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Verwaltungsgericht Köln·19 K 1144/15·01.09.2016

Indizierung einer Musik-DVD wegen antisemitischer Inhalte nach § 18 JuSchG rechtmäßig

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerfassungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich mit Anfechtungsklage gegen die Entscheidung der Bundesprüfstelle, seine DVD in die Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen. Streitig war insbesondere, ob einzelne Liedtexte zum Rassenhass anreizen und ob Verfahrensfehler (u.a. fehlende Anhörung eines Dichters) vorliegen. Das VG Köln hielt die Entscheidung für formell und materiell rechtmäßig, weil jedenfalls mehrere Titel im Gesamtkontext antisemitische Stereotype transportieren und geeignet sind, Jugendliche sozialethisch zu desorientieren. Die Abwägung zwischen Kunst-/Meinungsfreiheit und Jugendschutz beanstandete das Gericht nicht; die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Anfechtungsklage gegen die Indizierung der DVD als jugendgefährdendes Medium erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Indizierung nach § 18 Abs. 1 JuSchG setzt keine konkrete oder nachweisbare Wirkung im Einzelfall voraus; ausreichend ist eine nicht zu vernachlässigende Wahrscheinlichkeit der Beeinflussung von Kindern oder Jugendlichen.

2

Bei der Beurteilung der Jugendgefährdung ist auf den Empfängerhorizont eines „gefährdungsgeneigten Minderjährigen“ abzustellen; der Jugendschutz schützt auch labile und besonders beeinflussbare Minderjährige.

3

Zum Rassenhass anreizend i.S.v. § 18 Abs. 1 Satz 2 JuSchG sind Medien, die geeignet sind, eine gesteigerte, über bloße Ablehnung hinausgehende feindselige Haltung gegen eine nach Nationalität, Religion oder Volkstum bestimmte Gruppe zu erzeugen.

4

Die Erwägungen der Bundesprüfstelle zur Jugendgefährdung haben sachverständigen Charakter und können im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur mit substantiiertem Vortrag erschüttert werden, der der Infragestellung fachgutachtlicher Stellungnahmen entspricht.

5

Die Indizierung kann auch bei grundrechtlichem Schutz durch Meinungs- und Kunstfreiheit rechtmäßig sein, wenn im konkreten Einzelfall der Jugendschutz im Rahmen einer nachvollziehbaren Abwägung überwiegt und keine vollständige Unterdrückung der Verbreitung eintritt.

Relevante Normen
§ Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 18 Abs. 1 Satz 1 JuSchG§ 21 Abs. 7 JuSchG§ 18 JuSchG§ 18 Abs. 1 JuSchG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Die Kläger ist ein deutscher Liedermacher. Er war Jugendführer bei der rechtsextremen Wiking-Jugend. Als diese 1994 verboten wurde, wurde er Mitglied bei der NPD. Der Kläger war zudem eines der Gründungsmitglieder des Vereins zur Rehabilitierung der wegen Bestreitens des Holocaust Verfolgten, einer Organisation, die im Jahr 2008 verboten wurde. Bei der Bundestagswahl 2005 wurde der Kläger auf dem 3. Platz der rheinland-pfälzischen Landesliste der NPD geführt. Der Kläger arbeitete an führender Stelle bei dem „Projekt Schulhof-CD“ der NPD mit, bei dem Musik-CDs an Schüler verteilt wurden. In den Jahren 2009 und 2010 wurde der Kläger jeweils von der NPD als Kandidat zur Wahl des Deutschen Bundespräsidenten vorgeschlagen.

3

Der Kläger ist Interpret der DVD „ Nun höret mein Lied – Lieder gegen den Zeitgeist“ aus dem Jahr 2011, auf der aus Anlass des 25-jährigen Bühnenjubiläums des Klägers Filmmitschnitte von musikalischen Darbietungen in Deutschland und der Schweiz gezeigt werden. Die DVD beinhaltet 11 Musikbeiträge plus Bonustrack. Zwischen den Liedbeiträgen finden sich Wortbeiträge des Klägers, in denen er u. a. über seine Weltanschauung referiert.

