Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Köln·19 K 1454/12·18.07.2013

Aufhebung von Elternbeitragsbescheiden bei aufgehobener Vaterschaft; Erstattung von Beiträgen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSozialrecht (SGB X)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Aufhebung von Elternbeitragsbescheiden für sein vormals als sein Kind geführtes Kind und die Erstattung gezahlter Beiträge. Strittig war, ob § 44 Abs. 4 SGB X eine Rückwirkung der Aufhebung oder die Erstattung beschränkt. Das VG Köln verpflichtet die Beklagte, die Bescheide für 01.08.2004–31.12.2006 aufzuheben und erstattet 846,72 €, da § 44 Abs.1 SGB X Anwendung findet und § 44 Abs.4 SGB X nur Leistungsansprüche, nicht Aufhebungs- oder Erstattungsansprüche, begrenzt.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Aufhebung der Elternbeitragsbescheide für 01.08.2004–31.12.2006 und Erstattung von 846,72 €; zurückgenommene Klageanteile eingestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verwaltungsakt ist nach § 44 Abs. 1 SGB X auch nach Unanfechtbarkeit mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem sich als unrichtig erweisenden Sachverhalt ausgegangen worden ist.

2

Die Beschränkung des Zeitraums in § 44 Abs. 4 SGB X betrifft ausschließlich den zeitlichen Rahmen von Leistungsansprüchen auf nachträgliche Gewährung sozialer Leistungen und beschränkt nicht den Aufhebungsanspruch nach § 44 Abs. 1 SGB X.

3

Die Elternbeitragspflicht knüpft an die elterliche Stellung nach bürgerlichem Recht; die Aufhebung einer gesetzlichen Vaterschaft mit Rückwirkung beseitigt die Beitragspflicht rückwirkend, bis eine andere vaterschaftsrechtliche Feststellung oder Anerkennung vorliegt.

4

Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch besteht, wenn Leistungen ohne Rechtsgrund geleistet wurden und der Zahlende die Zahlung nachweist; auf einen solchen Erstattungsanspruch ist die Vierjahresgrenze des § 44 Abs. 4 SGB X nicht anwendbar.

Relevante Normen
§ 44 Abs. 4 SGB X§ 102 Abs. 2 VwGO§ 92 Abs. 3 VwGO§ 44 Abs. 1 SGB X§ 17 GTK§ 1592 Nr. 1 BGB

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 24.01.2012 verpflichtet, die für das Kind U. S. C. für die Zeit vom 01.08.2004 bis zum 31.12.2006 ergangenen Elternbeitragsbescheide aufzuheben, soweit sie den Kläger betreffen. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die für das Kindergartenjahr 2004/2005 gezahlten Elternbeiträge in Höhe von 846,72 € zu erstatten.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger war Scheinvater des am 12.03.2001 geborenen Kindes U.   S.    C.        . Mit Beschluss vom 17.12.2010 (10 F 248/10) stellte das Amtsgericht (AG) Wipperfürth fest, dass das Kind U.   S.    C1.        nicht vom Kläger abstammt.

3

Das Kind U.   S.    besuchte in der Zeit vom 01.08.2004 bis zum 31.07.2007 in S1.            den Kindergarten V.---straße und in der Zeit vom 01.08.2007 bis zum 31.01.2011 die Offene Ganztagsschule (OGS) der städtischen Grundschule.

4

Die Beklagte veranlagte den Kläger und seine Ehefrau – die Kindesmutter - mit Bescheiden vom 06.07.2004 und 29.06.2006 für die Zeit vom 01.08.2004 bis zum 31.07.2007 zu Elternbeiträgen den Besuch der Kindertagesstätte in Höhe von monatlich 70,56 €.

5

Unter dem 06.12.2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten, die Elternbeiträge für den Zeitraum vom 01.08.2004 bis zum 31.12.2009 neu festzusetzen und sein Einkommen bei der Festsetzung der Elternbeiträge nicht zu berücksichtigen. Zur Begründung berief er sich auf die Entscheidung des AG Wipperfürth, wonach er nicht Vater des Kindes U.   S.    sei.

6

Mit dem an den Kläger und seine Ehefrau - Kindesmutter N.       C.        - gerichteten Bescheid vom 24.01.2012 hob die Beklagte die Beitragsfestsetzungen für die Zeit vom 01.08.2007 bis zum 31.12.2009 auf und erstatte für diesen Zeitraum festgesetzten Beiträge in voller Höhe (1.404,00 €). Zur Begründung dafür, dass sie die Beitragsfestsetzungen nur für die Zeit ab dem 01.08.2007 aufhob, berief die Beklagte sich auf die Bestimmung des § 44 Abs. 4 SGB X. Nach dieser Bestimmung sei die Rückerstattung zu Unrecht gezahlter Elternbeiträge auf einen Zeitraum von höchstens 4 Jahren beschränkt. Die Frist habe mit der Antragstellung des Klägers im Dezember 2011 zu laufen begonnen. Deshalb seien Festsetzungsbescheide höchstens bis zum 01.01.2007 zurückzunehmen. Eine Rückerstattung des Elternbeitrags für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis zum 31.07.2007 sei nicht sinnvoll, weil der zu erstattende Beitrag anschließend für das Geschwisterkind einzufordern sei. Das Geschwisterkind U1.      S2.   habe im gleichen Zeitraum wie das Kind U.   S.    die Kindertageseinrichtung V.---straße besucht und sei als kostenfreies Geschwisterkind geführt worden.

