Kita-Elternbeitrag: Geschwisterermäßigung bei beitragsfreiem Vorschulkind (Köln)
KI-Zusammenfassung
Die Kläger wandten sich gegen die Festsetzung von Elternbeiträgen für die Kita-Betreuung ihres jüngeren Kindes, weil das ältere Kind im letzten Kindergartenjahr nach § 23 Abs. 3 KiBiz NRW beitragsfrei war. Streitpunkt war, ob die kommunale Geschwisterregelung (§ 8 Abs. 3 Beitragssatzung) mit § 23 Abs. 5 Satz 3 KiBiz NRW vereinbar ist. Das VG Köln hielt die Differenzberechnung (Beitrag Geschwisterkind minus fiktiver Beitrag des Vorschulkindes) für rechtmäßig und wies die Klage ab. Ein Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Beiträge bestand daher nicht.
Ausgang: Anfechtungs- und Rückzahlungsklage gegen Kita-Elternbeitrag wegen Geschwisterregelung vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine kommunale Beitragssatzung darf bei einem gesetzlich beitragsfreien Vorschulkind eine Geschwisterermäßigung als Differenz zwischen dem Beitrag des zahlungspflichtigen Kindes und einem fiktiven Beitrag des Vorschulkindes vorsehen.
§ 23 Abs. 5 Satz 3 KiBiz NRW verpflichtet den Satzungsgeber nicht, Geschwisterkinder von beitragsfreien Vorschulkindern vollständig von Elternbeiträgen freizustellen; die konkrete Ausgestaltung der Berücksichtigung unterliegt kommunalem Gestaltungsspielraum.
Der kommunale Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung von Geschwisterregelungen ist erst überschritten, wenn Familien mit mehreren Kindern durch die Regelung nicht in einer Höhe entlastet werden, die dem Landeszuschuss zum Ausgleich der Beitragsfreistellung des Vorschuljahres entspricht.
Eine satzungsrechtliche Sonderregelung für Geschwister eines beitragsfreien Vorschulkindes steht nicht im Widerspruch zu einer allgemeinen Geschwisterregelung, wenn sie die gesetzlich geforderte fiktive Beitragspflicht des Vorschulkindes systematisch in die Berechnung einbezieht.
Ist der Elternbeitragsbescheid rechtmäßig, besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der im streitigen Zeitraum entrichteten Elternbeiträge.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 21 A 4232/18 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Kläger sind Eltern ihrer am 00.00.2011 geborenen Tochter M. T. und ihres am 00.00.2016 geborenen Sohnes D. B. . Die Tochter besuchte in der Zeit vom 01.08.2016 bis zum 31.07.2017 als Vorschulkind die öffentlich geförderte Kindertageseinrichtung T1. . Q. in Köln in einem Betreuungsumfang von 45 Wochenstunden. Der Sohn besuchte ab dem 01.11.2016 in einem Betreuungsumfang von 45 Wochenstunden die öffentlich geförderte Kindertageseinrichtung A. in Köln-Q1. . Für die Betreuung der Tochter ohne Anwendung der gesetzlichen Beitragsfreistellung für Vorschulkinder nach § 23 Abs. 3 Kibiz NRW hätten die Kläger auf der Grundlage der für sie geltenden Einkommensstufe bis 61.355,00 € einen monatlichen Elternbeitrag in Höhe von 193,94 € zu zahlen gehabt. Für die Betreuung des Sohnes hätten die Kläger ohne Anwendung der satzungsrechtlichen Geschwisterregelung des § 8 der Beitragssatzung (BS) der Beklagten bis zum 31.07.2017 einen monatlichen Beitrag in Höhe von 331,65 € zu zahlen gehabt.
Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 20.10.2016 für die Betreuung des Sohnes D. B. in der Zeit vom 01.11.2016 bis zum 31.07.2017 einen monatlichen Elternbeitrag von137,71 € und für die Zeit ab dem 01.08.2017 einen monatlichen Beitrag von 331,65 € fest. Für die Betreuung der Tochter M. T. setzte sie für die Zeit ab dem 01.08.2016 keinen Elternbeitrag fest, weil die Tochter als Vorschulkind in ihrem letzten Kindergartenjahr gesetzlich gem. § 23 Abs. 3 Kibiz NRW beitragsfrei war.
