Klage auf Asyl-/Flüchtlingsanerkennung abgewiesen – keine staatliche Verfolgung dargelegt
KI-Zusammenfassung
Der ghanaische Kläger begehrt Anerkennung als Asylberechtigter bzw. Flüchtling; das Bundesamt lehnte ab und die Klage wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen. Streitpunkt war, ob geschilderte Drohungen und Misshandlungen eine staatliche Verfolgung oder Schutzlosigkeit begründen. Das Gericht sah keine hinreichenden Anhaltspunkte für staatliches Versagen und hielt eine Verlegung in einen sicheren Landesteil für zumutbar. Daher bestehen weder Anspruch auf Flüchtlingseigenschaft noch auf subsidiären Schutz oder Abschiebungsverbot.
Ausgang: Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter/Flüchtling sowie Hilfsanträge auf subsidiären Schutz und Abschiebungsverbot abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG setzt eine Verfolgungshandlung voraus, die einem staatlichen Akteur zuzurechnen ist, oder das Fehlen staatlichen Schutzes gegen Verfolgung durch Dritte.
Die Darlegung von Drohungen oder Übergriffen durch Privatpersonen begründet nur dann einen Anspruch auf Asyl oder Flüchtlingsschutz, wenn substanziiert vorgetragen und dargelegt wird, dass der Herkunftsstaat nicht willens oder in der Lage ist, Schutz zu gewähren.
Subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG kommt nur in Betracht, wenn ernsthafter Schaden droht und keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative vorhanden ist.
Die Möglichkeit, sich innerhalb des Herkunftsstaates in einem sicheren Landesteil aufzuhalten, kann eine zumutbare und die Zuerkennung internationalen Schutzes ausschließende Alternative darstellen.
Ein Verwaltungsgericht kann gemäß § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn Sachverhalt und Recht geklärt sind und die Beteiligten auf mündliche Entscheidung verzichtet bzw. angehört wurden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist ghanaischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 28.09.2015 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 22.06.2016 die Anerkennung als Asylberechtigter.
Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 29.12.2016 trug der Kläger im Wesentlichen vor, dass er Kfz-Mechaniker sei, diesbezüglich in Ghana jedoch keine Arbeit gehabt hätte. Er habe Ghana verlassen, um Geld zu verdienen. Er müsse seine Mutter versorgen. Außerdem habe er Blut im Stuhl. Seitdem er im Krankenhaus war, sei dies jedoch besser geworden. Ausweislich eines vorläufigen Arztbriefes der GFO Kliniken U. vom 20.09.2016 wurde eine Blutungsquelle im Colon ausgeschlossen.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.01.2016 wurden der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt. Es wurde zudem festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Die Abschiebung nach Ghana wurde angedroht.
Der Kläger hat am 08.02.2017 Klage erhoben. Ergänzend macht er geltend, dass er nicht alles zu seinen Asylgründen während der Anhörung vorgetragen habe, da er „verwirrt“ gewesen sei. Er sei geflüchtet, weil er im Streit um den Verkauf eines Grundstücks vom Dorfvorsteher („Chief“) mit dem Tode bedroht worden sei. Die drei Söhne des Chiefs hätten ihn misshandelt. Er habe sie nicht anzeigen können, weil sie eine „Familie mit Macht“ seien.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung des Bundesamtsbescheides vom 21.01.2016 die Beklagte zu verpflichten,
1. den Kläger als Asylberechtigten und als Flüchtling i. S. d. § 3 AsylG anzuerkennen,
hilfsweise
2. festzustellen, dass dem Kläger internationaler subsidiärer Schutz zuzu-
erkennen ist,
hilfsweise
3. festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7
AufenthG vorliegen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer kann gemäß § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, der Kläger zur Möglichkeit der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört ist und die Beklagte mit allgemeiner Prozesserklärung vom 27.06.2017 wirksam auf die Anhörung vor Erlass eines Gerichtsbescheides verzichtet hat.
Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache weder mit dem Hauptantrag noch mit den Hilfsanträgen Erfolg.
Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter wie auch für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen nicht vor.
Die vom Kläger angegebene Begründung für das Verlassen seines Heimatlandes ist nicht geeignet, eine asylerhebliche Verfolgung oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Gegenüber dem Bundesamt gab der Kläger lediglich an, das Land verlassen zu haben, um Geld zu verdienen. Später gab er ergänzend an, dass er im Rahmen eines Streits um den Verkauf eines Grundstücks vom Dorfvorsteher („Chief“) mit dem Tode bedroht und von dessen Söhnen körperlich misshandelt worden sei. Weder der vorherige Grund noch die zuletzt geschilderte Problematik – auch als glaubhaft unterstellt – begründen eine Verfolgungshandlung durch einen Akteur im Sinne des § 3c AsylG und sind dem Staat Ghana nicht zurechenbar. Es ist nichts substantiiertes dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass der Staat Ghana nicht bereit oder in der Lage gewesen wäre, den Kläger vor rechtswidrigen Übergriffen des „Chief“ bzw. dessen Familie zu schützen. Ghana verfügt über Sicherheitsbehörden, die prinzipiell Schutz vor Übergriffen Privater gewährleisten. Soweit die Behörden von Übergriffen Dritter erfahren, versuchen sie, diesen Übergriffen entgegenzutreten,
vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25.02.2018
Ungeachtet dessen war es dem Kläger auch zuzumuten, sich der angeblichen Bedrohung durch den Dorfvorsteher dadurch zu entziehen, dass er sich in einem sicheren Landesteil Ghanas niederlässt, wo dieser keinen Zugriff auf ihn hat.
Der Kläger hat bei dieser Sachlage auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG.
Für das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs.1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Den Beteiligten steht die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheides schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten wahlweise statt dessen auch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mündliche Verhandlung beantragen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.