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Verwaltungsgericht Köln·19 K 15281/17.A·10.11.2019

Asylklage gegen BAMF-Bescheid: Klagefrist versäumt, Wiedereinsetzung abgelehnt

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als offensichtlich unbegründet und beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist. Das VG Köln hielt die Klage wegen Versäumung der einwöchigen Klagefrist nach Zustellung an die Bevollmächtigten für unzulässig und verneinte eine unverschuldete Fristversäumnis. Unabhängig davon fehle es auch materiell an asylerheblicher Verfolgung; das Vorbringen belege im Kern wirtschaftliche Ausreisegründe und ggf. strafrechtliche Verfolgung ohne Anknüpfung an geschützte Merkmale. Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG wurden verneint.

Ausgang: Klage wegen Fristversäumnis unzulässig; Wiedereinsetzung abgelehnt und Schutzbegehren auch materiell verneint.

Abstrakte Rechtssätze

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Wird ein Bescheid, der einen Asylantrag als offensichtlich unbegründet ablehnt, wirksam zugestellt, ist die Klage innerhalb der einwöchigen Frist des § 74 Abs. 1 AsylG zu erheben; eine spätere Klage ist unzulässig.

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Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist setzt voraus, dass der Betroffene ohne Verschulden an der Fristeinhaltung gehindert war und dies substantiiert und glaubhaft darlegt.

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Eine Ausreise aus dem Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen begründet weder einen Anspruch auf Asylberechtigung noch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; bei offenkundig wirtschaftlicher Motivation ist die Ablehnung als offensichtlich unbegründet gerechtfertigt.

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Strafverfolgung durch staatliche Behörden wegen mutmaßlicher Straftaten stellt grundsätzlich keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung dar, solange sie nicht an ein in § 3 Abs. 1 AsylG genanntes Merkmal anknüpft und keine menschenrechtswidrige Behandlung droht.

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Subsidiärer Schutz und nationale Abschiebungsverbote setzen eine konkrete, individualisierte Gefährdung voraus, die über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat hinausgeht.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 11 Abs. 7 AufenthG§ 11 Abs. 1 AufenthG§ Art. 16a Abs. 1 GG§ 3 AsylG§ 84 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der am 00.00.1989 geborene Kläger ist ghanaischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben im Jahre 2013 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 19.11.2013 die Anerkennung als Asylberechtigter.

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Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt – am 29.03.2017 trug der Kläger vor, er habe Ghana am 19.02.2011 verlassen und sei über die Türkei, Griechenland und Ungarn nach Deutschland gereist. Er habe sich von 2007 bis 2011 etwa 4 Jahre in Libyen aufgehalten. Im Jahre 2011 sei es in Libyen wegen der dortigen Revolution zu gefährlich geworden. Deshalb sei er im Jahre 2011 wieder nach Ghana zurückgekehrt. Bis zu seinem Weggang nach Libyen im Jahre 2007 habe er in einem Vorort von Accra gelebt. Dort habe er sich einer Gruppe von „Landguards“ angeschlossen. Eines Tages sei er von einer Person mit einer Machete angeriffen worden. Dieser Person habe er aus Notwehr ein Ohr abgeschlagen. Mitglieder der Gruppe von „Landguards“ hätten die angreifende Person getötet. Die Polizei habe ihn deshalb verhaften wollen. Deshalb sei er nach Libyen geflohen. Ghana habe er im Jahre 2011 wieder verlassen, weil er nicht auf der Straße habe leben wollen. Er habe eine bessere Zukunft haben wollen.

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Mit Bescheid vom 16.05.2017 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter sowie den Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet ab. Es stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, forderte den Kläger unter Fristsetzung zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Ghana an. Es ordnete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 7 AufenthG an und befristete es auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Der Bescheid vom 16.05.2017 wurde den Bevollmächtigten des Klägers mittels Übergabeeinschreiben zugestellt. Ausweislich des hierüber gefertigten Aktenvermerks wurde der Bescheid am 18.05.2017 zur Post gegeben.

