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Verwaltungsgericht Köln·19 K 1192/17.A·30.08.2018

Abweisung der Klage gegen Asylablehnung und Einreise-/Aufenthaltsverbot

Öffentliches RechtAsylrechtAusländer- und AufenthaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger (ghanaischer Staatsangehöriger) klagte gegen den Bescheid des Bundesamts, mit dem sein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt, eine Abschiebungsandrohung und ein behördliches Einreise‑ und Aufenthaltsverbot angeordnet wurden. Das Gericht hielt die Anfechtungsklage nur für die Ziffern zur Abschiebungsandrohung und zum Einreiseverbot für statthaft; im Übrigen wäre eine Verpflichtungsklage erforderlich. Soweit entscheidungserheblich, bestätigte das Gericht die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Regelungen und wies die Klage ab; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Klage gegen Asylablehnung, Abschiebungsandrohung und behördliches Einreise‑ und Aufenthaltsverbot abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO ist unzulässig, soweit mit ihr die Erwirkung eines begünstigenden Verwaltungsakts erstrebt wird; für die Durchsetzung eines solchen Anspruchs ist die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft.

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Das Bundesamt kann eine Abschiebungsandrohung nach §§ 59, 60 Abs. 10 AufenthG i.V.m. §§ 34, 36 AsylG erlassen, wenn der Asylantrag nach § 29a AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, kein Aufenthaltstitel vorliegt und keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG bestehen.

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Die Anordnung eines behördlichen Einreise‑ und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 AufenthG ist eine auf pflichtgemäßem Ermessen beruhende Maßnahme; sie ist gerechtfertigt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (offensichtlich unbegründeter Asylantrag, kein subsidiärer Schutz, kein Aufenthaltstitel, kein Abschiebungsverbot) vorliegen und keine schutzwürdigen Belange entgegenstehen.

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Die Versagung der Zuerkennung von Flüchtlingseigenschaft, Asylanerkennung oder subsidiärem Schutz ist rechtmäßig, wenn der Vortrag des Asylbewerbers die maßgeblichen Voraussetzungen nicht substantiiert darlegt und das Bundesamt die Ablehnung nicht in rechtsverletzender Weise getroffen hat.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG§ 11 Abs. 7 AufenthG§ 11 Abs. 1 AufenthG§ 101 Abs. 2 VwGO§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leiste

Tatbestand

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Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist ghanaischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 27.12.2014 in das Bundesgebiet ein und stellte am 29.01.2015 seinen förmlichen Asylantrag. Der Kläger trug im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt im Wesentlichen Folgendes vor: In Ghana habe er als Goldgräber gearbeitet und im Monat durchschnittlich 450,00 € verdient. An einem Sonntag hätten fünf seiner Mitarbeiter ohne sein Wissen in der Mine gearbeitet. Drei von ihnen seien währenddessen aufgrund einer Überflutung der Mine verstorben. Die Familien der Verstorbenen und die Polizei hätten hierfür zu Unrecht verantwortlich gemacht. Er sei von den Familien verprügelt und bedroht worden. Die Polizei hätte ihn misshandelt und für drei Wochen in Gewahrsam genommen. Sodann sei er wieder freigelassen worden, damit die Sache „vor Gericht komme“. Zu einer Gerichtsverhandlung sei es jedoch nicht gekommen.

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Mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.01.2017 wurden die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1), auf Asylanerkennung (Ziff. 2) sowie auf subsidiären Schutz (Ziff. 3) als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 4). Die Abschiebung nach Ghana wurde angedroht (Ziff. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 7 AufenthG wurde angeordnet und auf zehn Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Ziff. 6). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 7). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid (Beiakte 2, Bl. 91 ff.) verwiesen.

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Der Kläger hat am 30.01.2017 Klage erhoben. Über sein bisheriges Vorbringen im Verwaltungsverfahren hinaus erfolgt kein weiterer Vortrag.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid vom 20.01.2017 (Az.: 0000000-238) aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie nimmt zur Begründung Bezug auf ihre angefochtene Entscheidung.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich insoweit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Beklagte hat ihr Einverständnis mit allgemeiner Prozesserklärung vom 27.06.2017 erklärt.

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Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits größtenteils unzulässig und darüber hinaus vollumfänglich unbegründet.

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Die ausdrücklich erhobene Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO ist nur in Bezug auf die Ziffern 5 und 6 des Bescheides zulässig. Im Übrigen ist sie unzulässig, da sie nicht die statthafte Klageart (vgl. § 88 VwGO) ist. Statthaft wäre hinsichtlich der angefochtenen Regelungen des Bescheides im Hinblick auf die übrigen Ziffern vielmehr die Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO, da einzig der Erlass der im Asylantragsverfahren beantragten begünstigenden Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG (vgl. Ziffern 1, 2, 3, 4 und 7) dem Rechtsschutzziel des Klägers entsprechen würde. Insbesondere hinsichtlich Ziff. 7 des Bescheides würde eine isolierte gerichtliche Aufhebung der Befristungsentscheidung zu einer unbefristeten Geltung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots führen, vgl. § 11 Abs. 1,  2 AufenthG,

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vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 29.11.2013 – 10 C 13.1191, juris m. w. N.

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Hinsichtlich der angefochtenen Regelungen in Ziff. 5 und Ziff. 6 des Bescheides ist die Klage unbegründet. Diese Verwaltungsakte sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Die Abschiebungsandrohung in Ziff. 5 des Bescheides vom 20.01.2017 findet ihre rechtliche Grundlage in §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG. Demgemäß erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Asylantrag des Klägers wurde vollumfänglich (vgl. Bescheid vom 20.01.2017) als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt. Insbesondere liegen auch keine Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vor. Auf die Gründe im PKH-Beschluss der Kammer vom 09.05.2017 wird insoweit Bezug genommen.

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Die in Ziff. 6 des Bescheides enthaltene Anordnung eines behördlichen Einreise- und Aufenthaltsverbot entspricht § 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Nach § 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 ff. kann das Bundesamt gegen einen Ausländer, dessen Asylantrag – wie hier – nach § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Insbesondere macht der Kläger insofern auch keine schutzwürdigen Belange geltend, sodass sich die Anordnung des behördlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes im Sinne einer ordnungsgemäßen Ermessensentscheidung im Rahmen von § 40 VwVfG bewegt.

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Ungeachtet der Tatsache, dass es hierauf nicht mehr entscheidungserheblich ankommt, ist die Klage auch hinsichtlich ihres unzulässigen Teils unbegründet. Insbesondere die Ablehnung der beantragten Schutzstatus ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da der Kläger keine Ansprüche auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung, auf Zuerkennung subsidiären Schutzes und auf Feststellung von Abschiebungsverboten hat. Insoweit wird vollumfänglich auf die Gründe im PKH-Beschluss der Kammer vom 09.05.2017 Bezug genommen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b Abs. 1 AsylG.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

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2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht  oder

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3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

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Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.