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Verwaltungsgericht Köln·19 K 135/15·05.10.2016

Erstattung privater Kita-Kosten abgewiesen: Vorrang des Primärrechtsschutzes

SozialrechtKinder- und JugendhilferechtLeistungsgewährung (SGB VIII)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte Erstattung von Mehraufwand für private Kinderbetreuung (Okt. 2013–Juli 2014). Streitpunkt war, ob ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 36a Abs. 3 SGB VIII besteht. Das VG Köln weist die Klage ab, weil der Kläger seinen ursprünglich geltend gemachten Anspruch auf sofortige Zuweisung eines städtischen KiTa-Platzes nicht aufrechterhielt und später ein spätes Wunschdatum angab. Daher schließt der Vorrang des Primärrechtsschutzes die Liquidation privater Aufwendungen aus.

Ausgang: Klage auf Erstattung privater Kita-Kosten wegen nicht aufrechterhaltenen Platzanspruchs abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz in analoger Anwendung des § 36a Abs. 3 SGB VIII setzt voraus, dass der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, die Voraussetzungen der Hilfe vorlagen und die Deckung des Bedarfs bis zur Entscheidung keinen zeitlichen Aufschub duldete.

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Gibt der Leistungsberechtigte einen ursprünglich geltend gemachten Primäranspruch auf sofortige Zuweisung eines KiTa-Platzes auf oder verfolgt ihn nicht weiter, schließt dies grundsätzlich die Erstattung von Kosten der Selbstbeschaffung wegen des Vorrangs des Primärrechtsschutzes aus.

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Vormerkungen in einem kommunalen Kindergarteninformationssystem (z. B. KIGAN) können als rechtzeitige Kenntnissetzung über den Hilfebedarf ausreichen, müssen jedoch dem geltend gemachten Bedarf entsprechen und aufrechterhalten werden.

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Der Weg der Selbstbeschaffung und die anschließende Liquidation privater Aufwendungen sind ausgeschlossen, wenn der Leistungsberechtigte vor Entstehung der Aufwendungen nicht das verwaltungs- oder gerichtliche Verfahren zur Durchsetzung des Primäranspruchs weiterverfolgt hat.

Relevante Normen
§ 36a Abs. 3 SGB VIII§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO§ ERVVO VG/FG

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 2206/16 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der am 00. 00. 0000 geborene Kläger begehrt die Erstattung von Mehraufwand für die Kinderbetreuung in einer privatgewerblichen Einrichtung im Zeitraum Oktober 2013 bis Juli 2014.

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Im Zeitraum Oktober 2013 bis Juli 2014 wurde der Kläger in der nicht öffentlich geförderten Kindertagesstätte Pikkolino betreut, wofür ein vertraglich geschuldetes Entgelt von insgesamt 6.608,50 € entrichtet wurde.

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Mit Hilfe des sog. Kindergarteninformationssystems der Beklagten (KIGAN) hatten sich die Eltern des Klägers zuvor um einen Betreuungsplatz in einer städtischen Kindertageseinrichtung bemüht und dort entsprechende Eintragungen vorgenommen. Der Kläger war unter anderem für die Elterninitiative M.         e. V. als wartend seit dem 21. 12. 2012, für die Elterninitiative S.         e.V. als wartend seit dem 09. 01. 2013 und für die städtische Kindertageseinrichtung Z.   als wartend seit dem 28. 01. 2013 geführt. Als Wunschdatum für die Aufnahme war jeweils der 01. 10. 2013 angegeben worden.

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Im September 2013 bemühten sich die Eltern des Klägers mit Hilfe des KIGAN erneut um einen Betreuungsplatz in einer städtischen Kindertageseinrichtung, gaben nunmehr (Versanddatum 13. 09. 2013) aber den 01. 08. 2014 als Beginn für eine Betreuung in einer öffentlich geförderten Kindertageseinrichtung an (Bl. 25 GA).

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Zum 01. 08. 2014 erhielt der Kläger einen Platz in der städtischen Kindertageseinrichtung „Im grünen Winkel“.

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Mit Schreiben vom 10. 11. 2014 wandten sich die Eltern des Klägers an das Amt für Kinder, Jugend und Familie der Beklagten und beantragten die Rückerstattung der ihnen entstandenen Mehrkosten durch die private Kinderbetreuung im Zeitraum Oktober 2013 bis Juli 2014.

