Klage gegen Ablehnung des Asylantrags wegen privater Drohungen abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der ghanaische Kläger begehrte Anerkennung als Asylberechtigter, Flüchtling und subsidiären Schutz sowie Feststellung von Abschiebungsverboten. Zentral war, ob ihm wegen Bedrohungen durch einen Dorfältesten staatlicher Schutz versagt sei. Das Gericht wies die Klage ab, da die Drohungen privat sind, kein substantiierter Mangel staatlichen Schutzes vorliegt und eine innerstaatliche Fluchtalternative zumutbar ist. Subsidiärer Schutz und Abschiebungsverbote wurden ebenfalls verneint.
Ausgang: Klage gegen Ablehnung des Asylantrags, subsidiären Schutzes und Abschiebungsverbote als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anerkennung als Flüchtling oder Asylberechtigter setzt voraus, dass die Verfolgung dem Staat zurechenbar ist oder der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, effektiven Schutz zu gewähren.
Bloße Bedrohungen oder Übergriffe durch private Dritte begründen keinen Anspruch auf Asyl, solange staatlicher Schutz grundsätzlich verfügbar ist und keine konkrete Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Behörden nachgewiesen ist.
Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative kann die Zuerkennung von Asyl oder subsidiärem Schutz ausschließen, wenn eine Verlegung in einen anderen Landesteil Schutz bietet.
Für die Gewährung subsidiären Schutzes und das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 AufenthG sind konkrete Anhaltspunkte für die Geeignetheit staatlicher Schutzmechanismen oder für die Ernsthaftigkeit und Systematik der Gefährdung erforderlich; allgemeine Befürchtungen reichen nicht aus.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist ghanaischer Staatsangehöriger. Er verließ sein Heimatland nach eigenen Angaben am 27.05.2014 und reiste am 28.05.2014 in das Bundesgebiet ein. Im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 26.09.2016 trug er im Wesentlichen Folgendes vor: Sein Bruder sei in Deutschland an einem Herzinfarkt gestorben. Seine Schwester und er hätten ursprünglich den Leichnam nach Ghana bringen wollen. Als sie in Deutschland ihre Visa erhalten hätten, hätten sie ihren Bruder in Deutschland begraben. Der Dorfälteste habe dem Kläger die Schuld am Tod seines Bruders gegeben und gesagt, dass der Kläger „der Nächste“ sei. In seinem Heimatdorf habe man seine Tante mit „magischem Voodoo“ ermordet. Er habe Angst, dass auch er davon sterben würde.
Mit Bescheid vom 20.01.2017 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter sowie den Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet ab. Es stellte fest dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen (Bl. 47 ff. des Verwaltungsvorgangs).
Der Kläger hat am 31.01.2017 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage erfolgte kein weiterer Vortrag.
Er beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 20.01.2017 verpflichten, ihn als Asylberechtigten und als Flüchtling i. S. d. § 3 AsylG anzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass ihm internationaler subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer kann gem. § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zur Möglichkeit der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden sind.
Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache weder mit dem Hauptantrag noch mit den Hilfsanträgen Erfolg.
Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter wie auch für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen nicht vor.
Die vom Kläger gegenüber dem Bundesamt angegebene Begründung für seinen Asylantrag ist nicht geeignet, eine asylerhebliche Verfolgung oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Soweit der Kläger geltend macht, dass er Angst habe, in sein Heimatland zurückzukehren, da der Dorfälteste ihm die Schuld am Tod seines Bruders gebe und ihm ebenfalls mit dem Tode durch Voodoo o. Ä. gedroht habe, begründet dieses Vorbringen – auch wenn man es als wahr unterstellt – keine asyl- oder flüchtlingsrelevante Verfolgung. Denn die behauptete Bedrohung durch den Dorfältesten ist dem Staat Ghana jedenfalls nicht zurechenbar. Es ist nichts substantiiertes dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass der Staat Ghana nicht bereit oder nicht in der Lage wäre, den Kläger vor den von ihm angeblich befürchteten Übergriffen zu schützen. Ghana verfügt über Sicherheitsbehörden, die grundsätzlich Schutz vor Übergriffen privater Dritter gewährleisten. Soweit die Behörden von Übergriffen Dritter erfahren, versuchen die Behörden, diesen Übergriffen entgegenzutreten.
Darüber hinaus ist es dem Kläger auch zuzumuten, sich der angeblichen Bedrohung dadurch zu entziehen, dass er sich in einem Landesteil Ghanas niederlässt, in dem ihm Übergriffe durch den Dorfältesten nicht drohen.
Der Kläger hat bei dieser Sachlage auch offensichtlich keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG.
Für das Bestehen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG liegen keine Anhaltspunkte vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Den Beteiligten steht die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheides schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten wahlweise statt dessen auch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mündliche Verhandlung beantragen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.