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Verwaltungsgericht Köln·19 K 12793/17.A·05.03.2020

Asylklage eines Ghanaers wegen Krankenhausforderung: kein Schutzstatus, keine Abschiebungsverbote

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Asyl, Flüchtlingsschutz, subsidiären Schutz sowie Abschiebungsverbote mit der Begründung, ihm drohten in Ghana Nachteile wegen einer unbezahlten Krankenhausrechnung und befürchteter Korruption. Das Gericht verneinte Asylberechtigung wegen Einreise aus einem sicheren Drittstaat. Flüchtlingsschutz und subsidiärer Schutz scheiterten, weil die behaupteten Risiken nicht an flüchtlingsrelevante Merkmale anknüpften und kein ernsthafter Schaden dargetan war. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG wurden mangels außergewöhnlicher, Art. 3 EMRK-relevanter humanitärer Gefahren abgelehnt; der Kläger sei arbeitsfähig und könne Unterstützung nutzen. Die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Asyl, Flüchtlingsschutz, subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote insgesamt abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Asylberechtigung nach Art. 16a Abs. 1 GG scheidet aus, wenn der Ausländer aus einem sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 16a Abs. 2 GG i.V.m. § 26a AsylG eingereist ist.

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Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG setzt eine Verfolgungsgefahr voraus, die an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal anknüpft; bloße Befürchtungen vor zivil- oder strafrechtlicher Inanspruchnahme wegen privatrechtlicher Forderungen genügen hierfür nicht.

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Subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG erfordert die Darlegung konkreter Tatsachen oder Beweismittel, die eine drohende ernsthafte Schädigung nach § 4 Abs. 1 AsylG gerade für die betroffene Person begründen.

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Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Bedingungen kommt nur in ganz außergewöhnlichen Fällen in Betracht, in denen zwingende humanitäre Gründe eine reale Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung begründen.

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Bei der Prüfung nationaler Abschiebungsverbote ist auch zu berücksichtigen, ob der Betroffene seine Existenzgrundlage im Zielstaat voraussichtlich durch eigene Erwerbstätigkeit sichern und ggf. Rückkehr- bzw. Reintegrationshilfen in Anspruch nehmen kann.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 11 Abs. 7 AufenthG§ 11 Abs. 1 AufenthG§ 3 Abs. 1 AsylG§ 102 Abs. 2 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der am 00.00.1992 geborene Kläger ist ghanaischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 03.10.2015 in das Bundesgebiet ein und beantragte am   15.07.2016 die Anerkennung als Asylberechtigter.

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Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 15.11.2016 trug der Kläger im Wesentlichen vor, dass sein Vater Medizinmann gewesen sei. Dieser sei inzwischen verstorben. Seine Mutter habe ihn geheiratet, damit sein Vater seine an Epilepsie erkrankte Mutter unentgeltlich behandle. Seine Mutter sei nach dem Tod des Vaters wieder nach Kumasi gezogen. Sie sei wiederum an Epilepsie erkrankt und verstorben. Nachdem seine Mutter gestorben sei, habe er als Fahrer gearbeitet. Er sei sodann an Tuberkulose erkrankt und ins Krankenhaus gebracht worden. Für den 6-monatigen Krankenhausaufenthalt habe er ca. 2.800,00 € zahlen sollen. Weil er diesen Betrag nicht habe zahlen können, habe er auf Anordnung des behandelnden Arztes das Krankenhaus nicht verlassen dürfen. Er habe sich dann um die Versorgung der Patienten des Krankenhauses gekümmert. Nach etwa weiteren 6 Monaten Aufenthalt im Krankenhaus, sei er dann mit Hilfe eines Mannes aus dem Krankenhaus entkommen, der die Leichen für das Krankenhaus abtransportiert habe. Er habe dann Ghana verlassen, weil er Angst gehabt habe, inhaftiert zu werden. Außerdem wisse er nicht, was mit einem Gerichtprozess wegen der Krankenhausrechnung auf ihn hätte zukommen können. In seiner Heimat habe er niemanden mehr und er habe das Land wegen seiner Krankheit verlassen. Ob er noch erkrankt sei, wisse er nicht.