Die Kläger legten gegen den Beitragsbescheid am 09.11.2016 Widerspruch ein, soweit der Beitragsbescheid für die Zeit vom 01.11.2016 bis zum 31.07.2017 Beiträge für die Betreuung ihres Sohnes festsetzt. Zur Begründung führten sie aus, die satzungsrechtliche Geschwisterregelung des § 8 BS verstoße gegen die gesetzliche Vorschrift des § 23 Abs. 5 Satz 3 KibiZ NRW. Gesetzlich von der Beitragspflicht freigestellte Vorschulkinder seien nach dieser Bestimmung so zu berücksichtigen, als ob für sie ein Beitrag zu leisten sei. Da nach der Beitragssatzung der Beklagten nur für ein Kind Elternbeiträge zu zahlen seien, müsse ihr Vorschulkind M. als beitragspflichtiges Kind behandelt werden. Für ein zweites Kind könne kein Elternbeitrag mehr festgesetzt werden.
Die Beklagte wies den Widerspruch der Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.2016 unter Hinweis auf § 8 Abs. 3 BS zurück. Handele es sich bei dem beitragsfreien Vorschulkind um ein satzungsrechtlich beitragsfreies Geschwisterkind, sei für das beitragspflichtige Geschwisterkind des Vorschulkindes nur die Differenz zwischen dem Beitrag des Geschwisterkindes und dem fiktiven Beitrag des Vorschulkindes zu zahlen. Die Differenz betrage im Falle der Kläger 137,71 €. Die für Geschwisterkinder von Vorschulkindern vorgesehene Geschwisterregelung des § 8 Abs. 3 BS sei mit den gesetzlichen Vorgaben des § 23 Abs. 5 Satz 3 Kibiz NRW vereinbar.
Die Kläger haben am 17.12.2016 Anfechtungsklage erhoben, die sie am 14.09.2017 um den Antrag erweitert haben, ihnen die von ihnen im streitigen Zeitraum gezahlten Beiträge zurückzuerstatten.
Zur Begründung machen sie geltend, dass die für Geschwister von Vorschulkindern geltende satzungsrechtliche Geschwisterregelung des § 8 Abs. 3 BS in Widerspruch zu der Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 1 BS stehe, weil sie im Gegensatz zu § 8 Abs. 1 Satz 1 BS von 2 Zahlkindern ausgehe. Die satzungsrechtliche Geschwisterregelung missachte die gesetzliche Vorgabe des § 23 Abs. 5 Satz 3 KibiZ NRW, wonach gesetzlich beitragsfreie Vorschulkinder bei satzungsrechtlichen Geschwisterregelungen so zu berücksichtigen seien, als ob für sie ein Elternbeitrag zu leisten wäre.
Die Kläger beantragen,
1. den Bescheid der Beklagten vom 20.10.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2016 aufzuheben, soweit darin für den Zeitraum vom 01.11.2016 bis zum 31.07.2017 Elternbeiträge festgesetzt werden,
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 1.239,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, dass die satzungsrechtliche Geschwisterregelung im Falle der Kläger korrekt angewandt sei. Bedenken, dass die satzungsrechtliche Geschwisterregelung gegen höherrangiges Recht verstoße, bestünden nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 10.10.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Veranlagung der Kläger zu Elternbeiträgen für ihren Sohn B. D. in der Zeit vom 01.11.2016 bis zum 31.07.2017 ist von den Bestimmungen der auf der Grundlage von § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII i.V.m. § 23 Abs. 1 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – Kibiz NRW) ergangenen Beitragssatzung der Beklagten in der Fassung der Änderungssatzung vom 08.07.2016 gedeckt.
