Asyl Ghana: Unglaubhaftes Vorbringen und kein Abschiebungsverbot wegen Krankheit
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen einen BAMF-Bescheid, der Asyl, Flüchtlingsschutz, subsidiären Schutz sowie Abschiebungsverbote verneinte und die Abschiebung nach Ghana androhte. Das VG Köln wies die Klage ab, weil eine politische Verfolgung nicht glaubhaft gemacht sei und zudem angesichts der veränderten Lage in Ghana keine beachtliche Wahrscheinlichkeit fortbestehender Verfolgung bestehe. Auch subsidiärer Schutz scheide mangels drohenden ernsthaften Schadens aus. Gesundheitsbezogene Abschiebungsverbote wurden verneint, da die vorgelegten Atteste die Mindestanforderungen zur Substantiierung einer psychischen Erkrankung nicht erfüllten und Tinnitus keine lebensbedrohliche Gefahr begründe.
Ausgang: Klage auf Asyl, Flüchtlingsschutz, subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Asyl- und flüchtlingsrechtlicher Schutz setzt ein in sich schlüssiges, detailliertes und widerspruchsfreies Vorbringen zu Verfolgungstatsachen voraus; nachträgliche wesentliche Abweichungen können die Glaubhaftigkeit entfallen lassen.
Auch bei unterstellter früherer Verfolgung begründet ein lange zurückliegendes Geschehen für sich genommen keine beachtliche Wahrscheinlichkeit aktueller Verfolgung, wenn sich die politischen Verhältnisse im Herkunftsstaat nachhaltig geändert haben.
Subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG erfordert die Glaubhaftmachung konkreter Tatsachen, aus denen sich ein individueller ernsthafter Schaden abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergibt.
Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen nach § 60 Abs. 7 Satz 1 und 2 AufenthG setzt regelmäßig ein fachärztliches Attest voraus, das Diagnosegrundlagen, Schweregrad, Behandlungsbedürftigkeit und bisherigen Behandlungsverlauf nachvollziehbar darstellt.
Genügt das medizinische Vorbringen diesen Mindestanforderungen nicht, besteht grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts zur weiteren Sachverhaltsaufklärung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 17 A 1313/20.A [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der am 00.03.1963 geborene Kläger ist nach seinen Angaben ghanaischer Staatsangehöriger. Er stellte am 16.11.1992 einen Asylerstantrag, der mit Bescheid der Beklagten vom 23.03.1995 abgelehnt wurde. Der vom Kläger am 14.08.1995 gestellte Asylfolgeantrag wurde mit Bescheid vom 12.09.1995 unanfechtbar abgelehnt.
Am 15.06.2015 stellte der Kläger einen erneuten Asylantrag. Bei seiner Erstanhörung am 15.06.2015 vor dem Bundesamt gab der Kläger an, sein Heimatland erstmalig am 00.03.2015 verlassen zu haben. Er sei mit dem PKW nach Burkina Faso gefahren und von dort über Algerien nach Libyen gereist. Dort sei er etwa einen Monat geblieben und dann mit dem Boot nach Italien gefahren. Von dort sei er am 00.06.2015 mit dem Zug nach Deutschland eingereist.
Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 06.12.2016 trug der Kläger vor, dass er im Jahre 1992 sein Heimatland verlassen habe. Auf Vorhalt seiner widersprechenden Angaben bei seiner Erstanhörung gab er an, bei der Erstanhörung aus Angst vor einer Abschiebung gelogen zu haben. Vor seiner Ausreise aus Ghana habe das Militär geherrscht. Das Militär habe seinen Großvater getötet. Sein Großvater sei Militäroffizier gewesen und habe sich dafür eingesetzt, dass die Militärregierung sich ändern solle. Nachdem er – der Kläger - das Militär damit konfrontiert habe, dass er sie für den Tod seines Großvaters verantwortlich mache, seien 5 Militärs zu seiner Farm in C. gekommen und hätten ihn mit zum Militärstützpunkt genommen. Mit Hilfe eines Offiziers, der aus seinem Heimatdorf gestammt habe, sei ihm die Flucht gelungen. Der Kläger legte ferner ärztliche Bescheinigungen der Fachärztin für Psychiatrie Dr. X. vom 05.12.2016 sowie des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie I. vom Klinikum Q. vom 17.10.2017, wonach der Kläger an einer mittelgradigen deprssiven Episode leide.
