" (Runderlass des Innenministeriums NRW vom 25. Januar 1996 - IV B 1 - 3034 H in der Fassung der Änderung vom 19. Januar 1999) - im Folgenden: BRL -, die sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 104 Abs. 1 LBG halten und auch im Übrigen mit den gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3593/98 -, DÖD 2000, 266).
Die angegriffene Beurteilung ist unter Beachtung des in Nr. 9 BRL vorgesehenen Verfahrens vom (damals noch als Kreispolizeibehörde bestehenden) Polizeipräsidenten M. unter Verwendung des in der Anlage 1 der Beurteilungsrichtlinien eingeführten Vordrucks abgegeben worden. Sie enthält den sogenannten Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers PHK V. (vgl. Nr. 9.1 BRL) und die dem Ergebnis der Beurteilerbesprechung (vgl. Nr. 9.2 BRL) entsprechende - letztlich maßgebliche - Bewertung der Hauptmerkmale und des Gesamturteils des Endbeurteilers.
Der Kläger rügt im Kern, dass die angegriffene dienstliche Beurteilung deshalb rechtswidrig sei, weil sie auf einem fehlerbehafteten Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers beruhe. Diese Rüge geht jedoch fehl.
Allerdings hat PHK V. als maßgeblicher Erstbeurteiler der Behördenleitung durch Schreiben vom 04. Dezember 2006 - mehr als acht Monate nach Bekanntgabe der dienstlichen Beurteilung - mitgeteilt, dass ihm bei Erstellung des Beurteilungsvorschlags ein Fehler im Hinblick auf die Bewertung des Hauptmerkmals Leistungsergebnis unterlaufen sei. In diesem Schreiben heißt es u.a. : ..."Bei der Erstellung meiner Beurteilung von PM C. hatte ich nun im Bereich des Leistungsergebnis (wie vorgesehen) exakt die Formulierungen von POK I. übernommen, dann aber leider im "Ergebnis des Erstbeurteilers" nicht wie geplant mit "übertrifft die Anforderungen" sondern versehentlich nur mit "entspricht voll den Anforderungen" formuliert. Ich habe mich hier schlicht und einfach vertan."...
Es kann offen bleiben, ob dem Erstbeurteiler bei der Erstellung des Beurteilungsvorschlags der vorgenannte Fehler tatsächlich unterlaufen ist und wie dieser Irrtum zu qualifizieren wäre. Insoweit bedurfte es auch nicht der beantragten Beweisaufnahme. Denn selbst wenn der Erstbeurteiler hinsichtlich des Hauptmerkmals Leistungsergebnis die von POK I. in der Eingangsamtbeurteilung abgegebene Bewertung (2.1 Leistungsgüte: 4 Punkte; 2.2 Leistungsumfang: 3 Punkte; 2. Leistungsergebnis: 4 Punkte) hat übernehmen wollen, weil er den Kläger ursprünglich ebenso leistungsmäßig eingeschätzt hat, ist er jedenfalls im weiteren Beurteilungsverfahren von dieser Einschätzung abgerückt und hat sich die für das Hauptmerkmal Leistungsergebnis "versehentlich" vergebene Note "3 Punkte" zueigen gemacht.
Hätte er nämlich die von ihm tatsächlich abgegebene 3 Punkte - Bewertung für das Hauptmerkmal Leistungsergebnis für unzutreffend gehalten, so hätte er nach Weiterleitung seines Beurteilungsvorschlags auf dem Dienstweg an die Endbeurteilerin, spätestens jedoch in der am 09. März 2006 unter Vorsitz der Endbeurteilerin durchgeführten Beurteilerbesprechung (Nr. 9.2 BRL), an der er beratend teilgenommen hat, auf das Versehen hingewiesen und auch hinweisen müssen. Nach den - vom Kläger nicht bestrittenen - Angaben zum Ablauf der Beurteilerbesprechung in der Klageerwiderungsschrift wurden die Leistungsbewertungen ausführlich erörtert. Dabei wurden den Besprechungsteilnehmern sämtliche Angaben zu den - aus nur 12 Personen bestehenden - Angehörigen der Vergleichsgruppe Bes.Gr. A 7 BBesO, wie insbesondere Gesamturteil, Bewertung der Hauptmerkmale und laufbahnrechtliche Daten sowohl über eine Großansicht (Laptop/Beamer) als auch durch Aushändigung entsprechender Listen in Papierform sichtbar gemacht. Angesichts des sehr überschaubaren Personenkreises der Vergleichsgruppe Bes.Gr. A 7 BBesO und der eingehenden Erörterung der jeweiligen Leistungsmerkmale widerspricht es, worauf das beklagte Land zu Recht hingewiesen hat, der Lebenserfahrung, dass der an der Beurteilerbesprechung teilnehmende Erstbeurteiler einen Beurteilungsvorschlag vorstellt oder vorstellen lässt, der im Widerspruch zur eigenen Überzeugung steht. Deshalb lässt das Unterbleiben jeglichen korrigierenden Hinweises zu seinem Beurteilungsvorschlag nur den Schluss zu, dass der Erstbeurteiler V. das Hauptmerkmal Leistungsergebnis jedenfalls spätestens damals mit 3 Punkten für zutreffend bewertet gehalten hat.
Etwaige sonstige Rechtsfehler, an denen die angegriffene dienstliche Beurteilung leiden könnte, sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.