Klage auf Asyl-/Flüchtlingsstatus abgewiesen wegen sicherem Drittstaat und fehlender Verfolgungsgründe
KI-Zusammenfassung
Der ghanaische Kläger beantragte Anerkennung als Asylberechtigter und Flüchtling sowie subsidiären Schutz; das Bundesamt lehnte ab. Das Gericht weist die Klage ab, da der Kläger über einen sicheren Drittstaat einreiste und keine flüchtlingsrelevante Verfolgung oder ein individuelles Abschiebungsrisiko dargelegt hat. Vorgelegte ärztliche Atteste genügen nicht den Beweisanforderungen für eine schwere Erkrankung.
Ausgang: Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter/Flüchtling sowie Gewährung subsidiären Schutzes abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Schutz nach Art. 16a GG besteht nicht, wenn der Ausländer nach eigenen Angaben über einen sicheren Drittstaat eingereist ist (i.V.m. § 26a AsylG).
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG setzt eine Verfolgung voraus, die an eines der in § 60 Abs. 1 AufenthG genannten Merkmale anknüpft; die Flucht vor strafrechtlicher Verfolgung wegen allgemein strafbarer Handlungen begründet keinen Flüchtlingsstatus.
Subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG erfordert substantiiert dargelegte konkrete Tatsachen, die ein individuelles Risiko eines ernsthaften Schadens belegen; bloße Befürchtungen oder allgemeine Lageberichte genügen nicht.
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 AufenthG werden nicht wegen allgemeiner Gefahren gewährt; bei Gesundheitsgründen ist eine beweiskräftige ärztliche Stellungnahme erforderlich, die den Anforderungen der Rechtsprechung (u.a. BVerwG) an Diagnosegrundlage, Behandlungsverlauf und Schweregrad genügt.
Bei Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure muss dargelegt werden, dass staatliche Stellen nicht willens oder nicht in der Lage sind, effektiven Schutz zu gewähren.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der am 00.00.1994 geborene Kläger ist ghanaischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben im Januar 2016 mit dem Bus in das Bundesgebiet ein und beantragte am 08.07.2016 die Anerkennung als Asylberechtigter.
Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt – am 11.07.2016 trug der Kläger vor, er sei aus Ghana im Jahre 2006 über Burkina Faso nach Libyen geflohen, weil in Ghana nach ihm wegen Brandstiftung gesucht worden sei. Er habe aus Rache eine Kakaoplantage angezündet, weil der Besitzer der Plantagen seinem Vater Geld für die Bewirtschaftung der Plantage geschuldet habe. Der Besitzer habe seinem Vater das vereinbarte Entgelt für die Bewirtschaftung der Plantage nicht gezahlt. Vielmehr habe er von seinem Vater verlangt, die Plantage an ihn zurückzugeben. Nach dem Tod seines Vaters im Jahre 2006 habe er die im Dorf U. gelegene Plantage in Brand gesetzt und sei danach aus Ghana geflohen. Er befürchte, dass der Plantagenbesitzer auch jetzt noch an ihn erinnere, weil der Brand sich auf weitere Plantagen ausgebreitet habe. Nach seiner Flucht habe er 8 Jahre in Italien gelebt. In Italien sei sein Asylantrag im Jahre 2009 abgelehnt worden.
Mit Bescheid vom 06.12.2016, dem Kläger bekannt gegeben am 12.12.2016, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter sowie den Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet ab. Es stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, forderte den Kläger unter Fristsetzung zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Ghana an. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 7 AufenthG befristete das Bundesamt auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.