Das Bundesamt sah die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens als gegeben an und lehnte den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter sowie den Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes mit Bescheid vom 27.11.2017 als offensichtlich unbegründet ab. Es stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, forderte den Kläger unter Fristsetzung zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Ghana an. Es ordnete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 7 AufenthG an und befristete es auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.
Der Kläger hat am 05.12.2017 Klage erhoben.
Er trägt zur Begründung der Klage vor, dass er im Juni 2015 nach Deutschland eingereist sei und einen Folgeantrag gestellt habe. Er sei wegen seiner kritischen Haltung gegenüber dem damaligen Militäregime für anderthalb Jahre inhaftiert worden. Die Haftbedingungen seien grausam gewesen. Mit Hilfe eines Mannes, der aus seinem Dorf gestammt habe, sei ihm die Flucht gelungen. Wegen seiner kritischen Haltung zum damaligen Militärregime drohe ihm auch jetzt nocht Verfolgung. Die Mitglieder der Militärregierung seien zum Teil Mitglieder der zweitgrößten Partei Ghanas, der NDC. Er leide wegen der damals erlittenen Grausamkeiten ausweislich der ärztlichen Stellungnahmen der Dr. X. vom 05.12.2016 und des Facharztes I. vom 17.10.2017 an einer psychischen Erkrankung. Ausweislich der ärztlichen Bescheinigung der Dr. P. der Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Klinikums Q. vom 17.02.2020 ist der Kläger seit 2015 in der psychiatrischen Ambulanz der Klinik O. „angebunden“ mit folgenden Diagnosen: mittelgradige depressive Episode, Smatisierungsstörung. Er werde mit einer antidepressiven und neuroleptischen Medikation behandelt. Eine Weiterführung einer ambulanten Psychotherapie sei bereits geplant. In der ergänzenden Stellungnahme vom 04.03.2020 führt Dr. P. aus, dass sich das zuvor beschriebene Beschwerdebild „im Verlauf der Behandlung“ kaum verändert habe. Der Kläger scheine auf die aktuell bestehende psychiatrische Behandlung angewiesen zu sein. Ausweislich der fachärztlichen Bescheinigung der Fachärzte für Hals-Nasen- und Ohrenheilkunde Dr. T. und C1. U. leide er zudem an einem Tinnitus.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 27.11.2017 zu verpflichten,
1. ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und
2. ihm die Flüchtlingseigenschaft i.S.d. § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise
3. festzustellen, dass ihm internationaler subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist, hilfsweise,
4. festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung angehört. Wegen der Einzelheiten der Anhörung wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Bundesamtsakte.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte trotz Nichterscheinens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil diese zu dem Termin ordnungsgemäß mit dem Hinweis gem. § 102 Abs. 2 VwGO geladen wurden, dass das Gericht auch bei ihrem Ausbleiben verhandeln und entscheiden kann.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG.
Ein Ausländer hat einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylG kann gemäß § 3c AsylG ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure setzt voraus, dass der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative, § 3e AsylG.
Es kann dahinstehen, ob die mit dem Asylantrag vom 15.06.2015 vorgebrachten Vorfluchtgründe die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens rechtfertigen. Der Kläger hat jedenfalls eine asyl- und flüchtlingsrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Sein Vorbringen, dass er wegen seiner kritischen Haltung zum damaligen Militärregime Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen war, ist unglaubhaft. Ein glaubhaftes Asylvorbingen setzt voraus, dass der Asylbewerber seine Verfolgungsgeschichte detailiert und frei von Widersprüchen schildert. Daran fehlt es hier. Der Kläger hat erstmals im gerichtlichen Verfahren behauptet, dass über einen langfristigen Zeitraum von rund 1 ½ Jahren wegen seiner kritischen Haltung zum Militärregime inhaftiert gewesen. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt war von einer langfristigen Haft von 1 ½ Jahren keine Rede. Dort hat der Kläger lediglich davon berichtet, zum Militärstützpunkt mitgenommen worden zu sein. In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer hat der Kläger angegeben, länger als einen Monat in der Militärkaserne inhaftiert gewesen zu sein. Selbst wenn die Angaben des Klägers zu seinen Vorfluchtgründen den Tatsachen entsprechen würden, wäre wegen dieser mehr als 25 Jahre zurückliegenden Ereignisse nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass dem Kläger auch jetzt noch politische Verfolgung in Ghana droht. Ghana ist nunmehr eine stabile Demokratie liberaler Prägung mit in der Verfassung von 1993 fest verankerten rechtsstaatlichen Grundsätzen,
vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 09.02.2019, S. 5.