Nach §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Satz 1 BS haben die Eltern von Kindern, für die ein gültiger Betreuungsvertrag mit einer Kindertageseinrichtung besteht und für die ein Betreuungsplatz zur Verfügung steht, monatlich einkommensabhängige öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten der Einrichtungen zu entrichten. Im Falle des Sohnes B. D. sind diese Voraussetzungen erfüllt. Für ihn stand aufgrund eines Betreuungsvertrages ein Betreuungsplatz in der Zeit vom 01.11.2016 bis zum 31.07.2017 in einem Betreuungsumfang von 45 Wochenstunden in der öffentlich geförderten Kita „A. “ zur Verfügung. Die Beitragsfestsetzung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die Kläger auf der Grundlage der von ihnen gemachten Angaben zu ihren Einkommensverhältnissen zutreffend der Einkommensstufe bis 61.355,00 € zugeordnet und unter fehlerfreier Anwendung der für Geschwister von Vorschulkindern vorgesehenen Geschwisterregelung gem. § 8 Abs. 3 BS auf monatlich 137,71 € festgesetzt.
Die für Geschwister von Vorschulkindern geltende satzungsrechtliche Geschwisterregelung des § 8 Abs. 3 BS lautet wie folgt:
„Handelt es sich bei dem Vorschulkind nach Abs. 2 um ein nach Absatz 1 beitragsfreies Geschwisterkind, so müssen die Zahlunggspflichtigen höchstens die Differenz des Beitrags für das Zahlkind zu dem des Vorschulkindes bezahlen...“
Der maßgebliche Differenzbetrag von 137,71 € ist zutreffend berechnet. Für die Betreuung der Tochter hätten die Kläger ohne Anwendung der gesetzlichen Beitragsfreistellung für Vorschulkinder nach § 23 Abs. 3 Kibiz NRW auf der Grundlage der für sie geltenden Einkommensstufe bis 61.355,00 € einen monatlichen Elternbeitrag in Höhe von 193,94 € zu zahlen gehabt. Für die Betreuung des Sohnes hätten die Kläger ohne Anwendung der satzungsrechtlichen Geschwisterregelung des § 8 der Beitragssatzung (BS) der Beklagten bis zum 31.07.2017 einen monatlichen Beitrag in Höhe von 331,65 € zu zahlen gehabt. Die Differenz von 331,65 € und 193,94 € beträgt 137,71 €.
Die für Geschwisterkinder eines Vorschulkindes vorgesehene satzungsrechtliche Geschwisterregelung des § 8 Abs. 3 BS ist mit höherrangigem Recht, insbesondere mit § 23 Abs. 5 Satz 3 Kibiz NRW vereinbar. Nach dieser Bestimmung sind Kinder, deren Tagesbetreuung nach § 23 Abs. 3 Kibiz NRW elternbeitragsfrei ist, bei Geschwisterregelungen so zu berücksichtigen, als ob für sie ein Elternbeitrag zu leisten wäre.
Die für Geschwisterkinder von Vorschulkindern geltende Geschwisterermäßigung verstößt weder gegen Wortlaut noch gegen Sinn und Zweck der Vorschrift des § 23 Abs. 5 Satz 3 Kibiz NRW. Die Einführung des § 23 Abs. 5 Satz 3 Kibiz NRW zum 01.08.2014 war eine Reaktion des Gesetzgebers darauf, dass einige Kommunen satzungsrechtliche Geschwisterregelungen erlassen hatten, die nur zur Anwendung kamen, wenn mehr als ein Kind einer Familie beitragspflichtig eine Kindertageseinrichtung besuchte. Mit dem § 23 Abs. 5 Satz 3 Kibiz NRW wollte der Gesetzgeber zunächst erreichen, dass gesetzlich beitragsfreie Vorschulkinder nicht vom Anwendungsbereich satzungsrechtlicher Geschwisterregelungen ausgenommen werden dürfen. Darüber hinaus sollte mit der gesetzlichen Neuregelung sichergestellt werden, dass die gesetzlich vorgesehene Beitragsfreistellung für Vorschulkinder, die auch für Einzelkinder einer Familie gilt, auch bei Familien mit mehreren Kindern eine finanzielle Entlastung bewirkt, deren Vorschulkind – auch ohne die gesetzliche Freistellung des § 23 Abs. 3 Kibiz NRW - bereits nach kommunalen satzungsrechtlichen Geschwisterregelungen von der Beitragspflicht freigestellt ist.
