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Verwaltungsgericht Köln·19 K 16092/17.A·20.12.2018

Asylklage abgewiesen: ghanaische Staatsangehörigkeit und unglaubhaftes Verfolgungsvorbringen

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie hilfsweise subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote. Das VG Köln hielt sein Vorbringen zur malischen Staatsangehörigkeit und zu Verfolgungsereignissen wegen fehlender Belege und erheblicher Widersprüche für unglaubhaft und ging von ghanaischer Staatsangehörigkeit aus. Flüchtlingsschutz, Asyl, subsidiärer Schutz und Abschiebungsverbote wurden mangels flüchtlingsrelevanter Gefahren in Ghana verneint; auch Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie Abschiebungsandrohung wurden bestätigt. Die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Asyl, Flüchtlingsschutz, subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass der Antragsteller seine Identität und Staatsangehörigkeit sowie ein flüchtlingsrelevantes Verfolgungsschicksal schlüssig und glaubhaft darlegt.

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Widersprüchliche Angaben zu Reiseweg, Identität und behaupteten Verfolgungsereignissen sowie das Fehlen geeigneter Originaldokumente können die Unglaubhaftigkeit des Vortrags begründen und eine abweichende Staatsangehörigkeitsbehauptung entkräften.

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Für die Prüfung von Flüchtlingsschutz, subsidiärem Schutz und nationalen Abschiebungsverboten ist grundsätzlich von dem Staat auszugehen, dessen Staatsangehörigkeit nach der Überzeugung des Gerichts feststeht.

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Asylberechtigung nach Art. 16a Abs. 1 GG scheidet aus, wenn der Ausländer aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist (Art. 16a Abs. 2 GG i.V.m. § 26a AsylG).

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Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG kann bei Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet angeordnet und unter Beachtung der Soll-Grenze des § 11 Abs. 7 Satz 5 AufenthG ermessensfehlerfrei befristet werden, sofern keine individuellen entgegenstehenden Gründe vorgetragen sind.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG§ 11 Abs. 7 AufenthG§ 102 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 3 AsylG§ 3 Abs. 1 AsylG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

              Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger wurde nach eigenen Angaben am 00.00.0000 geboren. Er beantragte am 05.06.2014 die Anerkennung als Asylberechtigter. Beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) unterschrieb er die Niederschrift zu seinem Asylantrag unter dem dort angegebenen Namen N1.        N.       als ghanaischer Staatsangehöriger mit Aliasnamen „N1.        E.      “. Im Rahmen des persönlichen Gesprächs zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens gab der Kläger an, dass er die malische Staatsangehörigkeit besitze. Er sei im Besitz eines von der spanischen Botschaft in Mali ausgestellten Visums. Am 22.11.2013 sei er von Mali nach Ghana gefahren und habe sich dort einen Monat aufgehalten. Dann sei er mit dem Pkw nach Benin gefahren und dort bis zum 01.02.2014 geblieben. Sodann sei er nach Ghana zurückgefahren, von dort mit dem Flugzeug nach Spanien und von Spanien in die Schweiz geflogen. In einer VIS-Antragsauskunft vom 05.06.2014 wird angegeben, dass der Kläger die ghanaische Staatsangehörigkeit besitzt. Ferner ergibt sich aus der Anfrage, dass für die Schengen-Staaten ein Kurzaufenthaltsvisum am 30.12.2013 von dem Ministry of Foreign Affairs and Cooperation in Malabo (Äquatorialguinea) auf Grundlage eines ghanaischen Passes für den Kläger ausgestellt wurde.

