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Verwaltungsgericht Köln·19 K 12042/16.A·03.05.2018

Klage gegen Ablehnung von Schutzstatus und Abschiebung nach Ghana abgewiesen

Öffentliches RechtAsylrechtAusländer- und AufenthaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, in Libyen geboren, begehrte Anerkennung als Flüchtling bzw. subsidiären Schutz und rügte u. a. mögliche Staatenlosigkeit. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger kraft Abstammung ghanaischer Staatsangehöriger ist und verneinte Verfolgungs- bzw. Abschiebungsverbote. Subsidiärer Schutz wurde mangels substantiiertem Vortrag abgelehnt. Die Klage wurde insgesamt abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Zuerkennung von Schutzstatus und Verboten der Abschiebung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Bestimmung der Staatsangehörigkeit können Gerichte sich auf glaubhafte Angaben zur Abstammung und ethnischen Zugehörigkeit stützen; bei hinreichenden Anknüpfungspunkten ist Staatenlosigkeit nicht anzunehmen.

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Bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG ist auf den Staat der Staatsangehörigkeit (bei Staatenlosen auf den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts) abzustellen; eine Asylberechtigung setzt konkrete Verfolgungsgefahren im jeweiligen Staat voraus.

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Die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG erfordert einen substantiierten Vortrag und gegebenenfalls Beweismittel, die ein von der allgemeinen Lage abweichendes Risiko eines ernsthaften Schadens für den Betroffenen begründen.

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Die isolierte Anfechtung der Feststellung, ein Asylantrag sei offensichtlich unbegründet (§ 29a AsylG), ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, wenn ihre Aufhebung die aufenthaltsrechtliche Lage nicht verbessert und eine Verpflichtungsklage vorrangig ist.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 11 Abs. 7 AufenthG§ 11 Abs. 1 AufenthG§ 3 Abs. 1 AsylG§ 102 Abs. 2 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger wurde nach seinen Angaben am 00.00.1996 in B.  L.     in Libyen geboren. Er reiste nach seinen Angaben der Erstbefragung am 10.06.2015 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 08.07.2016 die Anerkennung als Asylberechtigter.

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Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt – am 17.11.2016 trug der Kläger vor, dass er der Volksgruppe der Ashanti angehöre. Sein Vater heiße P.    P1.     und seine Mutter B1.      . Seine Mutter sei verstorben. Wo sein Vater lebe, wisse er nicht. Er kenne seinen Vater nicht. Auf Befragen nach dem Grund für die Ausreise seiner Familie von Ghana nach Libyen gab

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der Kläger an, seine Mutter sei vor der Geburt des Klägers nach Libyen gegangen, um dort als Prostituierte zu arbeiten. Seine Mutter habe dann auch in Libyen als Prostituierte gearbeitet. Er habe mit seiner Mutter in Tripolis gelebt. In Libyen habe Krieg geherrscht. Seine Mutter habe ihn zum Einkaufen in die Stadt geschickt. Als er zurückgekommen sei, sei ihr Wohnhaus zerstört gewesen und seine Mutter verstorben. Er sei dann mit einem Mann, den er zufällig auf der Straße getroffen habe, nach Bengasi gegangen und habe dort auf einer Baustelle als Bauhelfer gearbeitet. Er habe dem Mann gesagt, dass er keine Familie mehr habe. Der Mann habe ihm dann gesagt, dass er ihm helfen könne, nach Europa zu gehen. Er habe Libyen am 11.10.2014 verlassen und sei über Algerien nach Marokko gegangen, wo er sich bis zu seiner Weiterreise nach Spanien 8 Monate aufgehalten habe.

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Das Bundesamt sah den Kläger als ghanaischen Staatsangehörigen an und lehnte den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter sowie den Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes mit Bescheid vom 08.12.2016, dem Kläger zugestellt am 15.12.2016, als offensichtlich unbegründet ab. Es stellte fest dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, forderte den Kläger unter Fristsetzung zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Ghana an. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 7 AufenthG befristete das Bundesamt auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.

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Der Kläger hat am 21.12.2016 Klage erhoben.