Der Kläger hat am 13.12.2016 Klage erhoben, ohne diese zu begründen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 06.12.2016 zu verpflichten,
1. ihn als Asylberechtigten und als Flüchtling i.S.d. § 3 AsylG anzuerkennen, hilfsweise
2. festzustellen, dass ihm internationaler subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist, hilfsweise,
3. festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Bundesamtsakte.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Er kann sich nicht auf Art. 16 a Abs. 1 GG berufen, weil er nach eigenen Angaben auf dem Landweg und damit aus einem sicheren Drittstaat im Sinne der Art. 16 a Abs. 2 GG i.V.m. § 26 a AsylG ins Bundesgebiet eingereist ist.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 – Genfer Flüchtlingskonvention (BGBl. 1953 II, S. 559, 560, im Folgenden: GFK), wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG nach Maßgabe von §§ 3a bis 3e AsylG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung der GFK ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 kann gemäß § 3c AsylG ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure setzt voraus, dass der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative, § 3e AsylG.
Eine solche Verfolgung hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Das vom Kläger beim Bundesamt vorgebrachte Asylvorbringen, dass er Ghana deshalb verlassen habe, weil er befürchtet habe, von der Polizei wegen Brandstiftung gesucht zu werden, ist nicht geeignet die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Suche nach dem Kläger knüpft nicht an flüchtlingsrelevante Merkmale an. Die angebliche Suche nach dem Kläger dient vielmehr der Aufklärung strafrechtlich erheblicher Taten, die der Kläger mit dem Abbrennen der Plantage des Plantagenbesitzers begangen hat. Dem Kläger ist es zuzumuten, sich der strafrechtlichen Verfolgung durch die ghanaischen Behörden zu stellen. Dass dem Kläger im Rahmen des Strafverfolgungsverfahrens menschenrechtswidrige Behandlung durch die Strafverfolgungsbehörden droht, ist nach der Erkenntnislage über tatsächlichen Verhältnisse in Ghana nicht beachtlich wahrscheinlich,
vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25.02.2018, GZ.: 508-516.80/3 GHA.
Soweit der Kläger eine Bedrohung durch den Besitzer der durch den Brand beschädigten Plantage befürchtet, ist nichts dafür erkennbar, dass staatliche ghanaische Stellen nicht bereit und in der Lage sind, den Kläger vor möglichen Übergriffen des Plantagenbesitzers zu schützen.
Der Kläger hat bei dieser Sachlage auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Der Kläger hat keine Tatsachen oder Beweismittel angegeben, die die Annahme begründen, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG droht.
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Beruft sich der einzelne Ausländer dabei auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, kann er Abschiebungsschutz regelmäßig nur im Rahmen eines generellen Abschiebestopps nach § 60a Abs. 1 AufenthG erhalten (§ 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG). In einem solchen Fall steht dem Ausländer wegen allgemeiner Gefahren kein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG tritt allerdings gem. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht ein, wenn bei dem Ausländer eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung vorliegt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde.
Eine Gefahr in diesem Sinne droht dem Kläger im Falle der Rückkehr nach Ghana nicht. Die von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen, namentlich die des Dipl. Psychologen T. vom 27.09.2017 sind nicht geeignet, beim Kläger das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung zu belegen. Sie genügen nicht den Anforderungen, die an ärztliche Atteste zu stellen sind, mit denen das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung belegt werden soll. Beweiskräftige ärztliche Stellungnahme müssen etwa Angaben darüber enthalten, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Desweiteren muss das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben,
vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2007 – 10 C 8/07 – juris.
Diesen Anforderungen genügen die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nicht. In der Bescheinigung des Dipl. Psychologen T. wird zwar ausgeführt, dass der Kläger sich bei ihm aufgrund posttraumatischer Belastungsstörungen in Behandlung befindet und dass ein Klinikaufenthalt des Klägers für dringend indiziert gehalten wird. Die Bescheinigung enthält aber keine Angaben dazu, auf welcher Erkenntnisgrundlage der Dipl. Psychologe T. seine Diagnose gestellt hat, insbesondere werden keine Angaben dazu gemacht, seit wann und wie häufig der Kläger sich bei dem Dipl. Psychologen in Behandlung befunden hat. Die Bescheinigung erschöpft sich im Übrigen in der Aneinanderreihung verschiedener Diagnosen, ohne dass der bisherige Behandlungsverlauf in Bezug auf die angewandte Therapie und die verordnete Medikation konkret beschrieben wird.
Die Abschiebungsandrohung entspricht §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.