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Der Kläger hat am 30.11.2017 Klage erhoben und Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist beantragt. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 10.11.2017 zu verpflichten,

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1. ihn als Asylberechtigten gem. Art. 16 a Abs. 1 GG anzuerkennen,

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2. ihm die Flüchtlingseigenschaft i.S.d. § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise

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3. festzustellen, dass ihm internationaler subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist, hilfsweise,

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4. festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Bundesamtsakte.

Entscheidungsgründe

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Die Kammer kann gemäß § 84 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist. Der Kläger wurde zur Möglichkeit der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Die Beklagte hat mit allgemeiner Prozesserklärung vom 27.06.2017 auf eine Anhörung vor Erlass eines Gerichtsbescheides verzichtet.

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Die Klage ist bereits unzulässig. Der Kläger hat die einwöchige Klagefrist des § 74 Abs. 1, 2. Halbsatz, 36 Abs. 3 AsylG versäumt. Der Bescheid des Bundesamtes vom 16.05.2017, mit dem sein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, wurde den Bevollmächtigten des Klägers mittels Übergabeeinschreibens gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 BVwZG am 21.05.2017 zugestellt. Die einwöchige Klagefrist lief bis zum 29.05.2017. Der Kläger hat erst nach Ablauf der Klagefrist am 30.11.2017 Klage erhoben.

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Dem Kläger ist nicht Wiedereinsetzung in die von ihm versäumte Klagefrist zu gewähren. Er hat nicht glaubhaft gemacht, dass er ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Klagefrist gehindert war. Soweit er lediglich behauptet, dass er den Bescheid erst „jetzt“ vollinhaltlich zur Kenntnis habe nehmen können, legt er nicht dar, warum ihm eine frühzeitigere Kenntnisnahme ohne sein Verschulden nicht möglich war.

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Die Klage hat auch in der Sache keinen Erfolg. Sie ist mit dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen unbegründet.

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Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter noch auf auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG.

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Ein Ausländer hat einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a GG und einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylG kann gemäß § 3c AsylG ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure setzt voraus, dass der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative, § 3e AsylG.

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Eine solche Verfolgung hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Das vom Kläger beim Bundesamt vorgebrachte Asylvorbringen, dass er Ghana im Jahre 2011 deshalb verlassen habe, weil er nicht auf der Straße habe leben wollen und er eine bessere Zukunft für sich habe erreichen wollen, macht deutlich, dass der Kläger sein Heimatland allein aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat. Ist – wie hier – nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen im Bundesgebiet aufhält, besteht offensichtlich weder ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter noch ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

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Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass die ghanaische Polizei wegen des Vorfalls im Jahre 2007, also der Tötung der ihn angreifenden Person durch Mitglieder der Gruppe der „Landguards“ nach ihm suche, ist auch dieses Vorbringen nicht geeignet, eine asylerhebliche Verfolgung oder die Flüchtlingsanerkennung zu begründen. Dass die ghanaische Polizei nach Angaben des Klägers nach ihm sucht, knüpft nicht an asyl- oder flüchtlingsrelevante Merkmale an. Die angebliche polizeiliche Suche nach dem Kläger dient vielmehr der Aufklärung strafrechtlichen Unrechts. Dem Kläger ist es zuzumuten, sich der strafrechtlichen Verfolgung durch die ghanaischen Behörden zu stellen. Dass dem Kläger im Rahmen des Strafverfolgungsverfahrens menschenrechtswidrige Behandlung durch die Strafverfolgungsbehörden droht, ist nach der Erkenntnislage über die tatsächlichen Verhältnisse in Ghana nicht ersichtlich,

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vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 09.02.2019, GZ.: 508-516.80/3 GHA.

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Der Kläger hat bei dieser Sachlage auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Der Kläger hat keine Tatsachen oder Beweismittel angegeben, die die Annahme begründen, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG droht.

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Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor.

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Die Abschiebungsandrohung entspricht §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Den Beteiligten steht die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

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2. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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3. ein in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

36

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheides schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

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Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

38

Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

40

Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten wahlweise statt dessen auch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mündliche Verhandlung beantragen.

41

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.