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Verwaltungsgericht Köln·19 K 14511/17.A·24.01.2019

Asylklage abgewiesen: Keine Flüchtlingseigenschaft, subsidiärer Schutz oder Abschiebungshindernisse

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der ghanaische Kläger begehrt Anerkennung als Asylberechtigter, Flüchtling bzw. subsidiären Schutz und die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Das Verwaltungsgericht Köln weist die Klage ab und hält den Bescheid des Bundesamtes für rechtmäßig. Die geschilderten Drohungen durch einen privaten Darlehensgeber begründen keine Verfolgung im Sinne des Asylrechts; staatlicher Schutz und eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative liegen nach den Feststellungen vor.

Ausgang: Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter/Flüchtling und subsidiären Schutz sowie Feststellung von Abschiebungshindernissen als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG ist erforderlich, dass der Antragsteller in seinem Herkunftsstaat wegen eines in der GFK genannten Grundes von Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure betroffen ist und der Staat keinen ausreichenden Schutz bietet.

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Private Drohungen oder kriminelle Übergriffe im Zusammenhang mit Schulden begründen nicht ohne Weiteres Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG, wenn der Herkunftsstaat grundsätzlich Schutzmöglichkeiten bereitstellt.

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Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative innerhalb des Herkunftsstaates schließt einen Anspruch auf internationalen Schutz aus, sofern die Verlegung in einen sicheren Landesteil dem Betroffenen zumutbar ist.

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Die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG ist ausgeschlossen, wenn der Betroffene aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist (vgl. § 26a AsylG).

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Subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG setzt das konkrete Vorliegen einer bei Rückkehr drohenden Todesstrafe, Folter oder unmenschlicher/erniedrigender Behandlung voraus; das bloße Risiko privater Übergriffe genügt hierfür nicht ohne Weiteres.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG§ 101 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 3 AsylG§ 3 Abs. 1 AsylG§ 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet

Tatbestand

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Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist ghanaischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben im Jahr 2015 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 15.09.2016 die Anerkennung als Asylberechtigter.

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Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 04.08.2017 trug der Kläger im Wesentlichen Folgendes vor: Seine wirtschaftliche Situation in Ghana sei schlecht gewesen, weil er keine Arbeit gehabt habe. Er habe den Beruf des Tischlers erlernt. Um seine Geschäftsidee, den Verkauf von Hummern, zu realisieren, habe er sich Geld geliehen. Eines Morgens habe er bemerkt, dass seine Hummer gestohlen worden seien. Seine Schulden habe er nicht begleichen können und sein Darlehensgeber habe ihm gedroht, dass er wüsste, was er mit ihm tun würde, wenn er das Geld nicht zurückzahlen würde. Eines Tages hätten ihm andere Bewohner des Hauses gesagt, dass man nach ihm suche. Als er aus dem Fenster einen Geländewagen vor dem Haus habe stehen sehen, habe er gewusst, dass das Leute gewesen seien, die der Darlehensgeber geschickt habe. Dann habe er sich „aus dem Staub gemacht“. Es sei bekannt, dass die Schuldner des Darlehensgebers bis hin zur Tötung verprügelt würden. Es sei ihm nicht in den Sinn gekommen, die Polizei zu benachrichtigen.

4

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.10.2017, der dem Kläger am 02.11.2017 zugestellt wurde, wurden die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigter, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Es wurde zudem festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen.

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Der Kläger hat am 07.11.2017 Klage erhoben. Er macht in Ergänzung zu seinem bisherigen Vorbringen geltend, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestünden.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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unter Aufhebung des Bundesamtsbescheides vom 06.10.2017 die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten und als Flüchtling anzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiärer Schutz zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich insoweit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Beklagte hat ihr Einverständnis mit allgemeiner Prozesserklärung vom 27.06.2017 erklärt.

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Der Bescheid des Bundesamtes vom 06.10.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylberechtigung, hilfsweise auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes und auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf die mit dem Hauptantrag geltend gemachte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG.

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Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 – Genfer Flüchtlingskonvention (BGBl. 1953 II, S. 559, im Folgenden: GFK), wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt  hatte, den Bedrohungen im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG nach Maßgabe von §§ 3a bis 3e AsylG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung der GFK ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 kann gem. § 3c AsylG ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure setzt voraus, dass der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative, § 3e AsylG.

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Eine solche Verfolgung hat der Kläger nicht vorgetragen. Die von dem Kläger gegenüber dem Bundesamt getätigten Angaben sind nicht geeignet, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die vom Kläger geschilderten Probleme stellen – auch als glaubhaft unterstellt – keine Verfolgungshandlung durch einen Akteur im Sinne der §§ 3a, 3c AsylG dar und sind dem Staat Ghana nicht zurechenbar. Es ist zudem nichts Substantiiertes dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass der Staat Ghana nicht bereit oder in der Lage gewesen wäre, den Kläger vor rechtswidrigen Übergriffen der von seinem Gläubiger beauftragten Leute zu schützen. Ghana verfügt über Sicherheitsbehörden, die prinzipiell Schutz vor Übergriffen Privater gewährleisten. Soweit die Behörden von Übergriffen Dritter erfahren, versuchen sie, diesen Übergriffen entgegenzutreten,

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              vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25.02.2018, Gz.: 508-516.80/3 GHA.

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Ungeachtet dessen war es dem Kläger auch zuzumuten, sich der angeblichen Bedrohung durch die genannten Personen dadurch zu entziehen, dass er sich in einem sicheren Landesteil Ghanas niederlässt, wo diese keinen Zugriff auf ihn haben. Ergänzend wird auf die Gründe des Eilbeschlusses des Gerichts vom 23.11.2017 (Az.: 19 L 4345/17.A) Bezug genommen.

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Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter besteht ebenfalls nicht. Die Voraussetzungen der Asylanerkennung nach Art. 16a Abs. 1 GG und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG unterscheiden sich nur dadurch, dass der Schutzbereich des § 3 AsylG weiter gefasst ist. Die strengeren Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter liegen damit nach der Ablehnung des Flüchtlingsschutzes ebenfalls nicht vor. Unabhängig davon scheidet die Anerkennung als Asylberechtigter vorliegend auch deshalb aus, weil der Kläger nach seinen eigenen Angaben über den Landweg von Frankreich kommend und damit aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, vgl. Art. 16a Abs. 2 GG i. V. m. § 26a AsylG.

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Auch die Ablehnung des subsidiären Schutzes gem. § 4 AsylG als offensichtlich unbegründet begegnet bei dieser Sachlage keinen rechtlichen Bedenken. Weder dem Vorbringen des Klägers noch auf der Grundlage der Erkenntnisse der Kammer ist erkennbar, dass dem Kläger bei seiner Rückkehr nach Ghana die Todesstrafe, Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht.

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Für das Vorliegen von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ist nichts ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

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2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht  oder

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3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

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Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.