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Mit Schreiben vom 13.10.2017 lud das Bundesamt den Kläger zur persönlichen Anhörung am 06.11.2017 um 08:00 Uhr. Der Kläger nahm diesen Termin ohne Angabe von Gründen nicht wahr. Ihm wurde unter dem 06.11.2017 Gelegenheit gegeben, innerhalb eines Monates nach Zugang dieses Schreibens schriftlich zu seinen Asylgründen vorzutragen. Unter dem 12.12.2017 teilte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben mit, dass er die malische Staatsangehörigkeit besitze und N1.        E.      heiße. Er sei mit einem gefälschten ghanaischen Pass ausgereist. Zu den Asylgründen trug er vor, dass er aus Macina in Mali komme und bis zu seiner Ausreise dort gelebt habe. Sein Vater habe die Rebellen mit Fleisch beliefert. Daraufhin seien sein Vater und sein Bruder von Soldaten mitgenommen worden. Er sei sodann zunächst nach Bamako und dann nach Ghana geflüchtet, von wo aus er mit dem gefälschten Pass nach Spanien ausgereist sei.

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Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.12.2017 wurden die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigter, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Es wurde zudem festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Die Abschiebung nach Ghana oder in einen anderen Staat, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, wurde angedroht. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 7 AufenthG wurde angeordnet und auf zehn Monate ab dem Tag der Ausreise befristet.

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Der Kläger hat am 22.12.2017 Klage erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend, dass ihm in seinem Heimatland Mali politische Verfolgung drohe. Er versicherte unter dem 26.01.2018 u. a. an Eides statt, dass er die malische Staatsangehörigkeit besitze und den ghanaischen Pass von einem Schlepper gekauft habe. Als er in Deutschland angekommen sei, habe er seinen richtigen Namen angegeben, was ihm nicht geglaubt worden sei. Der Kläger legt die Kopie einer Geburtsurkunde der Republik Mali vom 23.07.2007 vor, die den Namen N1.        E.      ausweist und das Geburtsjahr 1983 mit dem Geburtsort Oulaba, Macina in Mali angibt. Er trägt vor, dass er seine Ausweispapiere liegen gelassen habe, da er Angst um sein Leben gehabt habe. Er habe seinen gefälschten ghanaischen Pass in Spanien weggeworfen. Sein Bruder habe ihm 2016 per E-Mail die Kopie der Geburtsurkunde zukommen lassen. Von Spanien sei er mit dem Zug in die Schweiz gefahren. Am 30.12.2013 sei er von Mali nach Ghana gefahren. Nachdem er ca. sechs Wochen in Accra gewesen sei, sei er nach Spanien geflogen. Im November 2013 seien Armeeangehörige zu seiner Familie gekommen und hätten seine Mutter, seinen Vater und seine zwei Brüder erschossen. Insgesamt seien sie mit ihm drei Brüder gewesen. Bei dem Vorfall sei er selbst nicht zugegen gewesen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.12.2017 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen sowie die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise Ziff. 6 des Bescheides vom 13.12.2017 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.

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Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 21.12.2018 zu seinem geltend gemachten Verfolgungsschicksal angehört. Diesbezüglich wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl kein Vertreter der Beklagten zur mündlichen Verhandlung am 21.12.2018 erschienen ist. Die Beklagte wurde ordnungsgemäß unter Hinweis gem. § 102 Abs. 2 VwGO darauf geladen, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann.

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Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

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Sie ist unbegründet.

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Der Bescheid des Bundesamtes vom 13.12.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylberechtigung und hilfsweise auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes und auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Der Kläger hat zunächst keinen Anspruch auf die mit dem Hauptantrag geltend gemachte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG.

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Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 – Genfer Flüchtlingskonvention (BGBl. 1953 II, S. 559, im Folgenden: GFK), wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt  hatte, den Bedrohungen im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG nach Maßgabe von §§ 3a bis 3e AsylG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung der GFK ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 kann gem. § 3c AsylG ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure setzt voraus, dass der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative, § 3e AsylG.

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Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

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Soweit der Kläger vorträgt, dass er malischer Staatsangehöriger sei und ihm in Mali politische Verfolgung drohe, ist dieses Vorbringen bereits unglaubhaft. Der Kläger ist zur Überzeugung des Gerichts ghanaischer Staatsangehöriger. Die pauschale Behauptung, dass er in Oulaba, Macina in Mali geboren sei, der ghanaische Pass gefälscht gewesen sei und er diesen bei einem Schlepper gekauft habe, ist nicht hinreichend belegt und nicht glaubhaft.

