Gerichtsbescheid: Abschiebungsanordnung aufgehoben – Zuständigkeit nach Art. 8 Abs. 4 Dublin III
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, als unbegleiteter Minderjähriger, hatte zuvor in Italien einen Asylantrag gestellt. Das Bundesamt ordnete die Abschiebung nach Italien an; der Kläger focht dies mit Klage an und berief sich auf Art. 8 Abs. 4 Dublin III. Das Verwaltungsgericht Köln hob den Bescheid auf, da Deutschland nach Art. 8 Abs. 4 Dublin III zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und dem Kläger eine subjektive Rechtsposition zusteht.
Ausgang: Klage gegen Abschiebungsanordnung vom 09.02.2018 erfolgreich; Bescheid aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Nach Art. 8 Abs. 4 Dublin III ist der Mitgliedstaat, in dem sich ein unbegleiteter minderjähriger Asylbewerber gegenwärtig aufhält, zur Prüfung des Asylantrags zuständig, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient.
Art. 8 Abs. 4 Dublin III begründet für den unbegleiteten Minderjährigen eine subjektive Rechtsposition gegenüber dem zuständigen Mitgliedstaat.
Die Tatsache, dass der Minderjährige zuvor in einem anderen Mitgliedstaat einen Asylantrag stellte (EURODAC-Eintrag), schließt die Zuständigkeit des gegenwärtigen Aufenthaltsstaates nicht aus, wenn Art. 8 Abs. 4 Dublin III greift (vgl. EuGH Rs. C-648/11).
Das Bundesamt kann eine Abschiebungsanordnung nicht auf § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG stützen, wenn die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens originär nach Art. 8 Abs. 4 Dublin III dem aufnehmenden Mitgliedstaat zukommt.
Ein Verwaltungsgericht kann gemäß § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten vorliegen und die Verfahrensvoraussetzungen erfüllt sind.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 09.02.2018 (Az.: -231) wird aufgehoben.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist ivorischer Staatsangehöriger. Er beantragte ausweislich eines sog. EURODAC-Treffers am 25.03.2016 in Italien Asyl. Die Bundespolizei traf den Kläger am 08.08.2017 in Köln ohne gültigen Aufenthaltstitel an. Am 12.09.2017 wurde ein Wiederaufnahmeersuchen an Italien gerichtet. Die italienischen Behörden antworteten in der Folge nicht auf dieses Ersuchen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.02.2018 wurde die Abschiebung nach Italien angeordnet. Unter dem 19.02.2018 stellte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag.
Der Kläger hat am 20.02.2018 Klage erhoben. Er macht insbesondere geltend, dass in seinem Falle nach Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO derjenige Mitgliedstaat zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, in dem er sich aufhält.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 09.02.2018 (Az.: -231) aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer kann gem. § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, der Kläger zur Möglichkeit der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört ist und die Beklagte mit allgemeiner Prozesserklärung vom 27.06.2017 wirksam auf die Anhörung vor Erlass eines Gerichtsbescheides verzichtet hat.
Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.
Der Bescheid der Beklagten vom 09.02.2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Entscheidung des Bundesamtes findet seine rechtliche Grundlage nicht in § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG.
Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung für den Fall an, dass ein Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Italien ist nicht für die Durchführung des Asylverfahrens gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zuständig. Auf das gem. Art. 18 Abs. 1 lit. d) Dublin III-VO i. V. m. Art. 23 Dublin III-VO an Italien gerichtete Wiederaufnahmegesuch kommt es nicht an, da sich die Zuständigkeit der Antragsgegnerin für die Durchführung des Asylverfahrens hier originär aus Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO ergibt. Danach ist im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen, der keine sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhaltenden Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandten hat, der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zu der inhaltlich vergleichbaren Vorgängerbestimmung des Art. 6 Abs. 2 Dublin II-VO ist die Regelung des Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit Minderjähriger so zu verstehen, dass der Mitgliedstaat zuständig ist, in dem sich der Minderjährige gerade aufhält, auch wenn er bereits in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten einen Asylantrag gestellt hat,
vgl. EuGH, Urteil vom 06.06.2013 – C-648/11 –, juris.
Im konkreten Fall hat der gem. Art. 2 lit. j) Dublin III-VO als unbegleiteter Minderjähriger anzusehende Kläger ausweislich einer EURODAC-Recherche (Beiakte 1, Bl. 16 ff.) am 25.03.2016 einen Asylantrag gestellt, wobei mangels anderslautender Angaben davon auszugehen ist, dass dieser Antrag noch nicht beschieden worden ist.
Die Durchführung des Verfahrens in der Bundesrepublik Deutschland dient bereits nach den genannten Erwägungen des Gerichtshofs der Europäischen Union auch dem Wohl des minderjährigen Klägers. Vor diesem Hintergrund begründet die Regelung des Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO für den Kläger auch eine subjektive Rechtsposition.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs.1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Den Beteiligten steht die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheides schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten wahlweise statt dessen auch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mündliche Verhandlung beantragen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.