4

Die DVD beinhaltet u. a. die Lieder „Ich will mein Land zurück“ (Titel Nr. 5), „Ketzergeist (Titel Nr. 6), „66 + x“ (Titel Nr. 7) und das Lied „Soldat, Soldat“ (Titel Nr. 10).

5

Das Lied „Ich will mein Land zurück“ enthält u. a. folgende Textzeilen:

6

Ich will mein Land zurück

7

Das lasse ich mir nicht nehmen

8

Ich will mein Land zurück

9

Komm rück die Heimat raus

10

Ich will mein Land zurück

11

Das müsst ihr doch verstehen

12

Denn dieses ist mein Vaterland

13

Hier bin ich zu Haus

14

Jeden Tag muss ich's mit ansehen

15

Was in Deutschland mieses geschieht

16

Jeden Tag der gleiche Wahnsinn

17

Das Irrenhaus auf deutschem Gebiet

18

Homoehe, Atomtransporte dazu MTV Musik

19

Zwangsarbeiter und Freeman im Fernsehen

20

Das ist die Bundesrepublik

21

Pfui deibel Mann.

22

Das Lied „Ketzergeist“ enthält u. a. folgende Textzeilen:

23

Ich fass der Bande Rock und Schopf

24

Zause ihren Lügenzopf

25

Und brenne ihren falschen Bart

26

Nach frecher freier Germanenart.

27

Das Lied „66+X“ hat folgenden Text:

28

Ihr werdet Euch noch wundern, wenn Deutschland

29

pleite ist,

30

wo ist dann unser Geld hin, oh man, was für

31

ein Mist,oho, oha, ohje

32

und zahlen brav an jene die den Hals nicht

33

kriegen voll und melken, fressen, plündern,

34

so wie's steht im Protokoll, oho, oha, ohje

35

für Zins und Zinseszinsen halten die dieHände auf,

36

pressen für ihr bisschen Geld das Zehnfache

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heraus.

38

Von 66 Kuckuck wird diese Welt regiert

39

66 Kuckuck, rein um's Geld was interessiert

40

ja 66 Kuckuck mit dem Banksystem uns

41

plagen, an 66 „Kuckuck" zahlen wir hunderte Milliarden,

42

zahlen wir hunderte Milliarden.

43

Wenn ich das Fernsehen anschalt und mich unterhalten will

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seh' ich nur Guido Knoop und den Umerziehungsmüll,

45

oho, oha, ohje,

46

Oh man, was für ein Unglück doch der böse

47

Deutsche ist,

48

doch jeden Tag seit Jahren man von seinem

49

Teller frisst, oho, oha, ohje

50

Wenn unsere Regierung nicht mehr deren Füße küsst,

51

von Jaffa-Apfelsinen man dann halt wohl leben

52

müsst,

53

den 66 Kuckuck singen Historie ist toll,

54

quatschen, labern, stänkern macht schnell die

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Kassen voll,

56

ja 66 Kuckuck, die Iachen sich halbtot,

57

66 Kuckuck sitzen all' im gleichen Boot,

58

sitzen all' im gleichen Boot.

59

Es gibt auf dieser Erde manch seltsame Geschicht,

60

von auserwählten Knaben und dem jüngsten

61

Gericht, oho, oha, ohje,

62

so teuflische Pläne; die angeblich gar nicht

63

wahr,

64

nur wer eins und eins zusammenzählt, dem wird

65

plötzlich alles klar, oho, oha, ohje,

66

Und so mancher in der Loge, dienen mit den

67

hohen Herrn,

68

die uns als armes Stimmvieh wahre Freiheit

69

tun verwehr`n.

