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Verwaltungsgericht Köln·19 K 15044/17·10.10.2019

KiBiz NRW: Widerruf und Rückforderung der U3-Pauschale wegen Ausschlussfrist im Verwendungsnachweis

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSozialverwaltungsrecht (SGB X)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Trägerin einer öffentlich geförderten Kita wandte sich gegen den teilweisen Widerruf und die Rückforderung einer U3-Pauschale. Streitpunkt war, ob nachträglich weitere Personalkosten zur Zweckverwendung nachgewiesen werden können. Das VG Köln hielt den Widerruf nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 SGB X für rechtmäßig, weil der maßgebliche Verwendungsnachweis fristgebunden und als materielle Ausschlussfrist ausgestaltet ist. Nach Fristablauf vorgebrachte Korrekturen blieben unberücksichtigt; die Rückforderung nach § 50 SGB X war daher zulässig.

Ausgang: Anfechtungsklage gegen teilweisen Widerruf und Rückforderung der U3-Pauschale abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt über zweckgebundene Geldleistungen kann nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit teilweise widerrufen werden, wenn die Leistung nicht alsbald zweckentsprechend verwendet wird.

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Die in § 20 Abs. 4 Satz 2 KiBiz NRW (Fassung ab 01.08.2014) geregelte Frist zur Vorlage des (vereinfachten) Verwendungsnachweises ist als materielle Ausschlussfrist zu qualifizieren, sodass nach Fristablauf nachgewiesene Verwendungen bei der Verwendungsprüfung unberücksichtigt bleiben.

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Für die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung von Fördermitteln nach dem KiBiz NRW sind grundsätzlich die innerhalb der Ausschlussfrist gemachten Angaben im Verwendungsnachweis maßgeblich; der Träger muss sich an diesen festhalten lassen.

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Werden zweckgebundene Fördermittel nicht fristgerecht zweckentsprechend nachgewiesen, ist die Rückforderung nach § 50 Abs. 1 SGB X zulässig, soweit der Bewilligungsbescheid insoweit aufgehoben wurde.

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Die zweistufige Ausgestaltung der Kita-Finanzierung betrifft nur die Bewilligung von Kindpauschalen; die Bewilligung einer zusätzlichen U3-Pauschale wird dadurch nicht ohne Weiteres durch einen späteren endgültigen Bescheid ersetzt.

Relevante Normen
§ 20 Kibiz NRW§ 21 Abs. 3 Satz 3 Kibiz NRW§ 20 Abs. 4 Kibiz NRW§ 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB X§ 50 Abs. 1 SGB X§ 51 Abs. 1 Ziff. 1 VwVfG NRW

Tenor

 Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110-% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin ist Trägerin der öffentlich geförderten Kindertagesstätte (Kita) L2.      und E.      in Q.       . Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 04.07.2014 einen Zuschuss des Jugendamtes gem. § 20 Kibiz NRW für die genannte Kita für das Kindergartenjahr 2013/2014 in Höhe von 577.834,78 €. Bestandteil dieses Zuschusses war eine sog. U3-Pauschale in Höhe von 30.000,00 €, die das Land dem Jugendamt gem. § 21 Abs. 3 Kibiz NRW - der bis zum 31.07.2014 geltenden Fassung (Kibiz NRW 2013) - für jedes betreute unterdreijährige Kind zusätzlich gewährt. Die Gewährung der U3-Pauschale an das Jugendamt setzt nach § 21 Abs. 3 Satz 3 Kibiz NRW 2013 voraus, dass das Jugendamt den Zuschuss an die Träger seiner Einrichtungen seines Bezirks weiterleitet und die U3-Pauschalen für zusätzliche Personalkraftstunden eingesetzt werden.

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Die Klägerin legte am 12.03.2015 im elektronischen System kibiz.web und schriftlich unter dem 18.03.2015 den von ihr nach § 20 Abs. 4 Kibiz NRW zu erstellenden Verwendungsnachweis vor. In diesem Verwendungsnachweis gab sie an, einen Betrag von 14.207,80 € nicht für zusätzliches Personal i.S.d. § 21 Abs. 3 Kibiz NRW 2013 verwendet zu haben.