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Der Kläger hat trotz wiederholter gerichtlicher Anforderungen weder das Original seiner angeblichen Geburtsurkunde, noch etwaige malische Ausweispapiere (weder als Original noch in Kopie) vorgelegt, die nahelegen könnten, dass der Kläger die in der vorgelegten Kopie der Geburtsurkunde ausgewiesene Person sein könnte. Darüber hinaus beinhaltet die angebliche Geburtsurkunde des Klägers auch lediglich die Angabe des Geburtsjahres 1983. Der Kläger hingegen hat sein Geburtsdatum auf den 09.11.1982 festgelegt. Das Bundesamt hat nach VIS-Antragsauskunft aus dem Ausländerzentralregister des Bundesverwaltungsamtes, vom 05.06.2014 entsprechend der dortigen Angaben festgestellt, dass der Kläger unter Vorlage seines ghanaischen Reisepasses mit der Nummer H1252712 in Äquatorialguinea unter dem 30.12.2013 ein Visum mit der Berechtigung zur Reise in die Schengen-Staaten erhalten hat. Er ist nach seinen eigenen Angaben bei seiner Asylantragstellung am 05.06.2014 am 09.11.1982 in Ghana geboren und ghanaischer Staatsangehöriger. Gegenüber dem Bundesamt hat der Kläger durch seine Unterschrift ausdrücklich angegeben, dass sein Name N1.        N.       und sein Aliasname N1.        E.      sei. Die Richtigkeit dieser Angaben, einschließlich der ghanaischen Staatsangehörigkeit, hat der Kläger in der entsprechenden Niederschrift zu seinem Asylantrag mit seiner Unterschrift explizit versichert. Auch die Belehrung über seine Mitwirkungspflichten, in welcher die ghanaische Staatsangehörigkeit des Klägers genannt wurde, hat dieser in übersetzter Form erhalten und unterschrieben. Soweit der Kläger insbesondere vorgibt, dass Fula seine Muttersprache sei und seine zweite Sprache Französisch sei, steht dies nicht der Annahme entgegen, dass er ghanaischer Staatsangehöriger ist. Denn die Volksgruppe der Fulbe kommt in großen Teilen Westafrikas vor und lebt in kleineren Gruppen auch in Ghana. Dass der Kläger nach eigenen Angaben auch Französisch spricht, vermag nicht die malische Staatsangehörigkeit zu begründen, sondern kann allenfalls ein Indiz für seine Herkunft darstellen. Entsprechende Sprachkenntnisse könnte er auch schlicht durch einen längeren Aufenthalt in einem französischsprachigen Land erworben haben. Ausweislich seines Antrages auf Arbeitserlaubnis/Aufenthaltserlaubnis vom 21.12.2017 hat der Kläger „sehr gute Englischkenntnisse“, was im Übrigen ein weiteres Indiz für die ghanaische Staatsangehörigkeit ist.

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Das Vorbringen des Klägers ist außerdem insgesamt unglaubhaft, da es insbesondere in erheblichen Teilen widersprüchlich ist. So trug der Kläger im Rahmen des Gesprächs zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens beim Bundesamt am 05.06.2014 vor, dass er mit dem Flugzeug von Spanien in die Schweiz gereist sei. In der mündlichen Verhandlung sagte er aus, dass er diese Reise mit dem Zug unternommen habe und den angeblich gefälschten ghanaischen Pass in Spanien weggeworfen habe. Ferner gab er beim Bundesamt an, dass er am 22.11.2013 mit dem Pkw nach Ghana gefahren sei und sodann noch nach Benin gefahren sei und sich dort bis zum 01.02.2014 aufgehalten habe. In der mündlichen Verhandlung sagte er indes aus, dass er am 30.12.2013 mit dem Auto von Mali nach Ghana gefahren sei und nach einem ca. sechswöchigen Aufenthalt dort von Accra aus nach Spanien geflogen sei. Weiterhin trug der Kläger zunächst schriftlich vor, dass sein Vater und sein Bruder von Soldaten mitgenommen worden seien. In der mündlichen Verhandlung äußerte er hingegen, dass seine Mutter, sein Vater und seine beiden Brüder erschossen worden seien. Mit ihm seien sie insgesamt drei Brüder gewesen. Widersprüchlich ist damit insbesondere auch, dass „sein Bruder“ ihm im Jahr 2016 dann per E-Mail die Kopie einer Geburtsurkunde habe zukommen lassen.