70

Denn 66 Kuckuck bestimmt was Wahrheit

71

ist,

72

ja 66 Kuckuck lenken jeden Journalist,

73

ja 66 Kuckuck an der einen Welt hier bau'n

74

66 Kuckuck schenkt man niemals seinVertrauen, schenkt man niemals sein Vertrauen.

75

Und so könnte ich noch singen stunden- ach

76

was, tagelang,

77

von der großen Volksverarschung und dem

78

großen Bruder, man, oho, oha, ohje

79

doch wer wird mich hier verstehen und meinen

80

Hilfeschrei,

81

Armageddon ist im Kommen, mit großer Tyrannei

82

oho, oha, ohje

83

Wenn erst alle Menschen gleich sind mit dem

84

Mikrochip im Hirn

85

geklont und gleichgeschaltet dienen alle diesem

86

Herrn

87

Denn 66 Kuckuck sind die Herren dieser

88

Welt

89

ja 66 Kuckuck kennen einen Gott: das Geld,

90

ja 66 Kuckuck Bilderbuch und Berge hier,

91

66, wie ich die wohl buchstabier, wie ich die

92

wohl buchstabier, wie ich die wohl buchstabier

93

(Gesprochen:) Kleiner Hinweis, es sind nicht die Norweger!! Kuckuck!!

94

Das Lied „Soldat, Soldat“ hat folgenden Text:

95

Soldat, Soldat im deutschen Heer,

96

Soldat, Soldat halb Sturmgewehr,

97

Soldat, Soldat in blutiger Schlacht,

98

Soldat, Soldat hast's gut gemacht

99

SoIdat, zum Kampf bereit

100

für Vaterland im heiligen Streit

101

Hast keinen Dank, nur Spott und Hohn

102

du Heldensohn

103

Soldat, Soldat mit deutschem Helm

104

Soldat, Soldat du warst kein Schelm

105

Soldat, Soldat mit deutschem Schwert

106

hast du dem Feind die Furcht gelehrt

107

Soldat, Soldat dafür zu büßen

108

hat dich die Welt auf dem Gewissen

109

und Lynchjustiz das ist dein Lohn

110

dein Heldenlohn

111

Soldat, Soldat aus deutschem Land

112

Du hast verloren du bist verbrannt

113

Im nächsten Krieg darfst Söldner sein

114

Im Feindesheer dich einzureih`n

115

Soldat, mit deutschem Blut

116

Wozu ist dann dein Sterben gut?

117

Wozu ist dann dein Sterben gut?

118

Dein Heldenblut

119

Auf der Innenseite des Covers der DVD findet sich ein in gelb hervorgehobener Text mit folgendem Wortlaut:

120

„Diese DVD widme ich meinen Freunden und politischen Häftlingen Horst Mahler, Ernst

121

Zündel und Gerd Honsik, die für ihre Meinung, ihre Geschichtsforschung und ihr künstlerisches Schaffen in der BRD und in der Rep. Österreich entgegen dem Freiheitsrechte inhaftiert wurden."

122

Auf Antrag des Landeskriminalamtes Sachsen-Anhalt entschied die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (im Folgenden: Bundesprüfstelle) mit Bescheid vom 10.11.2014 im sog. Im vereinfachten Verfahren in 3er-Besetzung, die DVD „Nun höret mein Lied“ des Interpreten „G.     S.        “ in Teil B der Liste der jugendgefährdenden Medien einzutragen. Ausschlaggebend für die Indizierung durch das 3er Gremium waren die Lieder „Ich will mein Land zurück“ (Titel Nr. 5), „Ketzergeist“ (Titel Nr. 6), „66 plus X“ (Titel Nr. 7) und „Soldat, Soldat“ (Titel Nr. 10).

123

Das sodann mit der Indizierungsentscheidung befasste 12er-Gremium der Bundesprüfstelle entschied in seiner Sitzung am 05.02.2015, dass die streitbefangene DVD in der Liste der jugendgefährdenden Medien verbleibt und in den Listenteil A umgetragen wird.

