Klage auf Anerkennung als Asylberechtigte/Flüchtlinge und Schutzstatus abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger, ein ghanaischer Vater und seine Kinder, klagten gegen die Ablehnung der Anerkennung als Asylberechtigte/Flüchtlinge, subsidiären Schutz sowie Abschiebungsverboten. Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage als unbegründet ab. Die vorgetragenen familiären Konflikte und lang zurückliegende Vorfälle wurden als nicht ausreichend glaubhaft und als nicht flucht- oder staatsschutzrelevant bewertet; auch medizinische Nachweise für ein Abschiebungsverbot lagen nicht vor.
Ausgang: Klage auf Anerkennung als Asylberechtigte/Flüchtlinge, subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) oder Asylberechtigung (Art. 16a GG) ist glaubhaft zu machen, dass eine aufgrund persönlicher Umstände bestehende Verfolgungsgefahr derzeit und ernsthaft besteht; bloße familiäre Konflikte oder zurückliegende Übergriffe genügen nicht ohne substantiierte Anhaltspunkte.
Bei erheblich zurückliegenden Vorfällen ist darzutun, weshalb diese weiterhin eine aktuelle, ernsthafte Gefährdung begründen; pauschale Behauptungen über andauernde Bedrohung sind unbeachtlich.
Subsidiärer Schutz (§ 4 AsylG) setzt ein konkretes, aktuelles Risiko schwerwiegender Nachteile voraus; unsubstantiiertes Vorbringen reicht nicht aus.
Für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG sind aktuelle, fachärztliche Atteste oder konkrete Belege vorzulegen; rein behauptete oder unbenannte medizinische Termine genügen nicht.
Ist die Gefährdung durch private Dritte geltend gemacht, muss substantiiert dargetan werden, dass staatlicher Schutz fehlt oder eine inländische Fluchtalternative nicht zur Verfügung steht; bloße Vermutungen über staatliche Korruption sind hierfür nicht ausreichend.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der am 00.00.0000 geborene Kläger zu 1) ist ghanaischer Staatsangehöriger, hat nach eigenen Angaben sein Heimatland im Februar 2011 verlassen und ist ca. am 20.11.2015 in Deutschland eingereist. Er ist der Vater der beiden minderjährigen Kläger zu 2), geboren am 17.03.2013 in Tripolis (Libyen), und Kläger 3), geboren am 28.02.2016 in Köln. Die Kläger zu 1) und 2) reisten nach Angaben des Klägers zu 1) ca. am 20.11.2015 in das Bundesgebiet ein und beantragten zusammen mit dem Kläger zu 3) am 08.09.2016 die Anerkennung als Asylberechtigte.
Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt – am 09.09.2016 trug der Kläger zu 1) im Wesentlichen vor: Er sei Maler und habe als Tagelöhner immer dann gearbeitet, wenn jemand einen Maler gebracht hat. Nach dem Tod seines Vaters habe es wegen des Erbes im August 2010 Probleme zwischen seiner Tante und seiner Mutter gegeben. Die Tante habe seine Mutter mit einem Stock erschlagen. Sein Bruder und er hätten sodann von der Tante ihren Erbanteil gefordert, was dieser jedoch verweigerte. Nachdem die Tante auch ihn selbst geschlagen habe, habe er aufgegeben und zusammen mit seinem Bruder Ghana verlassen. Zuvor sei er zur Polizei gegangen und habe seine Tante angezeigt. Diese sei jedoch eine Frau mit Beziehungen und habe die Polizisten bestochen. Daraufhin sei der Anzeige nicht nachgegangen worden. Die Anzeige habe er nicht persönlich gestellt, sondern sein jüngerer Bruder. Er selbst sei zu dieser Zeit im Krankenhaus gewesen. Unterlagen könne er zu all dem nicht vorweisen. Die Familien seiner Eltern hätten ihn nicht mehr anerkannt. Er habe Angst vor seiner Tante. Diese wolle bestimmte Personen zum Suchen nach dem Kläger zu 1) schicken und ihn ein zweites Mal „nicht entkommen lassen“. Der Kläger zu 3) habe ein Herzproblem.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.12.2016 wurden der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sowie der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Der subsidiäre Schutzstatus wurde ebenfalls als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Die Abschiebung nach Ghana wurde angedroht.
Die Kläger haben am 23.12.2016 Klage erhoben.