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Die Beklagte widerrief daraufhin den Bewilligungsbescheid vom 04.07.2014 mit Bescheid vom 06.09.2017 gem. § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB X in Höhe von 14.207,80 € mit der Begründung, dass die gewährten Mittel nicht zweckentsprechend für zusätzliche U3-Personalkraftstunden verwendet worden seien. Sie forderte die Klägerin gem. § 50 Abs. 1 SGB X auf, den genannten Betrag bis zum 30.09.2017 zurückzuzahlen.

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Die Klägerin legte gegen den Bescheid vom 06.09.2017 am 28.09.2017 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, sie habe durch eine interne Überprüfung festgestellt, dass – entgegen ihren Angaben im Verwendungsnachweis – doch alle gewährten U3-Pauschalen für zusätzliches Personal verwendet worden sei. Sie regte an, den Verwendungsnachweis in KibizWeb für eine erneute Bearbeitung freizuschalten.

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Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 16.10.2017 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass nicht rechtzeitig angemeldete Beträge nicht nachträglich berücksichtigt werden könnten. Die Anmeldung der Verwendung müsse vom jeweiligen Träger gem. § 20 Abs. 4 Kibiz NRW bis zum 28. Februar des auf das Ende des Kindergartenjahres folgenden Kalenderjahres erfolgen.

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Die Klägerin hat am 22.11.2017 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass sie die Investitionskosten für die U3-Qualifizierung im Verwendungsnachweis wegen einer Umstellung ihres Finanz- und Rechnungswesens nicht zutreffend berücksichtigt habe. Durch die Nichtberücksichtigung würden zu hohe Rücklagenbestände ausgewiesen, die in der Realität gar nicht vorhanden seien. Sie habe alle Zuschüsse zweckentsprechend verwendet. Die Beklagte habe sie durch die verweigerte Öffnung des Systems KibizWeb daran gehindert, die zweckentsprechende Verwendung nachzuweisen. Sie – die Klägerin – habe gem. § 51 Abs. 1 Ziff. 1 VwVfG NRW einen Anspruch auf Neuberechnung der Verwendungsnachweise. In ähnlich gelagerten Fällen habe die Beklagte eine Korrektur der Verwendungsnachweise zugelassen. Dass nach den Angaben des Verwendungsnachweises ausreichend Personal in der Kita vorhanden gewesen sei, ergebe sich aus den dort unter Ziff. III angegebenen wöchentlichen Fachkraftstunden von 360,97. Um den 1. Wert nach dem Kibiz NRW zu erreichen, hätten bereits 328,90 Stunden gereicht. Dies verdeutliche, dass tatsächlich ausreichend Personal vorhanden gewesen sei und es lediglich versäumt worden sei, die Personalstunden ordnungsgemäß zu verbuchen. Im Übrigen legt die Klägerin einen Kostennachweis einer in der Kita in einem Umfang von 14,25 Wochenstunden beschäftigten Fachkraft für das Jahr 2014 vor, mit deren geleisteten Fachkraftstunden die U3-Pauschale zusätzlich hätte besetzt werden können.