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Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Beklagten vom 04. 12. 2014 abgelehnt.

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Der Kläger hat 09. 01. 2015 Klage erhoben.

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Er macht zur Begründung der Klage unter anderem geltend, dass er die Beklagte über den Bedarf vor der Selbstbeschaffung rechtzeitig in Kenntnis gesetzt habe, u. a. über das von der Beklagten eingerichtete KIGAN System. Die Deckung des Bedarfs hätte auch keinen zeitlichen Aufschub geduldet, da die Mutter des Klägers ihre Berufstätigkeit habe wieder aufnehmen müssen und der Vater ebenfalls ganztägig berufstätig sei.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04. 12. 2014 zu verurteilen, dem Kläger die ab dem 01. 10. 2013 entstandenen Mehrkosten der privaten Betreuung in Höhe von 3.068,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 12. 12. 2014 zu erstatten.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung macht die Beklagte unter anderem geltend, der Kläger habe sich erst am 08. 08. 2013  - und zudem auch nur zum Zwecke der Beratung - erstmals bei dem Jugendamt gemeldet. Zu diesem Zeitpunkt sei das Anmeldeverfahren für das Kindergartenjahr 2013/2014 bereits weitgehend abgeschlossen gewesen. Zudem habe zu diesem Zeitpunkt bereits ein Vertrag mit einer privaten gewerblichen Betreiberin einer Kindertageseinrichtung bestanden. Die Beklagte habe deshalb vor der Selbstbeschaffung keine Möglichkeit gehabt, den Primäranspruch des Klägers zu erfüllen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

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Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die Beklagte die für seine Betreuung in der privaten Kindertageseinrichtung „Pikkolino“ in der Zeit von Oktober 2013 bis Juli 2014 entstandenen Mehrkosten erstattet.

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Der geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch setzt in analoger Anwendung des

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§ 36 a Abs.3 SGB VIII

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vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013 – 5 C 35.12 -, juris

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voraus, dass der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und die Deckung des Bedarfs bis zu einer Entscheidung der Behörde über die Gewährung der Leistung oder bis zur Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.

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Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

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Zwar dürfte die Beklagte ursprünglich von dem Hilfebedarf des Klägers zum 1. 10. 2013 in Kenntnis gesetzt worden sein. Es spricht vieles dafür, dass insoweit die Vormerkung im Kindergarteninformationssystem der Beklagten (KIGAN) mit dem ursprünglich geäußerten Platzwunsch ab dem 01. 10. 2013 ausreichend war.

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Vgl. VG Köln, Urteil vom 26. 02. 2016 - 19 K 5324/14 -.

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Diesen ursprünglich geltend gemachten Hilfebedarf zum 1. 10. 2013 hat der Kläger aber nicht aufrechterhalten. Er hat vielmehr - nachdem der Vertrag mit der privaten Kindertageseinrichtung „Pikkolino“ geschlossen worden war und bevor die vorliegend geltend gemachten Mehrkosten entstanden waren - im September 2013 den Hilfebedarf dahingehend geltend gemacht, dass als Zeitpunkt des Platzwunsches nunmehr der 01. 08. 2014 angegeben wurde. Zum 01. 08. 2014 wurde dieser Primäranspruch sodann auch erfüllt. Da der ursprüngliche Primäranspruch - KiTa-Platz ab dem 01. 10. 2013 - bereits im September 2013 und damit vor Entstehung des nunmehr geltend gemachten Mehraufwandes fallen gelassen wurde, scheidet ein Aufwendungsersatzanspruch in analoger Anwendung des § 36 a Abs.3 SGB VIII aus. Der Kläger hat es versäumt, den Primäranspruch auf sofortige Zuweisung eines städtischen KiTa-Platzes nach dem 01. 10. 2013 zunächst im Verwaltungsverfahren und sodann gegebenenfalls in einem Klageverfahren weiterzuverfolgen. Er hat - vertreten durch seine Eltern - hingenommen, dass zum 01. 10. 2013 kein Platz zur Verfügung steht und sich darauf beschränkt, nunmehr einen Platzanspruch ab dem 01. 08. 2014 geltend zu machen. Bei dieser Sachlage ist der Weg der Selbstbeschaffung und Liquidation wegen des Vorrangs des Primärrechtsschutzes ausgeschlossen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m.

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§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte einfach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.