124

Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, eine Indizierung habe bereits deshalb zu erfolgen weil die DVD mit dem Titel 10 „Soldat, Soldat“ ein Lied enthalte, das in einem früheren Verfahren als indizierungsrelevant eingestuft worden sei. Darüber hinaus seien aber auch die Titel 5, 6 und 7 geeignet, Kinder und Jugendliche sozialethisch zu desorientieren. Der Inhalt der DVD reize in Teilen zum Rassenhass an, dies werde besonders deutlich im Titel Nr. 7 „66+X“. Mit „66 Kuckuck“ sei das jüdische Volk gemeint. Dieses werde als geldgieriges Volk dargestellt, welches Deutschland bis hin zur Pleite ausnehme. Gemeint seien damit offensichtlich die Entschädigungsgelder, die Deutschland an Menschen in Israel wegen des begangenen NS-Unrechts zahle. Auch Lied Nr. 6 „Ketzergeist“ enthalte zum Rassenhass gegenüber Menschen jüdischen Glaubens anreizende Textzeilen. Der Text des Liedes „Ketzergeist“ greife unter anderem das Bild der Schlange auf, die die Völker Europas zunehmend in ihren Würgegriff nehme und nach der Weltanschauung des NS-Regimes den „teuflischen Charakter“ der Juden wiederspiegele. Der Eindruck, dass zum Rassenhass gegenüber Menschen jüdischen Glaubens angereizt werde, werde durch die Widmung auf der Innenseite des Covers der DVD noch verstärkt. Die dort genannten Horst Mahler, Ernst Zündel und Gerd Honsik seien allesamt rechtskräftig verurteilt wegen mit dem Antisemitismus im Zusammenhang stehender Delikte.

125

Der Text des Liedes Nr. 5 „Ich will mein Land zurück“ sei jugendgefährdend, da er in Teilen die Diskriminierung von homosexuellen Menschen zum Inhalt habe. Dies geschehe durch die Benutzung des Wortes „Homoehe“ im Zusammenhang mit einem miesen Geschehen und dem verächtlich machenden Ausdruck „Pfui deibel".

126

Die Jugendgefährdung ergebe sich auch aus dem Gesamtkontext mit den zwischen den Liedern eingeblendeten Interviews mit dem Kläger.  So gehe der Kläger u. a. darauf ein, dass Horst Mahler 12 Jahre wegen der Äußerung seiner Meinung eingesperrt sei und vergleicht die deutschen Verhältnisse mit den chinesischen.

127

Der Kunstgehalt der Lieder sei als eher gering einzustufen. Dem gegenüber sei der Grad der Jugendgefährdung als hoch bzw. schwer anzusehen. Soweit die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz betroffen sei, müsse diese gegenüber den Belangen des Jugendschutzes zurücktreten. Dies gelte umso mehr, wenn wie hier mit der Indizierung nicht die Verbreitung einer Meinung schlechthin zur Disposition stehe, sondern nur gesetzliche Vertriebs- und Werbebeschränkungen. Das Schüren von Hass gegenüber Menschen mit einer anderen Religion oder sexuellen Orientierung sei geeignet, Jugendlichen der Verfassung und der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zuwiderlaufende Wertvorstellungen zu vermitteln. Es bestehe die Gefahr, dass Jugendliche die auf der DVD vermittelten Botschaften und Aussagen unreflektiert übernehmen.

128

Der Kläger hat am 24.02.2015 Klage erhoben.