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Die Klägerin beantragt,

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den Widerrufsbescheid der Beklagten vom 06.09.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2017 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie meint, dass die U3-Pauschale auch unter Berücksichtigung des Klagevorbringens nicht zweckentsprechend verwendet worden seien. Die von der Klägerin genannten Investitionskosten für den Ausbau von U3-Plätzen seien nicht aus der zusätzlichen U3-Pauschale förderungsfähig. Die Klägerin habe mit ihrem Verwendungsnachweis die Richtigkeit ihrer Angaben bestätigt. Daran müsse sie sich festhalten lassen. Im Falle der Klägerin sei die Frist zur Vorlage der vereinfachten Verwendungsnachweise für das Kindergartenjahr 2013/2014 bis zum 31.03.2015 verlängert worden, da der endgültige Leistungsbescheid erst am 27.02.2015 habe erstellt werden können. Die von ihr behauptete Umstellung ihres Finanz- und Rechnungswesens stelle keine Änderung der Sach- und Rechtslage i.S.v. § 51 Abs. 1 VwVfG NRW. Der von der Klägerin begehrten Öffnung des Systems KibizWeb stehe auch entgegen, dass sie – die Beklagte – dem Landesjugendamt den streitgegenständlichen Rückforderungsbetrag erstattet habe. Das Landesjugendamt habe mit Widerrufsbescheid vom 10.08.2016 eine Betrag von 60.223,57 € für das Kindergartenjahr 2013/14 zurückverlangt. In diesem Betrag sei die von der Klägerin geforderte zusätzlich U3-Pauschale enthalten.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 06.09.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Der teilweise Widerruf der mit Bescheid vom 04.07.2014 bewilligten zusätzlichen U3-Pauschale in Höhe von 14.207,80 € findet seine Rechtsgrundlage in § 47 Abs. 2 Nr. 1 SGB X. Nach dieser Vorschrift kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes zuerkennt, auch nachdem unanfechtbar geworden ist, teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Geldleistung nicht alsbald nach der Erbringung für den im Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird.

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Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Nr. 1 SGB X sind gegeben. Die Klägerin hat die ihr für das Kindergartenjahr 2013/2014 bewilligten U3-Pauschalen in Höhe von 14.207,80 € nicht für den im Bewilligungsbescheid vom 04.07.2014 bestimmten Zweck, also im Fall der U3-Pauschalen nach § 21 Abs. 3 Kibiz NRW 2013 nicht für zusätzliche U3-Personalkraftstunden verwendet. Maßgeblich für die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der U3-Pauschalen sind die vom Träger im Verwendungsnachweis gemachten Angaben, der nach § 20 Abs. 4 Satz 2 Kibiz NRW – der am 01.08.2014 in Kraft getretenen Fassung (Kibiz NRW 2014) – bis zum 28. Februar des auf des Ende des Kindergartenjahres folgenden Kalenderjahres – für das Kindergartenjahr 2013/14 damit bis zum 28.02.2015 - zu erbringen ist. Bei der mit der zum 01.08.2014 in Kraft getretenen Fristregelung in § 20 Abs. 4 Satz 2 Kibiz NRW 2014 handelt es sich um eine Ausschlussfrist, mit der Folge, dass eine nach Ablauf der Frist nachgewiesene Personalkostenverwendung bei der nachfolgenden Verwendungsprüfung keine Berücksichtigung findet. Der Charakter einer Ausschlussfrist ergibt sich aus dem Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Fristregelung. Der nach § 20 Abs. 4 Satz 2 Kibiz NRW 2014 zu erbringende Verwendungsnachweis steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der in § 20 Abs. 4 Satz 1 Kibiz NRW ausdrücklich festgelegten Pflicht des Trägers, die im Rahmen des Gesetzes gezahlten Mittel, also auch die zusätzlichen U3-Pauschalen zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz zu verwenden. Mit der systematischen Stellung des in § 20 Abs. 4 Satz 2 Kibiz NRW geregelten fristgebundenen Verwendungsnachweise unmittelbar im Anschluss an die in § 20 Abs. 4 Satz 1 Kibiz NRW 2014 bestimmte Pflicht zur gesetzesentsprechenden Mittelverwendung bringt der Gesetzgeber erkennbar zum Ausdruck, dass die Pflicht des Trägers zur zweckentsprechenden Mittelverwendung auch seine Pflicht umfasst, gegenüber dem Jugendamt die entsprechende Mittelverwendung zu erklären und diese fristgebunden bis zum 28. Februar des auf das Ende des Kalenderjahres folgenden Kalenderjahres abschließend durch einen vereinfachten Verwendungsnachweis darzulegen. Dass die dem Träger gem. § 20 Abs. 4 Satz 2 Kibiz NRW auferlegte Verpflichtung zur Erbringung eines fristgebundenen Verwendungsnachweises eine Ausschlussfrist beinhaltet, folgt auch aus Sinn und Zweck der Fristbestimmung. Nach der Gesetzesbegründung der Landesregierung beruht die Einfügung der Fristbestimmung auf den Erfahrungen, die in Zusammenhang mit der Regelung des § 3 der Durchführungsverordnung Kibiz NRW (DVO Kibiz NRW) gemacht wurden,