4

Das Bundesamt lehnte den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter sowie den Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes mit Bescheid vom 03.07.2017 als offensichtlich unbegründet ab. Es stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, forderte den Kläger unter Fristsetzung zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Ghana an. Es ordnete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 7 AufenthG an und befristete es auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.

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Der Kläger hat am 11.07.2017 Klage erhoben. Das Gericht hat seine Klage mit Gerichtsbescheid vom 17.01.2019 abgewiesen. Der Kläger hat am 01.02.2019 mündliche Verhandlung beantragt. Zur Begründung führt er aus, dass ihm erhebliche Nachteile in seinem Heimatland drohten. Die in Ghana weit verbreitete Korruption ließe befürchten, dass dem Kläger ein willkürliches Verfahren drohe, was zu massiven Nachteilen, möglicherweise einer Inhaftierung, führen könne.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 03.07.2017 zu verpflichten,

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1. ihn als Asylberechtigten anzuerkennen

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2. ihm die Flüchtlingseigenschaft i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise,

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3. festzustellen, dass ihm internationaler subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist, hilfsweise,

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4. festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Bundesamtsakte.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil diese ordnungsgemäß unter Hinweis gem. § 102 Abs. 2 VwGO darauf geladen wurden, dass das Gericht bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandeln und entscheiden kann.

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Er kann sich nicht auf Art. 16 a Abs. 1 GG berufen, weil er nach eigenen Angaben auf dem Landweg und aus einem sicheren Drittstaat im Sinne der Art. 16 a Abs. 2 GG i.V.m. § 26 a AsylG ins Bundesgebiet eingereist ist.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1 AsylG.

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Ein Ausländer hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylG kann gemäß § 3c AsylG ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure setzt voraus, dass der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative, § 3e AsylG.

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Eine solche Verfolgung hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Ghana nach seinen Angaben ein Straf- und/oder Zivilprozess wegen einer von ihm nicht bezahlten Krankenhausrechnung droht, knüpft an keine flüchtlingsrelevanten Merkmale an.

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Der Kläger hat bei dieser Sachlage auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Der Kläger hat keine Tatsachen oder Beweismittel angegeben, die die Annahme begründen, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG droht.

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Dass der Kläger nach seinen Angaben wegen einer von ihm nicht gezahlten Krankenhausrechnung einen Gerichtsprozess fürchtet, begründet – auch als wahr unterstellt – keinen ernsthaften Schaden gem. § 4 Abs. 1 AsylG. Ein etwaiges Klageverfahren, das die Gläubiger des Klägers gegen ihn anstrengen könnten, ist Ausdruck eines rechtsstaatlichen Vorgehens und dem Kläger ohne weiteres zuzumuten. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass dem Kläger in diesem Zusammenhang eine Freiheitsstrafe droht. Dem Vorbringen des Klägers ist bereits nicht zu entnehmen, dass dieser strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Eine willkürliche Behandlung durch staatliche Behörden droht dem Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Ghana verfügt über eine unabhängige Justiz und eine rechtsstaatliche Verfassung,

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              vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 09.02.2019.

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Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Die für den Kläger zu erwartenden humanitären Verhältnisse begründen kein Abschiebungsverbot. Es liegt insbesondere ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht vor. Nach dieser Norm darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention unzulässig ist. Dies ist insbesondere bei einem Verstoß gegen Art. 3 EMRK der Fall, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf. Nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK können schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat nur in begründeten Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot begründen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer dieser Vorschrift widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 -10 C 15.12-, juris Rn. 23 m.w.N..

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Allerdings können Ausländer kein Recht aus der EMRK auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend machen, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu unterhalten. Der Umstand, dass im Falle einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht nach dieser Rechtsprechung allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprächen,

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vgl. BVerwG, a.a.O., unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 27.05.2008 - Vereinigtes Königreich, Nr. 2656/05 - NVwZ 2008, 1334 Rn. 42, juris Leitsatz.

