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Verwaltungsgericht Köln·19 K 1169/10·29.03.2012

Klage gegen rückwirkende Erhöhung von Elternbeiträgen für OGS abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger, Eltern eines OGS-Schülers, klagten gegen einen Bescheid der Beklagten, der für 01/2006–07/2007 den monatlichen Elternbeitrag von 80 € auf 100 € erhöhte und eine Nachforderung von 380 € festsetzte. Streitpunkt waren die maßgebliche Einkommensgrundlage und die Zulässigkeit der rückwirkenden Erhöhung. Das VG Köln wies die Klage ab: Die Satzung knüpft an die Summe der Einkünfte i.S.v. § 2 EStG, die Einstufung in die höhere Einkommensstufe und die rückwirkende Festsetzung waren rechtmäßig.

Ausgang: Klage der Eltern gegen erhöhten Elternbeitrag und Nachforderungsbescheid als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Bemessung von Elternbeiträgen gemäß kommunaler Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1, 2 EStG maßgeblich; das zu versteuernde Einkommen ist nicht ohne Weiteres als Bemessungsgrundlage anzusetzen.

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Ein zuvor erlassener Elternbeitragsbescheid, der lediglich die Beitragslast festsetzt, ist kein begünstigender Verwaltungsakt, der nachträgliche, rechtmäßig begründete Beitragserhöhungen für denselben Zeitraum ausschließt.

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Rückwirkende Erhöhungen von Elternbeiträgen sind zulässig, wenn sie auf satzungsmäßiger und gesetzlicher Grundlage beruhen und die formellen Voraussetzungen eingehalten sind.

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Zahlungen des Verpflichteten tilgen nur insoweit spätere Forderungen, als die Buchung bzw. Zuordnung der Zahlung nachweislich auf die betreffenden Forderungen entfällt; auf ältere oder gestundete Forderungen gezahlte Beträge führen nicht automatisch zur Erfüllung neu festgesetzter Nachforderungen.

Relevante Normen
§ 101 Abs. 2 VwGO§ 2 Abs. 1, 2 EStG§ 17 Abs. 4 GTK NRW§ 2 Abs. 2 EStG§ 12 Abs. 1 Nr. 5 a) KAG NRW i.V.m. § 225 Abs. 2 AO§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der am 00.00.1996 geborene Sohn der Kläger M. besuchte in der Zeit von August 2005 bis Juli 2007 die offene Ganztagsschule (OGS) T. , B.---------straße 000 in Bonn.

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Mit Bescheiden vom 29.11.2005 und 29.10.2006 zog die Beklagte die Kläger für die Zeit von 08/2005 bis 07/07 zu monatlichen Elternbeiträgen in Höhe von 80,00 EUR heran. Die Beklagte stufte die Kläger bei der Beitragsfestsetzung in die Einkommenstufe von über 24.542,00 EUR bis 36.813,00 EUR ein.

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Nachdem die Beklagte die Kläger unter dem 05.05.2008 und 29.05.2008 vergeblich um Vorlage aktueller Einkommensnachweise für das Beitragsjahr aufgefordert hatte, setzte sie mit Bescheid vom 15.07.2008 für die Zeit von 01/06 bis 07/07 den monatlichen Höchstbeitrag von 100,00 EUR fest und forderte die Kläger zur Nachzahlung von 380,00 EUR bis zum 01.09.2008 auf. Ausweislich eines im Verwaltungsvorgang befindlichen Aktenvermerks teilte der Kläger zu 1) der Beklagten am 18.09.2009 telefonisch mit, dass ihm Steuerbescheide für die Jahre 2006 und 2007 nicht vorlägen. Er habe gegen alle Bescheide des Finanzamtes Einspruch eingelegt. Er werde sich zukünftig wieder melden und den Sachstand mitteilen. Daraufhin änderte die Beklagte den Bescheid vom 15.07.2008 und setze mit Bescheid vom 18.09.2008 für die Zeit von 01/06 bis 07/07 wieder einen monatlichen Beitrag von 80,00 EUR fest.

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Unter dem 16.06.2009, 27.10.2009 und 02.12.2009 forderte die Beklagte die Kläger vergeblich um Vorlage der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2006 und 2007 auf.

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Nachdem die Kläger diesen Aufforderungen nicht Folge geleistet hatten, setzte die Beklagte mit Bescheid vom 01.02.2010 für die Zeit von 01/2006 bis 07/2007 den monatlichen Höchstbeitrag von 100,00 EUR fest und forderte die Kläger zur Nachzahlung von 380,00 EUR bis zum 01.04.2010 auf.