Die satzungsrechtliche Geschwisterregelung ist mit dem genannten gesetzgeberischen Zweck des § 23 Abs. 5 Satz 3 Kibiz NRW vereinbar. Sie schließt Vorschulkinder nicht vollständig von ihrem Anwendungsbereich aus. Sie stellt mit der eigens für Geschwister von Vorschulkindern geschaffenen Geschwisterermäßigung sicher, dass auch bei Familien mit mehreren Kindern über die satzungsrechtliche Geschwisteregelung eine finanzielle Entlastung eintritt, die über die Beitragsfreistellung für das Vorschulkind hinausgeht. Eltern mehrerer Kinder werden für das Geschwisterkind eines Vorschulkindes nicht zu einem Elternbeitrag gem. § 8 Abs. 1 BS in voller Höhe, sondern nur in Höhe der Differenz zwischen dem Beitrag für das Geschwisterkind und dem fiktiv für das Vorschulkind zu zahlenden Beitrag veranlagt. Die Beklagte ist gesetzlich nicht verpflichtet, Geschwisterkinder von Vorschulkindern mit ihrer satzungsrechtlichen Geschwisterregelung vollständig von der Beitragspflicht freizustellen. Mit der Formulierung „berücksichtigen“ überlässt es der Wortlaut des § 23 Abs. 5 Satz 3 Kibiz NRW dem satzungsrechtlichen Gestaltungsspielraum der Kommune, wie sie die Geschwisterregelung unter Einbeziehung der Vorschulkinder ausgestaltet. Der Gestaltungsspielraum der Kommune ist erst dann überschritten, wenn die finanzielle Entlastung für Eltern mehrerer Kinder nicht in der Höhe des Landeszuschusses ausfällt, den die Kommune zum Ausgleich des Einnahmeausfalls für die Beitragsfreistellung von Vorschulkindern vom Land nach § 21 d Abs. 10 Kibiz NRW erhält. Diese Grenze ist hier nicht überschritten. Die Beklagte gibt den Landeszuschuss für die Freistellung von Vorschulkinder dadurch an die Eltern mehrerer Kinder weiter, indem sie den für Geschwisterkinder eigentlich zu zahlenden Beitrag um den Beitrag mindert, der für das Vorschulkind zu zahlen gewesen wäre und den sie durch den Landeszuschuss nach § 21 d Abs. 10 Kibiz NRW für Betreuung der Vorschulkinder vom Land ersetzt bekommt. Damit ist gewährleistet, dass der Landeszuschuss den Eltern von Vorschulkindern zugutekommt, und die Beklagte ihre eigene satzungsrechtliche Geschwisterregelung nicht mit dem Landeszuschuss für Vorschulkinder finanziert.
Soweit die Kläger meinen, die Bestimmung des § 8 Abs. 3 BS stehe in Widerspruch zu der Vorschrift des § 8 Abs. 1 BS, weil sie im Gegensatz zu § 8 Abs. 1 Satz 1 BS von 2 Zahlkindern ausgehe, greift dieser Einwand nicht durch. § 8 Abs. 3 BS berücksichtigt – wie gesetzlich von § 23 Abs. 5 Satz 3 Kibiz NRW gefordert – fiktiv die Beitragspflicht für das Vorschulkind und trifft für Geschwisterkinder von Vorschulkindern eine Sonderregelung, die den für das Geschwisterkind als alleinigem Zahlkind zu zahlenden Beitrag um den fiktiv für das Vorschulkind zu zahlenden Beitrag mindert.
Ist der angefochtene Beitragsbescheid somit rechtmäßig, bleibt auch die mit dem Antrag zu 2) erhobene Klage auf Rückerstattung der gezahlten Beiträge ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.