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Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte lässt sich demgegenüber keine generelle Erstreckung des Schutzes nach Art. 3 EMRK auf zu gewährleistende Standards im Heimatstaat des Betroffenen ableiten. Daher können nur in ganz außergewöhnlichen Fällen auch (schlechte) humanitäre Verhältnisse die Garantie aus Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe gegen die Abschiebung „zwingend" sind. Maßgeblich ist dabei die Perspektive des abschiebenden Staates, aus dessen Sicht zu prüfen ist, ob der Betroffene durch die Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Bei dieser Prüfung stellt der EGMR grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat ab und prüft zunächst, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an welchem die Abschiebung endet,

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vgl. BVerfG, a.a.O., unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - Sufi und Elmi, Nr. 319/07 – NVwZ 2012, 681, juris Leitsatz.

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Gemessen an diesen Grundsätzen sind die humanitären Bedingungen in Ghana nicht derart ungünstig, dass sie zur Feststellung der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK führen könnten. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist trotz weit verbreiteter Armut in Ghana gewährleistet. Zwar leiden viele Menschen unter den sehr schwierigen Wohnbedingungen, insbesondere in den armen Landregionen und den Randgebieten der großen Städte. So leben nach Schätzungen von Amnesty International ca. 45 % der Stadtbevölkerung in Holzhütten in den Slums. In urbanen Gebieten haben ca. 92,6 % der Bevölkerung Zugang zu Trinkwasser und ca. 20 % zu sanitären Anlagen. In ländlichen Gebieten liegen die Anteile bei ca. 84 % bzw. 8,6 %. Im Juni 2015 wurden nach Angaben von Amnesty International mehrere tausend Personen aus dem größten Slum in Accra, Old Fadama, vertrieben,

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vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 09.02.2019, GZ.: 508-516.80/3 GHA, Stand: Dezember 2018, S. 20.

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Von diesen teilweise schwierigen Lebensbedingungen wäre der Kläger in Ghana jedoch nicht betroffen. Es ist zu erwarten, dass der Kläger seine existenziellen Grundbedürfnisse bei einer Rückkehr nach Ghana selbst erwirtschaften kann, weil er gesund und arbeitsfähig ist. Der Kläger war bereits in der Vergangenheit in der Lage, den Lebensunterhalt für sich durch eigene Erwerbstätigkeit zu erwirtschaften. Der Kläger wird daher nunmehr aufgrund seiner im Ausland gewonnenen Lebenserfahrung umso mehr in der Lage sein, einer Beschäftigung nachzugehen, die seine Existenz sichert. Überdies kann der Kläger unter Umständen im Herkunftsland auf familiären Rückhalt zurückgreifen. Der Kläger hat gegenüber dem Bundesamt angegeben, dass seine Mutter noch in Ghana lebt. Selbst wenn dem jedoch nicht so sein sollte, kann im Falle des Klägers keine derartige Ausnahmesituation, die die Annahme eines Abschiebungsverbotes rechtfertigen würde, prognostiziert werden. Dies gilt umso mehr, als es dem Kläger freisteht, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen oder sich an karitative Einrichtungen vor Ort zu wenden, um Unterstützung und Starthilfe zu erhalten. So können ghanaische ausreisewillige Personen Leistungen aus dem REAGProgramm sowie aus dem GARP-Programm erhalten, die Reisebeihilfen im Wert von 200,00 EUR und eine Starthilfe im Umfang von 1.000,00 € beinhalten (vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/reaggarp). Darüber hinaus besteht das Reintegrationsprogramm ERRIN. Die Hilfen aus diesem Programm umfassen Beratung nach der Ankunft, berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Hilfe bei der Arbeitsplatzsuche, Unterstützung bei einer Existenzgründung, Grundausstattung für die Wohnung sowie die Beratung und Begleitung zu behördlichen, medizinischen und caritativen Einrichtungen. Die Unterstützung wird als Sachleistung gewährt. Der Leistungsrahmen für rückgeführte Einzelpersonen beträgt dabei bis zu 2.000,00 € und im Familienverbund bis zu 3.300,00 EUR (vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/erin).

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Die Abschiebungsandrohung entspricht §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

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2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht  oder

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3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

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Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.