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Die Kläger haben am 26.02.2010 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, die Beitragsfestsetzung sei fehlerhaft. Die Bemessungsgrundlage der Elternbeiträge sei das zu versteuernde Einkommen nebst Sonderabzugsbeträgen. Auf der Grundlage ihres zu versteuernden Einkommen, das durch die von ihnen vorgelegten Steuerbescheide belegt werde, sei für die Jahre 2006 und 2007 lediglich ein monatlicher Beitrag von 80,00 EUR festzusetzen. Selbst wenn auf der Grundlage ihres Einkommens ein monatlicher Beitrag von 100,00 EUR festzusetzen wäre, sei die Beklagte in ihrem Fall daran gehindert. Sie habe mit Bescheid vom 18.09.2008 nach Prüfung der Einkommens- und Steuerunterlagen einen Elternbeitrag von 80,00 EUR festgesetzt. Diesen Bescheid könne sie nachträglich nicht mehr ändern. In der Rechtsbehelfsbelehrung des genannten Bescheides werde darauf hingewiesen, dass nur innerhalb eines Monats gegen ihn Klage erhoben werden könne. In jedem Falle sei das Leistungsgebot über 380,00 EUR fehlerhaft. Sie hätten die mit dem Bescheid festgesetzten Beitragsforderungen bereits teilweise erfüllt. Ausweislich der von der Beklagten unter dem 30.09.2008 erstellten Bescheinigungen hätten sie in den Jahren 2006 und 2007 Elternbeiträge in Höhe von insgesamt 1.760,00 EUR an die Beklagte gezahlt. Die mit dem angefochtenen Bescheid festgetzten Beiträge ergäben eine Gesamtforderung in Höhe von 1.900,00 EUR Unter Berücksichtigung der bereits gezahlten 1.760,00 EUR könne die Beklagte allenfalls eine Nachzahlung von 140,00 EUR verlangen.

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Die Kläger beantragen sinngemäß,

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Den Bescheid der Beklagten vom 01.02.2010 aufzuheben, soweit dieser für die Zeit von 01/2006 bis 07/2007 einen monatlichen Elternbeitrag von mehr als 80,00 EUR festsetzt und die Beklagte zu verurteilen, 240,00 EUR an bereits gezahlten Beiträgen an sie zurückzuzahlen, hilfsweise das Leistungsgebot im Bescheid vom 01.02.2010 aufzuheben, soweit sie mit ihm zu einer Nachzahlung von mehr als 140,00 EUR aufgefordert werden.

  1. Den Bescheid der Beklagten vom 01.02.2010 aufzuheben, soweit dieser für die Zeit von 01/2006 bis 07/2007 einen monatlichen Elternbeitrag von mehr als 80,00 EUR festsetzt und
  2. die Beklagte zu verurteilen, 240,00 EUR an bereits gezahlten Beiträgen an sie zurückzuzahlen, hilfsweise
  3. das Leistungsgebot im Bescheid vom 01.02.2010 aufzuheben, soweit sie mit ihm zu einer Nachzahlung von mehr als 140,00 EUR aufgefordert werden.
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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Ihrer Auffassung nach ist der monatliche Beitrag in Höhe von 100,00 EUR auf der Grundlage der von den Klägern im gerichtlichen Verfahren gemachten Angaben zu ihrem Einkommen in den Jahren 2006 und 2007 zu Recht festgesetzt worden. Der im Bescheid ausgewiesene Nachzahlungsbetrag von 380,00 EUR sei ebenfalls zutreffend. Soweit in den von Klägern vorgelegten Bescheinigungen vom 30.09.2008 bestätigt werde, dass die Kläger in den Jahren 2006 und 2007 Elternbeiträge in Höhe von 1.760,00 EUR gezahlt hätten, seien darin auch bereits im Jahr 2005 entstandene Beiträge enthalten, die die Kläger nach vorheriger Stundung erst im Jahre 2006 gezahlt hätten.

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Die Beteiligten haben auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt derGerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte gem. § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

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Die Klage ist zwar zulässig. Die Kläger besitzen das erforderliche Rechtsschutzinteresse, obwohl sie die sich aus dem angefochtenen Bescheid ergebende Nachzahlung von 380,00 EUR inzwischen an die Beklagte gezahlt haben. Der Bescheid vom 01.02.2010 ist Rechtsgrund dafür, dass die Beklagte die an sie gezahlten Beiträge behalten darf.

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Die zulässige Klage hat aber keinen Erfolg.

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Die mit Antrag zu 1) erhobene Anfechtungsklage ist unbegründet. Die Beklagte hat die Elternbeiträge mit Bescheid vom 01.02.2010 für die Zeit von 01/2006 bis 07/2007 zu Recht auf monatlich 100,00 EUR festgesetzt.