Der Kläger hat bei dieser Sachlage auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Der Kläger hat keine Tatsachen oder Beweismittel glaubhaft gemacht, die die Annahme begründen, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG droht.
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Es liegt insbesondere kein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Nach dieser Bestimmung soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt gem. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände im Zielland wesentlich verschlechtern würden,
vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2006 – 1 C 18.05 -, juris.
Die zielstaatsbezogenen Gefahren müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, "allgemein" ausgesetzt ist, sind nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG bei Abschiebestopp-Anordnungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Insoweit entfaltet § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG grundsätzlich eine Sperrwirkung. Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG greift aufgrund der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nur dann ausnahmsweise nicht, wenn der Ausländer im Zielstaat landesweit einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahr dergestalt ausgesetzt wäre, dass er "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert" würde,
vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2010 – 10 C 10.09 -, juris.
Dies ist beim Kläger nicht der Fall. Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass er an einer psychiatrischen Erkrankung leidet. Zur Substantiierung eines Vorbringens einer Erkrankung an einer psychiatrischen Erkrankung gehört angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren soll das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben,
vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2007 – 10 C 17/07, juris.
Ob die vom Kläger vorgelegten Atteste der Dr. X. vom 05.12.2016 und des Facharztes I. diesen Anforderungen genügen, muss nicht entschieden werden, weil sie aus den Jahren 2016 und 2017 stammen und keine Angaben zum aktuellen Gesundheitszustand des Klägers enthalten. Die vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen der Fachärztin Dr. P. vom 17.02.2020 und 04.03.2020 genügen den an ein fachärztliches Attest zu stellenden Mindestanforderungen zur Substantiierung einer psychischen Erkrankung nicht. In der Stellungnahme vom 17.02.2020 wird lediglich ausgeführt, dass der Kläger seit 2015 wegen der Diagnosen mittelgradige depressive Episode und Somatisierungsstörung in der psychiatrischen Ambulanz „angebunden“ ist. Konkrete Angaben dazu, ob während dieser „Anbindung“ ärztliche Feststellungen oder Befunde erhoben wurden, die bestätigen, dass die in den Jahren 2016 und 2017 diagnostizierte mittelgradige depressive Episode und die Somatisierungsstörung bis heute fortdauern, enthält die Stellungnahme vom 17.02.2020 nicht. Ihre Angaben beschränken sich auf die Mitteilung, dass der Kläger mit einer antidepressiven und neuroleptischen Medikation behandelt worden sei. Eine ambulante Psychotherapie wurde nach der Bescheinigung vom 17.02.2020 beim Kläger nicht durchgeführt. Deren Weiterführung ist ausweislich der Bescheinigung nur geplant. Die Stellungnahme vom 04.03.2020 genügt den Mindestanforderungen ebenfalls nicht, die an ein fachärztliches Attest zu stellen sind, mit dem eine psychiatrische Erkrankung zu substantiieren ist. Soweit sie über den „Behandlungsverlauf“ beim Kläger berichtet, setzt sie sich in Widerspruch zu der Stellungnahme vom 17.02.2020, wonach eine ambulante Behandlung des Klägers nur geplant ist. Konkrete aktuelle Behandlungsmaßnahmen oder Befunderhebungen werden in der Stellungnahme vom 04.03.2020 nicht genannt. Die Stellungnahme enthält auch keine tragfähigen medizinischen Feststellungen dazu, dass der Kläger auf eine psychiatrische Behandlung angewiesen ist. Sie beschränkt sich auf die Annahme, dass der Kläger auf die nicht näher beschriebene psychiatrische Behandlung angewiesen zu sein „scheint“.
Hat der Kläger mit den von ihm vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen somit nicht substantiiert dargelegt, dass er an einer psychiatrischen Erkrankung leidet, war das Gericht nicht zur weiteren Sachverhaltsaufklärung durch Einholung des vom Kläger beantragten medizinischen Sachverständigengutachtens verpflichtet.
Die mit der Bescheinigung der Fachärzte für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Dr. U1. u.a. belegten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Tinnitus) sind nicht so schwer wiegen, als dass sie die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger deshalb bei einer Rückkehr nach Ghana in eine lebensbedrohliche Situation geraten werde.
Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung unter Ziff. 5 des Bescheides vom 27.11.2017 unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.