129

Zur Begründung der Klage macht er u. a geltend, der Text des Liedes Ketzergeist entstamme ursprünglich einem Gedicht des Dichters Gerhard Hess mit dem Titel „Rebellengeist“. Die Bundesprüfstelle habe es versäumt, den Dichter Gerhard Hess anzuhören. Die Titel Nr. 5 „Ich will mein Land zurück“ und Nr. 6 „Ketzergeist“ hätten das jüdische Volk nicht zum Gegenstand und könnten deshalb per se nicht zum Hass auf Juden anreizen. Auch das Lied Nr. 7 „66 Kuckuck“ habe nicht die Juden, sondern geheime Machtzirkel zum Gegenstand. Die Lieder Nr. 6 und 7 seien in Ermangelung einer ausdrücklichen oder auch nur konkludenten Bezugnahme auf eine jüdische Rasse nicht geeignet, den geistigen Nährboden für Exzesse zum Nachteil der in Deutschland lebenden Juden zu schaffen. Der Titel Nr. 5 „Ich will mein Land zurück“ enthalte keine jugendgefährdende Diskriminierung zum Nachteil von Menschen mit homosexueller Orientierung. Die in Versform verpackte Kritik des Klägers beziehe sich ausdrücklich auf die bürgerlich-rechtliche Institution der Lebenspartnerschaft (umgangssprachlich Homoehe genannt), greife jedoch nicht die Menschenwürde der in Deutschland lebenden Homosexuellen an. Die Indizierung des Tonträgers „Ritter des Reiches“ mit dem dort enthaltenen Titel „Der Soldat“ sei dem Kläger nicht bekannt gewesen. Die Indizierungsentscheidung aus dem Jahre 2003 habe keinen Tonträger des Klägers betroffen. Die Indizierungsentscheidung sei auch rechtswidrig da sie sich nicht mit den künstlerischen Belangen des Klägers befasst habe, der nicht einmal angehört worden sei. Der Kunstgehalt der Werke des Klägers werde auf infame Weise in Abrede gestellt. Mit dem Text des Liedes „Soldat, Soldat“ setze sich weder die Indizierungsentscheidung vom 05.02.2015 noch die vom 10.01.2003 dezidiert auseinander. Die Einschätzung der Prüfstelle, dass von diesem Lied eine Entwicklungsbeeinträchtigung ausgehe, erfolge bar jeder Tatsachengrundlage.

130

Der Kläger beantragt,

131

             die Entscheidung der Bundesprüfstelle Nr.6048 vom 05.02.2015 aufzuheben.

132

Die Beklagte beantragt,

133

          die Klage abzuweisen.

134

Zur Begründung des Klageabweisungsantrages führt die Beklagte u. a. aus, für die Bewertung der Entwicklungsgefährdung durch das Lied „Soldat, Soldat“ komme es nicht darauf an, ob dem Kläger die Indizierungsentscheidung aus dem Jahr 2003 bekannt gewesen sei. Der Wortlaut des Liedes „Ketzergeist“ weiche zum Teil erheblich von dem Wortlaut des Gedichtes des Dichters Hess ab. Schon deshalb habe kein Anlass bestanden, den Dichter Hess ergänzend anzuhören. In den Liedtexten würden zum Teil Erscheinungsbilder orthodoxer Juden beschrieben, wie sie seit jeher vor allem im Rahmen nationalsozialistischer Hetze als Stereotyp für das Judentum genutzt worden seien. Die Liedtexte der Lieder „66 + X“, „Ich will mein Land zurück“ und „Ketzergeist“ würden deutliche Bezüge auf Angehörige jüdischen Glaubens enthalten. Es würden antisemitische Klischees wie etwa Geldgier aufgegriffen.

135

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

137

Die als Anfechtungsklage zulässige Klage ist unbegründet. Die Indizierungsentscheidung der Beklagten vom 05. 02. 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

138

Rechtsgrundlage für die Entscheidung ist § 18 Abs. 1 Satz 1 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG).

139

Die Indizierungsentscheidung ist formell rechtsfehlerfrei ergangen. Die vom Kläger gerügte unterbliebene Anhörung des Dichters Gerhard Hess führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Indizierungsentscheidung. Nach § 21 Abs. 7 JuSchG ist der Urheberin oder dem Urheber, der Inhaberin oder dem Inhaber der Nutzungsrechte sowie bei Telemedien dem Anbieter Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Dichter Hess ist aber weder Urheber noch Inhaber der Nutzungsrechte und auch nicht Anbieter der DVD oder eines der auf der DVD dargebotenen Lieder. Sein Gedicht „Rebellengeist“ ist textlich nicht mit dem Lied „Ketzergeist“ identisch. Es wurde auch nicht das Gedicht des Dichters Hess indiziert, sondern das Lied des Klägers. Der Dichter Gerhard Hess an den Liedern der indizierten DVD nicht als Künstler beteiligt und musste deshalb nicht nach § 21 Abs. 7 JuSchG angehört werden.