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vgl. Gesetzesentwurf der Landesregierung zur Änderung des Kibiz und weiterer Gesetze, LT-Drs. 16/5293, S. 95.

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Nach § 3 Abs. 2 DVO Kibiz NRW weist das Jugendamt – also die Beklagte – dem Landesjugendamt für das am 31.07. endende Kindergartenjahr die Verwendung der Landesmittel, u.a. auch die zusätzlich U3-Pauschale nach und meldet die nach § 20 Abs. 5 Kibiz NRW zurückgeforderten Mittel spätestens bis zum 30. April des Folgejahres. Mit dem Hinweis auf die Bestimmung des § 3 DVO Kibiz NRW, die das Jugendamt gegenüber dem Landesjugendamt zu einem fristgebundenen Verwendungsnachweis verpflichtet, macht die Begründung der Gesetzgebers deutlich, dass die zum 01.08.2014 in § 20 Abs. 4 Satz 2 Kibiz NRW für den Träger der Einrichtung eingefügte Fristbestimmung der zeitnahen endgültigen Verwendungsprüfung dienen soll, damit das Jugendamt zeitgerecht gem. § 3 Abs. 2 DVO Kibiz NRW bis zum 30.04. des Folgejahres, also 2 Monate nach Ablauf der für den Träger festgelegten Frist, gegenüber dem Landesjugendamt die Mittelverwendung nachweisen kann. Die vom Gesetzgeber mit der Fristbestimmung in § 20 Abs. 4 Satz 2 Kibiz NRW verfolgte zeitnahe abschließende Verwendungsprüfung kann nur erreicht werden, wenn man die Frist in § 20 Abs. 4 Satz 2 Kibiz NRW 2014 geregelte als materielle Ausschlussfrist qualifiziert.

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Die Klägerin hat innerhalb der bis zum 28.02.2015 laufenden Ausschlussfrist keine zusätzlichen U3-Personalkosten nachgewiesen, die den Betrag von 15.792,20 € übersteigen. An diesem für Personalkosten i.S.v. § 21 Abs. 3 Kibiz NRW im Verwendungsnachweis angegebenen Betrag muss sich die Klägerin festhalten lassen.

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Der Widerruf der der Klägerin mit Bescheid vom 04.07.2014 bewilligten U3-Pauschalen in Höhe von 14.207,80 € lässt bei dieser Sachlage Ermessensfehler nicht erkennen.

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Rechtsgrundlage für die Rückforderung in Höhe für 14.207,80 € ist § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Nach dieser Bestimmung sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt – wie hier der Bewilligungsbescheid vom 04.07.2014 in Höhe von 14.207,80 € - aufgehoben wurde. Einer Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 27.02.2015 bedurfte es für die Rückforderung der streitigen U3-Pauschale nicht. Der Bewilligungsbescheid vom 04.07.2014 wurde – hinsichtlich der zusätzlichen U3-Pauschale – nicht durch den endgültigen Bewilligungsbescheid vom 27.02.2015 ersetzt, weil das Verfahren der Kita-Finanzierung nur hinsichtlich der Bewilligung des Zuschusses zu den Kindpauschalen nach § 19 KiBiz NRW zweistufig ausgestaltet ist,

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              vgl. VG Köln, Urteil vom 12.04.2019 – 19 K 708/17 -.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

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Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

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Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.