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Verwaltungsgericht Köln·19 K 11513/17.A·04.04.2018

Klage gegen Ablehnung des Asylantrags wegen Unglaubhaftigkeit und sicherem Drittstaat abgewiesen

Öffentliches RechtAsyl- und FlüchtlingsrechtAufenthaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der ghanaische Kläger focht die Ablehnung seines Asylantrags und die Versagung subsidiären Schutzes an. Das VG Köln wies die Klage ab, weil der Kläger seine Verfolgungsbehauptung nicht glaubhaft machte und aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist. Subsidiärer Schutz und Abschiebungsverbote lagen nicht vor; Kostenentscheidung zulasten des Klägers.

Ausgang: Klage des Asylbewerbers gegen die Ablehnung des Asylantrags und Schutzgesuchs als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten; Gerichtsbescheid vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Schutz nach Art. 16a GG steht einem Einreisenden nicht zu, wenn er nach den Voraussetzungen des Art. 16a Abs. 2 GG i.V.m. § 26a AsylG aus einem sicheren Drittstaat auf dem Landweg eingereist ist.

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Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG setzt einen glaubhaft gemachten Verfolgungsvorwurf voraus; der Asylvortrag ist detailreich, kohärent und frei von entscheidungserheblichen Widersprüchen darzulegen.

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Eklatante, vom Kläger nicht aufgelöste Widersprüche zu seiner behaupteten sexuellen Orientierung (etwa die Aufnahme einer dauerhaften heterosexuellen Beziehung oder Heirat) mindern die Glaubhaftigkeit des Asylvortrags erheblich.

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Subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG erfordert substantiiertes Vortragen konkreter Tatsachen, die ein ernsthaftes Risiko eines schweren Schadens begründen; pauschale oder unkonkrete Angaben genügen nicht.

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Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG kann nicht aufgrund allgemeiner Gefahren im Herkunftsstaat beansprucht werden (regelhaft ist § 60a Abs. 1 AufenthG einschlägig); die Ausnahme greift nur bei z. B. lebensbedrohlicher oder schwerwiegender Erkrankung.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 11 Abs. 7 AufenthG§ 11 Abs. 1 AufenthG§ 3 AsylG§ 84 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der am xx.xx.xxxx geborene Kläger ist ghanaischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben im Mai 2016 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 02.06.2016 die Anerkennung als Asylberechtigter.

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Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt – am 27.07.2017 trug der Kläger vor, er habe Ghana am 03.02.2014 verlassen müssen. Er sei seit seiner Schulzeit homosexuell und sei aus Ghana geflohen, nachdem der König seines Stammes ein Foto auf seinem Handy gesehen habe, das ihn - den Kläger – und seinen hellhäutigen Freund während des Liebesspiels gezeigt habe.

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Mit Bescheid vom 08.08.2017 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter sowie den Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet ab. Es stellte fest dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, forderte den Kläger unter Fristsetzung zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Ghana an. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 7 AufenthG befristete das Bundesamt auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.

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Der Kläger hat am 15.08.2017 Klage erhoben.

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Er trägt zur Begründung der Klage vor, dass er wegen seiner Homosexualität in seinem Heimatland verfolgt worden sei.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 08.08.2017 zu verpflichten,

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1. ihn als Asylberechtigten und als Flüchtling i.S.d. § 3 AsylG anzuerkennen, hilfsweise

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2. festzustellen, dass ihm internationaler subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist, hilfsweise,

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3. festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie hält das Vorbringen des Klägers für unglaubhaft, weil der Kläger am 27.09.2017 in Dänemark eine deutsche Staatsangehörige geheiratet habe.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Bundesamtsakte.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht kann gemäß § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und der Kläger zur Möglichkeit der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden ist. Die Beklagte hat mit allgemeiner Prozesserklärung vom 27.06.2017 auf eine Anhörung verzichtet.

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Er kann sich nicht auf Art. 16 a Abs. 1 GG berufen, weil er nach eigenen Angaben auf dem Landweg und damit aus einem sicheren Drittstaat im Sinne der Art. 16 a Abs. 2 GG i.V.m. § 26 a AsylG ins Bundesgebiet eingereist ist.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 – Genfer Flüchtlingskonvention (BGBl. 1953 II, S. 559, 560, im Folgenden: GFK), wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG nach Maßgabe von §§ 3a bis 3e AsylG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung der GFK ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 kann gemäß § 3c AsylG ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure setzt voraus, dass der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative, § 3e AsylG.

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Eine solche Verfolgung hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Das vom Kläger beim Bundesamt vorgebrachte Asylvorbringen, dass er Ghana deshalb verlassen habe, weil er dort wegen seiner Homosexualität verfolgt worden sei, ist unglaubhaft. Ein glaubhafter Asylvortrag setzt voraus, dass der Asylbewerber sein Asylschicksal detailreich, lebensnah und frei von Widersprüchen schildert. Dies ist beim Kläger nicht der Fall. Sein Vorbringen weist erhebliche Widersprüche auf. Soweit er bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 27.07.2017 angegeben hat, dass er seit seiner Schulzeit homosexuell sei, steht dieses Vorbringen in eklatantem Widerspruch dazu, dass er im Bundesgebiet eine dauerhafte heterosexuelle Beziehung aufgenommen und am 27.09.2017 die deutsche Staatsangehörige B.    K.         geheiratet hat. Der Kläger hat diesen Widerspruch nicht aufgelöst und keine Erklärung dazu abgegeben, wie die Aufnahme einer heterosexuellen Beziehung mit seiner Behauptung, homosexuell zu sein, in Einklang zu bringen ist, obwohl ihm Gelegenheit gegeben wurde, zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid Stellung zu nehmen.

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Der Kläger hat bei dieser Sachlage auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Der Kläger hat keine Tatsachen oder Beweismittel angegeben, die die Annahme begründen, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG droht.

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Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt insbesondere nicht die Annahme des Vorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG.

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Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Beruft sich der einzelne Ausländer dabei auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, kann er Abschiebungsschutz regelmäßig nur im Rahmen eines generellen Abschiebestopps nach § 60a Abs. 1 AufenthG erhalten (§ 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG). In einem solchen Fall steht dem Ausländer wegen allgemeiner Gefahren kein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG tritt allerdings gem. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht ein, wenn bei dem Ausländer eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung vorliegt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde.

25

Eine Gefahr in diesem Sinne droht dem Kläger im Falle der Rückkehr nach Ghana nicht. Der Kläger hat nicht behauptet, dass bei ihm eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung vorliegt.

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Die Abschiebungsandrohung entspricht §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.