140

Die Indizierungsentscheidung ist auch materiell rechtmäßig. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 JuSchG sind Träger- und Telemedien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, in eine Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen. Zu den Träger- und Telemedien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, zählen gem. § 18 Abs. 1 Satz 2 JuSchG vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien. Zum Rassenhass anreizende Medien sind solche, die geeignet sind, eine gesteigerte, über die bloße Ablehnung oder Verachtung hinausgehende feindselige Haltung gegen eine durch ihre Nationalität, Religion oder ihr Volkstum bestimmte Gruppe zu erzeugen. Das Interesse an einer ungestörten Entwicklung der Jugend ist unter anderem darauf gerichtet, Rassenhass, Kriegslüsternheit und Demokratiefeindlichkeit nicht aufkommen zu lassen,

141

vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10.09.2007 - 1 BvR 1584/07 -, juris; Beschluss vom 11.01.1994 - 1 BvR 434/87 -, BVerfGE 90, 1 (19); Liesching/Schuster, Jugendschutz, Kommentar, 5. Auflage 2011, § 18 JuSchG, Rz. 40 ff, 59 ff..

142

Der Begriff der Gefährdung i.S.v. § 18 JuSchG verlangt keine konkrete oder gar nachweisbare Wirkung im Einzelfall; eine Gefährdung ist vielmehr schon dann zu bejahen, wenn eine nicht zu vernachlässigende Wahrscheinlichkeit angenommen werden darf, dass überhaupt Kinder und/oder Jugendliche durch die dargestellten Inhalte beeinflusst werden können.

143

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 05.12.2003 - 20 A 5599/98 -, juris.

144

Bei der Feststellung des Vorliegens einer Gefährdung ist auf den Empfängerhorizont eines sog. „gefährdungsgeneigten Minderjährigen“ abzustellen. Die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendschutzes dienen nicht allein dem Schutz von sich „durchschnittlich“ entwickelnden Kindern und Jugendlichen. Der durch § 18 JuSchG gewährleistete staatliche Jugendschutz ist umfassend und bezweckt gerade auch den Schutz von „labilen, gefährdungsgeneigten“ Minderjährigen. Dieser Personenkreis ist in stärkerem Maße auf staatliche mediale Orientierungsvorgaben angewiesen, weil „labile, gefährdungsgeneigte“ Minderjährige nicht wie „normal sozialisierte“ Jugendliche entweder kraft eigener Veranlagung oder aufgrund elterlicher Erziehung ohnehin vor Gefährdungen weitgehend geschützt sind. Mit den Belangen des Jugendschutzes kollidierenden Verfassungsgütern – wie etwa der Meinungs-, Kunst- und Wissenschaftsfreiheit - kann im Rahmen der nach § 18 Abs. 1 JuSchG zu treffenden Abwägungsentscheidung ausreichend Rechnung getragen werden,

145

vgl. Bay.VGH, Urteil vom 23.03.2011 - 7 BV 09.2512 u.a. -, juris; Liesching/Schuster, Jugendschutz, Kommentar, 5. Auflage 2011, § 18 JuSchG, Rz. 16 ff.

146

Die Beurteilung der Jugendgefährdung und deren Gewichtung unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung, auch soweit die Listenaufnahme das Grundrecht der Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 1, Abs. 3 GG) einschränkt.

147

Vgl. OVG NRW; Urteile vom 13.11.2003 - 20 A 1524/03 – und - 20 A 1525/03 – nicht veröffentlicht.

148

Dabei stellen allerdings die der Indizierungsentscheidung zugrundeliegenden Erwägungen der Bundesprüfstelle sachverständige Aussagen dar, die im Verwaltungsprozess nur mit dem gleichen Vortrag wirksam in Frage gestellt werden können, wie er erforderlich ist, um die Tragfähigkeit fachgutachtlicher Stellungnahmen zu erschüttern.

149

Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28.08.1996 - 6 C 15.94 -, NJW 1997 602; Urteil vom 26.11.1992 - 7 C 20.92 -, BVerwGE 91, 221 (216).

150

Für die Einschätzung und Gewichtung der Jugendgefährdung durch die Bundesprüfstelle gelten demnach dieselben Maßstäbe wie für die Verwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens.