7

Der Kläger hat am 21.02.2012 Klage erhoben, mit der er die Aufhebung der Beitragsfestsetzungen auch für die Zeit vor dem 01.01.2007 und die Erstattung der „für das Kindergartenjahr 2004/2005“ gezahlten Beiträge in Höhe von 864,00 € begehrt. Zur Begründung trägt er vor, dass die 4-Jahresgrenze des § 44 Abs. 4 SGB X auf die Aufhebung rechtswidriger Elternbeitragsbescheide keine Anwendung finde. Die Bestimmung regele lediglich, in welchem zeitlichen Rahmen die Behörde nachträglich Sozialleistungen zu erbringen habe. Auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch finde die Regelung keine Anwendung.

8

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage zurückgenommen, soweit er die Erstattung eines Betrages von mehr als 846,72 € begehrt hat.

9

Der Kläger beantragt,

10

1. die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 24.01.2012 zu verpflichten die für das Kind U.   S.    C.       für die Zeit vom 01.08.2004 bis zum 31.12.2006 ergangenen Elternbeitragsbescheide aufzuheben und

11

2. die Beklagte zu verurteilen, ihm die für das Kindergartenjahr 2004/2005 gezahlten Elternbeiträge in Höhe von 846,72 € zu erstatten.

12

Die Beklagte beantragt,

13

              die Klage abzuweisen.

14

Ihrer Auffassung nach besteht ein weitergehender Aufhebungsanspruch des Klägers nicht. Die Fristbestimmung des § 44 Abs. 4 SGB X sei zu beachten.

15

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17

Die Kammer konnte trotz Nichterscheinens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden. Die Beklagte wurde zum Termin am 19.07.2013 ordnungsgemäß mit dem Hinweis gem. § 102 Abs. 2 VwGO geladen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

18

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die noch anhängige Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte die ursprünglichen Beitragsbescheide für die Zeit vom 01.08.2004 bis zum 31.12.2006 aufhebt, soweit mit diesen Bescheiden gegenüber dem Kläger Elternbeiträge für das Kind U.   S.    C.        festgesetzt werden. Dieser Anspruch folgt aus der Vorschrift des § 44 Abs. 1 SGB X, die auf Elternbeitragsbescheide entsprechende Anwendung findet. Nach der genannten Bestimmung des § 44 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Die ursprünglichen Beitragsbescheide sind – soweit sie den Kläger betreffen – rechtswidrig. Elternbeitragspflichtig sind nach § 17 des Gesetzes über Tageseinrichtungen (GTK) und nach den Bestimmungen der ab dem 01.08.2006 geltenden Elternbeitragssatzung der Beklagten die Eltern. Der Begriff der Eltern in den Beitragsbestimmungen knüpft an die Stellung als Eltern nach bürgerlichem Recht an. Der Kläger ist nicht Vater des Kindes U.   S.    . Die ursprüngliche gesetzliche Vaterschaftszuordnung kraft Ehe (§ 1592  Nr. 1 BGB) ist durch die der Vaterschaftsanfechtung stattgebende Entscheidung des AG Wipperfürth vom 17.12.2010 mit Rückwirkung auf den Tag der Geburt des Kindes aufgehoben. Das Kind gilt abstammungsrechtlich als vaterlos, bis ein anderer Mann die Vaterschaft anerkennt oder eine solche gerichtlich festgestellt wird.

19

Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger unrichtige Angaben i.S.v. § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB X gemacht hat, bestehen nicht. Die ursprünglich gemachte Angabe, er sei Vater, entsprach zum damaligen Zeitpunkt wegen § 1592 Nr. 1 BGB den Tatsachen.

20

Der Anspruch auf Aufhebung der Festsetzungsbescheid wird durch § 44 Abs. 4 SGB X nicht beschränkt. § 44 Abs. 4 SGB X betrifft nicht den Aufhebungsanspruch nach § 44 Abs. 1 SGB X, sondern nur den Leistungsanspruch des Bürgers gegen die Behörde auf Erbringung zu Unrecht vorenthaltener Sozialleistungen. Auf die – hier in Streit stehende – Rückerstattung zu Unrecht von der Behörde erhobener Beiträge findet die Bestimmung keine Anwendung,

21

              Merten, in: Hauck/Noftz, SGB X, § 44 Rn. 97.

22

Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Rückerstattung der von ihm im Kindergartenjahr 2004/2005 für das Kind U.   S.    bezahlten Elternbeiträge in Höhe von 846,72 €. Die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs sind gegeben. Der Kläger hat durch die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Kontounterlagen belegt, dass er – und nicht seine Ehefrau – die in Rede stehenden Elternbeiträge für das Kind U.   S.    gezahlt hat. Dies geschah ohne Rechtsgrund, weil die den Kläger zu Elternbeiträgen veranlagenden Bescheide aus den oben genannten Gründen aufzuheben sind. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch wird durch § 44 Abs. 4 SGB X nicht beschränkt.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 ZPO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.