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Verwaltungsgericht Köln·19 K 1471/17.A·08.10.2018

Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter/Flüchtling wegen angeblicher Verfolgung durch Familie in Ghana abgewiesen

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der ghanaische Kläger begehrt Anerkennung als Asylberechtigter bzw. Flüchtling sowie subsidiären Schutz nach Ablehnung durch das Bundesamt. Das Gericht weist die Klage ab, da die behauptete Bedrohung durch die Familie des verunfallten Kindes keine staatliche Verfolgung darstellt und Ghana zum Schutz in der Lage ist. Auch subsidiärer Schutz wird verneint; straf- oder zivilrechtliche Konsequenzen begründen keinen Schutzgrund. Eine innerstaatliche Umsiedlung war zumutbar.

Ausgang: Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter/Flüchtling und subsidiären Schutz abgewiesen; Ablehnung wegen fehlender staatlicher Verfolgung und zumutbarer innerstaatlicher Schutzalternative

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt eine Verfolgungshandlung voraus, die dem Staat zurechenbar ist oder bei der der Staat nicht willens oder in der Lage ist, wirksamen Schutz zu gewähren.

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Bedrohungen durch Private begründen nur dann asylrelevanten Schutzbedarf, wenn nachgewiesen ist, dass der Herkunftsstaat den Schutz nicht gewährleistet oder nicht zumutbar macht (kein innerstaatlicher Schutz möglich).

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Subsidiärer Schutz ist nur zu gewähren, wenn bei Rückkehr die Gefahr der Todesstrafe, Folter oder sonstiger schwerer Menschenrechtsverletzungen besteht; die Furcht vor rechtsstaatlichen straf- oder zivilrechtlichen Sanktionen begründet keinen subsidiären Schutz.

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Die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Schutzalternative ist zu prüfen; gelingt dem Betroffenen eine sichere Niederlassung in einem anderen Landesteil, entfällt der Anspruch auf internationalen Schutz.

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Ein Asyl- oder subsidiärschutzrechtlicher Anspruch kann bei unzureichender Substantiierung des Vortrag­sbildes als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen werden.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 bis 7 AufenthG§ 3 AsylG§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG§ 84 VwGO§ 4 AsylG§ Criminal Code, Section 46, 50 f.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der am 00.00.1990 geborene Kläger ist ghanaischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 26.11.2014 in das Bundesgebiet ein und beantragte am   18.12.2014 die Anerkennung als Asylberechtigter.

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Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 06.12.2016 trug der Kläger im Wesentlichen vor, dass er in Ghana als Autowäscher gearbeitet habe und eines Tages ohne Führerschein mit einem Auto ein siebenjähriges Mädchen angefahren habe. Das Mädchen sei gestorben. Er habe Fahrerflucht begangen, weil er Angst vor dem Mob auf der Straße gehabt habe, der ihn getötet hätte. Zunächst sei er nach Kumasi geflohen, doch auch dort habe man nach ihm gesucht. Auch die Polizei habe ihn gesucht. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass ebenfalls die Familie des Mädchens auf der Suche nach ihm sei.

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Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.01.2017 wurden der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt. Es wurde zudem festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Die Abschiebung nach Ghana wurde angedroht.

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Der Kläger hat am 03.02.2017 Klage erhoben. Ergänzender Vortrag erfolgte nicht.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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unter Aufhebung des Bundesamtsbescheides vom 25.01.2017 die Beklagte zu verpflichten,

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1. den Kläger als Asylberechtigten und als Flüchtling i. S. d. § 3 AsylG anzuerkennen,

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hilfsweise

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2. festzustellen, dass dem Kläger internationaler subsidiärer Schutz zuzu-

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    erkennen ist,

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hilfsweise

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3.              festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7

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    AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Kammer kann gem. § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zur Möglichkeit der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden sind.

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Die zulässige Klage hat in der Sache weder mit dem Hauptantrag noch mit den Hilfsanträgen Erfolg.

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Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter wie auch für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen nicht vor.

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Die vom Kläger angegebene Begründung für das Verlassen seines Heimatlandes ist nicht geeignet, eine asylerhebliche Verfolgung oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen.

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Die vom Kläger gegenüber dem Bundesamt geschilderte Problematik, dass die Familie des aufgrund des behaupteten Unfalls verstorbenen Mädchens auf der Suche nach dem Kläger sei und diesen töten wolle, begründet – auch als wahr unterstellt – keine asyl- bzw. flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlung und ist dem Staat Ghana nicht zurechenbar. Es ist nichts substantiiertes dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass der Staat Ghana nicht bereit oder in der Lage gewesen wäre, den Kläger vor rechtswidrigen Übergriffen der Familie des verstorbenen Mädchens zu schützen. Ghana verfügt über Sicherheitsbehörden, die prinzipiell Schutz vor Übergriffen Privater gewährleisten. Soweit die Behörden von Übergriffen Dritter erfahren, versuchen sie, diesen Übergriffen entgegenzutreten,

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vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25.02.2018.

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Ungeachtet dessen war es dem Kläger auch zuzumuten, sich der angeblichen Bedrohung durch die Familie des toten Mädchens dadurch zu entziehen, dass er sich in einem sicheren Landesteil Ghanas niederlässt, wo diese keinen Zugriff auf ihn hat.

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Auch die Ablehnung des subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Weder nach dem Vorbringen des Klägers noch auf der Grundlage der Erkenntnisse der Kammer ist erkennbar, dass dem Kläger bei seiner Rückkehr nach Ghana die Todesstrafe, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht (vgl. § 4 AsylG). Soweit der Kläger nach seinen Angaben wegen des beschriebenen Vorfalls insbesondere zivilrechtliche oder gar strafrechtliche Konsequenzen zu fürchten habe, entspricht dies gerade einer rechtsstaatlichen Ordnung. Ghana verfügt über eine unabhängige Justiz und eine rechtsstaatliche Verfassung,

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              vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25.02.2018.

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Ein ernsthafter Schaden, insbesondere die Verhängung der Todesstrafe hinsichtlich der behaupteten fahrlässigen Tötung droht bereits deshalb nicht, weil nach dem ghanaischen Strafrecht (vgl. insbesondere Section 46, 50 f. Criminal Code) dieser Tatbestand nicht mit einer entsprechenden Strafandrohung belegt ist.

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Für das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs.1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Den Beteiligten steht die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

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2. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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3. ein in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheides schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

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Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

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Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten wahlweise statt dessen auch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mündliche Verhandlung beantragen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.