Abordnung eines Beamten nach §24 LBG NRW wegen Dienststörung rechtmäßig – Verfahren eingestellt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, ein Beamter, focht die befristete Abordnungsverfügung vom 30.08.2017 an. Zentrale Frage war, ob die Abordnung wegen eines dienstlichen Grundes und unter Wahrung des Ermessens nach § 24 LBG NRW gerechtfertigt war. Das Gericht stellte das Verfahren als in der Hauptsache erledigt ein, da die Verfügung bei summarischer Prüfung rechtmäßig und verhältnismäßig war. Die Maßnahme diente der Sicherung des Betriebsfriedens nach einem Gewalt- und Kontrollverlustsereignis.
Ausgang: Verfahren in der Hauptsache als erledigt eingestellt; Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers, Streitwert 5.000 €.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Abordnung nach § 24 LBG NRW ist gerechtfertigt, wenn ein dienstlicher Grund vorliegt und die Maßnahme verhältnismäßig ist.
Beeinträchtigungen des Betriebsfriedens und die Gefährdung einer vertrauensvollen Zusammenarbeit durch Beschädigungs- oder Gewalthandlungen können einen dienstlichen Grund für eine Abordnung begründen.
Das Ermessen des Dienstherrn ist nach den Grundsätzen des § 40 VwVfG NRW zu prüfen; bleiben Zweck, Dauer, Entfernung und Zumutbarkeit innerhalb der Grenzen, ist die Abordnung nicht zu beanstanden.
Eine Klage bezieht sich auf den konkret erlassenen Verwaltungsakt; beabsichtigte spätere Verlängerungen des Bescheids sind nicht Gegenstand der Entscheidung, soweit sie nicht selbst Verwaltungsakt sind.
Tenor
1.
Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
2.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
1. In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen. Unter den gegebenen Umständen entspricht es billigem Ermessen i. S. v. § 161 Abs. 2 VwGO, dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand wäre dieser nämlich mit seiner Klage erfolglos geblieben. Der streitgegenständliche Abordnungsbescheid vom 30.08.2017 war bei summarischer Prüfung rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gem. § 24 Abs. 1, 2 LBG NRW kann ein Beamter, wenn ein dienstlicher Grund besteht, vorübergehend ganz oder teilweise zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine anderer Dienststelle abgeordnet werden. Von dem Vorliegen dieser Voraussetzungen ist auszugehen. Ein dienstlicher Grund ist im konkreten Fall darin zu erblicken, dass aufgrund der Beschädigungshandlungen des Klägers am 02.08.2017 und seines damit verbundenen emotionalen Kontrollverlustes zu diesem Zeitpunkt der Betriebsfrieden beeinträchtigt und eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den anderen Bediensteten der JVA S. zumindest gefährdet waren. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass im Zeitpunkt des Vorfalls jedenfalls drei weitere Mitarbeiter – hiervon u. a. auch ein in der Ausbildung befindlicher Bediensteter – zugegen waren, deren stellvertretender Vorgesetzter der Kläger ist. Das beklagte Land durfte insofern auch davon ausgehen, dass die Mitarbeiter der JVA S. dem Kläger infolge seines unvermittelten Gefühlsausbruchs unter Anwendung von Gewalt gegen einen im Eigentum des beklagten Landes stehenden Gegenstandes nicht mehr unbefangen begegnen konnten. Darüber hinaus konnte das beklagte Land berechtigterweise zur Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebsablaufs der Besuchsabteilung der JVA, welche in Bezug auf die Außenwirkung der Anstalt besonders relevant ist, mit der Abordnungsverfügung reagieren.
Ferner wurde das dem Dienstherrn nach § 24 Abs. 1, 2 LBG NRW eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Die nach § 40 VwVfG NRW einzuhaltenden Grenzen des Ermessens wurden nicht überschritten. Insbesondere erfolgte die Abordnung an die vom Wohnort des Klägers nach der JVA S. nächstgelegene JVA T. (Entfernung: 36, 1 km). Die Abordnungszeit erfolgte begrenzt auf drei Monate vom 01.09.2017 bis zum 30.11.2017. Auch im Übrigen erweist sich die Abordnung als verhältnismäßig, da gleich geeignete mildere Maßnahmen nicht ersichtlich waren und die Abordnung auch angemessen war.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist es für das hiesige Gerichtsverfahren rechtlich unerheblich, dass das beklagte Land ursprünglich beabsichtigte, die streitgegenständliche Abordnung zu verlängern. Gegenstand der vorliegenden Klage war ausschließlich die unter dem 30.08.2017 erlassene bis zum 30.11.2017 befristete Abordnungsverfügung. Eine behördliche Aufhebung des streitigen Bescheides ist indes nicht ersichtlich.
2. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.