Zur Begründung machten sie über ihren bisherigen Vortrag hinaus im Wesentlichen geltend, dass aufgrund der nicht gelösten familiären Konflikte den Klägern eine konkrete Lebensgefahr drohe. Im Falle einer Rückkehr wären die Kläger ohne staatliche Hilfe den Bedrohungen der Tante ausgesetzt, da anzunehmen sei, dass die Tante die Polizei ein weiteres Mal durch Geldzahlung zum Einstellen der Ermittlungen zwingen werde. Ein Leben in einer anderen Stadt in Ghana wäre ebenso wenig sicher, da die Tante aufgrund ihrer weitreichenden Kontakte den Wohnort der Kläger leicht ausfindig machen könnte. Keinem der Kläger sei es zumutbar, ohne die Mutter und Ehefrau auszureisen
Die Kläger beantragen sinngemäß,
unter Aufhebung des Bundesamtsbescheides vom 14.12.2016 die Beklagte zu verpflichten,
1. die Kläger als Asylberechtigte und als Flüchtlinge im Sinne des § 3 AsylG anzuerkennen,
hilfsweise
2. festzustellen, dass den Klägern internationaler subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist,
hilfsweise
3. festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt zur Begründung Bezug auf die angefochtene Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann gemäß § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zur Möglichkeit der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden sind. Das Gericht entscheidet zudem durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit durch Beschluss vom 21.03.2017 gem. § 76 Abs. 1 AsylG übertragen hat.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des Bundesamtes vom 14.12.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten; sie haben keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Anerkennung als Asylberechtigter oder auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes oder Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter gem. Art. 16a Abs. 1 GG wie auch für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG liegen nicht vor.
Soweit der Kläger zu 1) vorgetragen hat, dass er aus Ghana geflohen sei, weil er von seiner Tante wegen einer Erbschaftsstreitigkeit im August 2010 mit einem Stock geschlagen worden sei und er nun befürchte, bei einer Rückkehr in sein Heimatland erneut von seiner Tante bedroht zu werden, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, eine asyl- oder flüchtlingsrelevante Verfolgung zu begründen.
Selbst wenn man als wahr unterstellt, dass der Kläger zu1) im August 2010 von seiner Tante geschlagen wurde, so ist es jedoch schon nicht glaubhaft dargelegt, dass er nunmehr nach fast acht Jahren noch immer ernsthafte Bedrohungen von Leib und Leben durch die Tante zu befürchten hätte. Denn zum einen hat der Kläger zu 1) im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt selbst vorgetragen, dass die Tante ihn im Zeitraum von August 2010 bis Februar 2011 in Ruhe gelassen hat. Auf die Frage, was er befürchte, wenn er nach Ghana zurückkehren würde, gab er vielmehr an, dass die Familien seiner Eltern ihn nicht anerkennen würden und er nicht wisse, wo er hingehen solle. Andererseits ist auch nichts substantiiert dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Kläger zu 2) und 3) Bedrohungen gleich welcher Art durch die Tante des Klägers zu 1) zu befürchten hätten. Das Vorbringen der Kläger im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren (Az.: 19 L 3187/16.A), wonach der Kläger zu 1) nach wie vor von der Tante bedroht sein sollte, begründet keine erheblichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Bundesamtes. Die Kläger tragen für ihre Behauptung keine Anhaltspunkte vor, die diese – insbesondere vor dem Hintergrund der dem widersprechenden Angaben vor dem Bundesamt – nachvollziehbar erscheinen ließen.
Es ist darüber hinaus jedenfalls nicht plausibel, dass den Klägern im Falle einer – unterstellten – Bedrohung durch die Tante kein Schutz durch staatliche Behörden und auch keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung stünde. Es ist mangels hinreichender Substantiierung schon nicht glaubhaft, dass die Tante des Klägers zu 1) in ganz Ghana so viel Einfluss hat, dass sie die Kläger in allen Landesteilen ausfindig machen und ihnen ernsthaft schaden könnte.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Verhalten der Tante des Klägers zu 1) dem Staat Ghana jedenfalls nicht zurechenbar ist. Die pauschalen Behauptungen der Kläger, dass „davon auszugehen sei“, dass die Tante „ein weiteres Mal die Polizei erfolgreich bestechen würde, um polizeiliche Ermittlungen gegen sie zu beenden“ sind unsubstantiiert und vermögen keine durchgreifenden Zweifel an der grundsätzlich pflichtgemäßen Dienstausübung der ghanaischen Sicherheitskräfte zu begründen. Ghana verfügt über Sicherheitsbehörden, die grundsätzlich Schutz vor Übergriffen privater Dritter gewährleisten. Soweit die Behörden von Übergriffen Dritter erfahren, versuchen die Behörden, diesen Übergriffen entgegenzutreten.
Die Kläger haben bei dieser Sachlage auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG.
Für das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG ist nichts vorgetragen oder ersichtlich. Aus einer Terminvereinbarung in der Kinderkardiologie für den 16.01.2017 ohne Nennung eines Namens oder weitere Angaben lässt sich ebenso wenig auf eine Krankheit des Klägers zu 3) schließen, die einer Abschiebung entgegenstehen würde, wie aus der bereits unsubstantiierten bloßen Behauptung, dass dieser „kurz nach der Geburt verschiedene gesundheitliche Beschwerden, insbesondere an seinem Herzen“ gehabt habe. Entsprechende aktuelle fachärztliche Atteste haben die Kläger nicht vorgelegt.
Soweit die Kläger geltend machen, dass sie auf den Kontakt zu ihrer in Deutschland um Asyl suchenden Ehefrau und Mutter angewiesen seien, werden – unabhängig von der Frage der Plausibilisierung – keine zielstaatsbezogenen Gründe geltend gemacht. Etwaige inländische Hindernisse wären von der dafür zuständigen Auslän-derbehörde zu prüfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.