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Schließlich ist es im Besonderen auch unglaubhaft, dass sein ghanaischer Pass gefälscht sei. Diese Behauptung begründet der Kläger lediglich mit der pauschalen Angabe, dass er diesen von einem Schlepper gekauft habe. Mangels Vorliegen konkreter Anhaltspunkte ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich um einen echten ghanaischen Pass handelte, da sowohl die Auskunft des Ausländerzentralregisters des Bundesverwaltungsamtes einen offiziellen zugrundeliegenden ghanaischen Pass mit der Ausweisnummer „H1252712“, gültig von 23.08.2006 bis 22.08.2016, nennt und auch das spanische Innenministerium auf dieser Grundlage unter dem 04.08.2014 die ghanaische Staatsangehörigkeit des Klägers feststellte.

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Nach alledem ist im Hinblick auf die Prüfung der geltend gemachten Ansprüche von der ghanaischen Staatsangehörigkeit des Klägers auszugehen.

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Die vom Kläger geschilderten – soweit als glaubhaft unterstellten – Probleme stellen offensichtlich keine Verfolgungshandlung durch einen Akteur im Sinne der §§ 3a, 3c AsylG dar, die dem Staat Ghana zuzurechnen sein könnte. Der Kläger beruft sich einzig darauf, dass er aus Macina in Mali komme und seine Familienangehörigen von der Armee in der Mali erschossen worden seien. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dazu vor, von einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungshandlung in Ghana auszugehen.

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Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter besteht ebenfalls nicht. Die Voraussetzungen der Asylanerkennung nach Art. 16a Abs. 1 GG und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG unterscheiden sich nur dadurch, dass der Schutzbereich des § 3 AsylG weiter gefasst ist. Die strengeren Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter liegen damit nach der Ablehnung des Flüchtlingsschutzes ebenfalls nicht vor. Unabhängig davon scheidet die Anerkennung als Asylberechtigter vorliegend auch deshalb aus, weil der Kläger nach seinen eigenen Angaben über den Landweg von der Schweiz kommend und damit aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, vgl. Art. 16a Abs. 2 GG i. V. m. § 26a AsylG.

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Auch die Ablehnung des subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet begegnet bei dieser Sachlage keinen rechtlichen Bedenken. Weder dem Vorbringen des Klägers noch auf der Grundlage der Erkenntnisse der Kammer ist erkennbar, dass dem Kläger bei seiner Rückkehr nach Ghana die Todesstrafe, Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht.

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Schließlich ist auch für das Vorliegen von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich Ghana weder etwas Substantiiertes vorgetragen noch sonst ersichtlich.

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Die Abschiebungsandrohung entspricht §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG.

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Die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes gem. § 11 Abs. 7 AufenthG sowie die Befristung auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind erfüllt, da der Asylantrag des Klägers nah § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem Kläger kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der Kläger keinen Aufenthaltstitel besitzt. Die Sperrfrist gem. § 11 Abs. 7 Satz 5 AufenthG soll bei der ersten Anordnung ein Jahr nicht überschreiten. Die Beklagte hat sich ermessensfehlerfrei an diese Soll-Vorschrift gehalten indem sie insofern eine reduzierte Frist von zehn Monaten festlegte. Individuelle Gründe, die im Rahmen der Ermessensentscheidung der Beklagten hätten Berücksichtigung finden können oder müssen, hat der Kläger nicht vorgebracht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

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2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht  oder

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3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

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Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.