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Rechtsgrundlage für die mit dem Bescheid vom 01.02.2010 erfolgte Festsetzung eines monatlichen Beitrages von 100,00 EUR für die Zeit vom 01.01.2006 bis zum 27.07.2006 ist § 3 der Satzung der Beklagten zur Erhebung von Elternbeiträgen für die offene Ganztagsschule im Primarbereich vom 02.05.2005 in der bis zum 27.07.2006 geltenden Fassung (BS 2005) und für die Zeit vom 28.07.2006 bis zum 31.07.2007 die BS in der Änderungsfassung vom 26.07.2006 (BS 2006). Nach § 3 Abs. 2 BS 2005/2006 sind als Elternbeitrag grundsätzlich 100,00 EUR pro Monat zu entrichten. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BS 2005 wird der monatliche Elternbeitrag bei schriftlichem Nachweis eines Jahresbruttoeinkommens von unter 36.814,00 EUR reduziert. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 BS 2005 erfolgt die Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens nach den Vorschriften des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK NRW). Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BS 2006 haben die zahlungspflichtigen Personen bei der Aufnahme und danach auf Verlangen der Bundesstadt Bonn schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche der im Folgenden aufgeführte Einkommensgruppe ihren Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist. Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne den geforderten Nachweis ist der höchste Elternbeitrag zu leisten. Nach der Einkommenstabelle des § 3 BS ist bei einem Jahresbruttoeinkommen ab 36.814 EUR der Höchstbeitrag von 100,00,00 EUR festzusetzen. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 BS 2006 ist Einkommen im Sinne dieser Vorschrift die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes (EStG).

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Die Einstufung der Kläger in die Einkommensstufe über 36.814,00 EUR begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nach den von ihnen im vorliegenden Klageverfahren vorgelegten Steuerbescheiden lag ihr Jahreseinkommen, also der Überschuss ihrer Einnahmen über den Werbungskosten (vgl. § 2 Abs. 2 EStG), im Jahr 2006 bei 37.135,00 EUR und im Jahr 2007 bei 40.136,00 EUR. Entgegen der Auffassung der Kläger war nicht ihr zu versteuerndes Einkommen, sondern die Summe ihrer Einkünfte i.S.v. § 2 Abs. 1, 2 EStG der Berechnung ihrer Elternbeiträge zugrundezulegen. § 3 Abs. 3 Satz 1 BS 2006 bestimmt ausdrücklich die Summe der positiven Einkünfte i.S.v. § 2 Abs. 1, 2 EStG als Bemessungsgrundlage für die Elternbeiträge. § 3 Abs. 3 Satz BS 2005 verweist für die Berechnung auf die Vorschriften des GTK. § 17 Abs. 4 GTK NRW in der bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung definiert das zu berücksichtigende Einkommen ebenfalls als Summe der positiven Einkünfte der Eltern i.S.v. § 2 Abs. 1, 2 EStG.

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Die rückwirkende Erhöhung der Beiträge mit Bescheid vom 01.02.2010 ist ohne verfahrensrechtliche Beschränkungen zulässig. Der zuvor erlassene Beitragsbescheid vom 18.09.2008, der für den streitigen Zeitraum einen monatlichen Beitrag von 80,00 EUR festsetzte, ist kein begünstigender Verwaltungsakt. Elternbeitragsbescheide beschränken sich als ausschließlich belastende Verwaltungsakte auf die Festsetzung der jeweiligen Beitragslast. Sie stellen keine begünstigenden Verwaltungsakte in dem Sinne dar, dass für den jeweiligen Beitragszeitraum zukünftig keine weiteren Elternbeiträge mehr verlangt werden.

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Der auf Rückerstattung von 240,00 EUR gerichtete Zahlungsantrag zu 2) ist ebenfalls unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch die geltend gemachte Rückerstattung, weil die mit Bescheid vom 01.02.2010 festgesetzte Beitragserhöhung aus den oben genannten Gründen zu Recht erfolgte.

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Die hilfsweise gegen das Leistungsgebot in Höhe von 380,00 EUR gerichtete Klage bleibt auch ohne Erfolg. Die Kläger waren im Zeitpunkt des Erlasses des Leistungsgebotes mit Beitragszahlungen in Höhe von 380,00 EUR in Rückstand. Ausweislich der von der Beklagten überreichten Kontenaufstellung haben die Kläger in den Jahren 2006 und 2007 Zahlungen in Höhe von insgesamt 1.838,73 EUR geleistet. Von diesem Betrag hat die Beklagte gem. § 12 Abs. 1 Nr. 5 a) KAG NRW i.V.m. § 225 Abs. 2 AO 1.760,00 auf Elternbeitragsforderungen und 78,73 EUR auf Nebenforderungen wie Mahn- und Vollstreckungsgebühren gebucht. Von der auf Beitragsforderungen gebuchten Betrag von 1.760,00 EUR entfallen 320,00 EUR auf gestundete, bereits im Jahr 2005 entstandene Beitragsforderungen. Mit den restlichen 1.440,00 EUR wurden die laufenden Beitragsforderungen von monatlich 80,00 EUR für die Zeit von 02/06 bis 07/2007 getilgt. Die erst mit Bescheid vom 01.02.2010 festgesetzte Beitragserhöhung war damit durch die in den Jahren 2006 und 2007 gezahlten Elternbeiträge in Höhe von 1.760,00 EUR nicht - auch nicht teilweise - beglichen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr 11, 711 ZPO.