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Er trägt zur Begründung der Klage vor, es könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass er ghanaischer Staatsangehöriger sei. Er sei in Libyen geboren und habe sich 18 Jahre bis zu seiner Ausreise nach Deutschland aufgehalten. Seine Mutter sei vor seiner Geburt von Ghana nach Libyen gegangen. Die Herkunft seines Vaters sei unbekannt. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er staatenlos sei. Bei der nach § 3 AsylG anzustellenden Verfolgungsprognose sei deshalb nicht auf Ghana, sondern auf das Land seines gewöhnlichen Aufenthaltes, nämlich Libyen abzustellen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 08.12.2016 zu verpflichten,

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1. ihn als Flüchtling i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG anzuerkennen, hilfsweise

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2. festzustellen, dass ihm internationaler subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist, hilfsweise,

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3. festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise,

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4. den Bescheid des Bundesamtes vom 08.12.2016 insoweit aufzuheben, als sein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Bundesamtsakte.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl keiner der Beteiligten zur mündlichen Verhandlung am 04.05.2018 erschienen ist. Die Beteiligten wurden ordnungsgemäß unter Hinweis gem. § 102 Abs. 2 VwGO darauf geladen, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann.

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Der Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter ist nicht Streitgegenstand. Der Kläger hat eine auf Anerkennung als Asylberechtigter gerichtete Verpflichtungsklage nicht erhoben.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1 AsylG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 – Genfer Flüchtlingskonvention (BGBl. 1953 II, S. 559, 560, im Folgenden: GFK), wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG nach Maßgabe von §§ 3a bis 3e AsylG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung der GFK ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 kann gemäß § 3c AsylG ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure setzt voraus, dass der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative, § 3e AsylG.

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Maßgeblich für die Beurteilung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für den Kläger ist § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) AsylG. Der Kläger ist nicht staatenlos, vielmehr besitzt er zur Überzeugung des Gerichts die ghanaische Staatsangehörigkeit. Er ist als Sohn der ghanaischen Staatsangehörigen B1.      P1.     nach Art. 6 Abs. 2 der am 07.03.1993 in Kraft getretenen Verfassung der Republik Ghana selbst ghanaischer Staatsangehöriger. Nach Art 6 Abs. 2 der Verfassung Ghanas wird derjenige, der – wie der Kläger – nach Inkrafttreten der Verfassung in Ghana oder außerhalb Ghanas geboren wurde, vorbehaltlich der Verfassung mit der Geburt ghanaischer Staatsangehöriger, wenn einer seiner Eltern oder Großeltern ghanaischer Staatsangehöriger ist oder war. Der in Libyen geborene Kläger stammt von einer ghanaischen Staatsangehörigen ab. Dass es sich bei der verstorbenen Mutter des Kläger B1.      P1.     um eine ghanaische Staatsangehörige handelte, ergibt sich aus den Angaben des Klägers. Nach Angaben des Klägers hat die Mutter bis zu ihrer Ausreise nach Libyen in Ghana gelebt. Der Kläger hat sich selbst dem Volk der Ashanti zugehörig angesehen, das in der Ahanti-Region in Ghana beheimatet ist.

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Der Kläger hat keine Umstände vorgetragen, dass ihm abweichend von § 29 a Abs. 1 AsylG eine Verfolgung i.S.v. § 3 Abs. 1 AsylG in Ghana droht.

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Der Kläger hat bei dieser Sachlage auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Der Kläger hat keine Tatsachen oder Beweismittel angegeben, die die Annahme begründen, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG droht.

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Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor.

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Die Abschiebungsandrohung entspricht §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG.

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Soweit der Kläger die Aufhebung des Bescheides vom 08.12.2016 insoweit begehrt, als sein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, ist die isolierte Anfechtungsklage mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig. Die Anfechtungsklage ist gegenüber der vorrangig zu erhebenden Verpflichtungsklage nicht rechtsschutzintensiver. Eine isolierte Aufhebung des Offensichtlichkeitsurteils würde die aufenthaltsrechtliche Position des Klägers nicht verbessern, weil eine Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet nach § 29 a AsylG – anders als nach § 30 Abs. 3 Nrn. 1 – 6 AsylG – keine Sperrwirkung nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels begründet. Im Übrigen ist Anfechtungsklage auch unbegründet, weil die Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet nach § 29 a AsylG aus den oben zu § 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen auch zu Recht erfolgte.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.