Abweisung der Klage gegen Ablehnung des Asylantrags wegen Versäumung der einwöchigen Klagefrist
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als offensichtlich unbegründet. Das Verwaltungsgericht Köln stellte fest, dass die einwöchige Klagefrist nach Bekanntgabe nicht eingehalten wurde. Die Klage wurde daher als verfristet und unzulässig abgewiesen. Kosten- und Vollstreckbarkeitsregelungen wurden entsprechend angeordnet.
Ausgang: Klage gegen Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet wegen Versäumung der einwöchigen Klagefrist als unzulässig abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet ist die Klage grundsätzlich innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu erheben (§§ 74 Abs.1 HS2, 36 Abs.3 AsylG).
Die Fristberechnung richtet sich nach den Vorgaben der Prozess- und Zivilrechtsnormen (z. B. §§ 57 Abs.2 VwGO, 222 ZPO, 188 Abs.2 BGB) unter Einbeziehung der Wirksamkeit der Postzustellung nach § 181 ZPO.
Wird die vorgeschriebene Klagefrist nicht eingehalten, ist die Klage unzulässig und abzuweisen, soweit keine Verlängerung oder Heilungstatbestände vorliegen.
Die Kammer kann nach § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn der Sachverhalt geklärt ist und keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten bestehen.
Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit richten sich nach den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des AsylG (§§ 154 Abs.1 VwGO, 83b AsylG; § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 ZPO).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der am 00. 00. 0000 geborene Kläger ist ghanaischer Staatsangehöriger. Er beantragte im Bundesgebiet am 15. 01. 2014 die Anerkennung als Asylberechtigter.
Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - am 16. 01. 2014 trug der Kläger im Wesentlichen vor, er sei homosexuell und deshalb in seiner Heimat asylerheblichen Repressalien ausgesetzt gewesen.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02. 02. 2016 wurde der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt. Es wurde zudem festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen. Die Abschiebung nach Ghana wurde angedroht.
Der Bescheid wurde ausweislich der aktenkundigen Postzustellungsurkunde (Bl. 89 f. BA) am 26. 02. 2016 durch Niederlegung zugestellt.
Der Kläger hat am 08. 03. 2016 Klage erhoben. Zur Begründung vertieft er sein Vorbringen anlässlich der Bundesamtsanhörung
Er beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung des Bundesamtsbescheides vom 02. 02. 2016 die Beklagte zu verpflichten,
1. den Kläger als Flüchtling i. S. d. § 3 AsylG anzuerkennen,
hilfsweise
2. festzustellen, dass dem Kläger internationaler subsidiärer Schutz zuzu-
erkennen ist
hilfsweise
3. festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7
AufenthG vorliegen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer kann gemäß § 84 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zur Möglichkeit der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden sind.
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig, denn sie ist verfristet.
Gemäß §§ 74 Abs. 1 HS 2, 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG sind in dem hier gegebenen Fall der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet Klagen innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu erheben.
Diese Frist wurde nicht eingehalten. Ausweislich der im Verwaltungsvorgang der Beklagten aktenkundigen Postzustellungsurkunde wurde der Bescheid vom 02. 02. 2016 am Freitag, dem 26. 02. 2016 gemäß § 181 ZPO zugestellt. Die nach §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 ZPO, 188 Abs. 2 BGB zu berechnende Wochenfrist endete damit am Freitag, dem 04. 03. 2016. Die vorliegende Klage ging erst am Dienstag, dem 08. 03. 2016 bei Gericht ein.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.