151

Vgl. zu diesen Maßstäben BVerwG, Beschluss vom 26.06.1992 - 4 B 1-11.92 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89.

152

Nach diesen Vorgaben hat die Bundesprüfstelle die indizierte DVD „Nun höret mein Lied - Lieder gegen den Zeitgeist“ rechtsfehlerfrei als jugendgefährdend eingestuft. Das Vorbringen des Klägers bietet keinen Anhalt an der Rechtmäßigkeit der Indizierungsentscheidung zu zweifeln. Die Indizierung der DVD ist bereits deshalb gerechtfertigt, weil jedenfalls die Lieder „66+x“ und „Ketzergeist“ in dem Gesamtkontext, den die DVD bietet, als jugendgefährdend i. S. d. § 18 Abs. 1 JuSchG zu bewerten sind.

153

Das Lied „66 + x“ ist geeignet, eine gesteigerte feindselige Haltung gegen Menschen jüdischen Glaubens zu erzeugen und reizt damit zum Rassenhass an. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass mit der in dem Lied ständig wiederkehrenden Bezeichnung „66 Kuckuck“ das jüdische Volk gemeint ist. Die Schlussfolgerung ist aufgrund des Liedtextes und des Gesamtkontextes der DVD - etwa der Widmung an Horst Mahler, Ernst Zündel und Gerd Honsik, die wegen mit dem Antisemitismus im Zusammenhang stehender Delikte rechtskräftig verurteilt wurden - zwangsläufig. Sie drängt sich etwa auch wegen der dem Lied nachgeschobenen Bemerkung „kleiner Hinweis, es sind nicht die Norweger! Kuckuck!!“ auf. Juden werden in dem Lied als extrem geldgierig beschrieben („kriegen den Hals nicht voll ...“ , „melken fressen plündern ...“ , „für Zins und Zinseszins halten sie die Hände auf ...“ usw.). Es wird zudem suggeriert, dass die von Deutschland geleisteten Entschädigungszahlungen wegen des begangenen NS-Unrechts nicht gerechtfertigt sind und dem jüdischen Volk nicht zustehen.

154

Auch das Lied „Ketzergeist“ reizt zum Rassenhass an. Die Textzeilen „Ich fass der Bande Rock und Schopf, Zause ihren Lügenzopf und brenne ihren falschen Bart, nach frecher freier Germanenart“ spielt auf das Erscheinungsbild orthodoxer männlicher Juden an und stellt diese durch die Formulierungen „Lügenzopf“ und „falscher Bart“ als falsch und verschlagen dar.

155

Die sich bereits aus dem Wortlaut der Lieder „66 + x“  und „Ketzergeist“ ergebende Eignung, eine gesteigerte feindselige Haltung gegen Menschen jüdischen Glaubens zu erzeugen, wird durch den Gesamtzusammenhang in dem die Lieder stehen, noch verstärkt. Neben der bereits angesprochenen Widmung („Diese DVD widme ich meinen Freunden und politischen Häftlingen Horst Mahler, Ernst Zündel und Gerd Honsik, die für ihre Meinung, ihre Geschichtsforschung und ihr künstlerisches Schaffen in der BRD und in der Rep. Österreich entgegen dem Freiheitsrechte inhaftiert wurden") sind insoweit die Wortbeiträge des Klägers auf der DVD zu nennen. So führt der Kläger etwa in einem der Wortbeiträge aus, dass Horst Mahler eine Gefängnisstrafe von 12 Jahren dafür erhalten habe, dass er seine Meinung geäußert habe und dass Deutschland von den Verhältnissen in China nicht weit weg sei. Den Haftstrafen Mahlers lagen Verurteilungen wegen Volksverhetzung aufgrund fortgesetzten Leugnens des Holocaust und Verherrlichung des Nationalsozialismus zugrunde. Die Verharmlosung dieses Verhalten Mahlers als nicht strafwürdige Meinungsäußerung stellt sich als nachhaltige Geringschätzung des jüdischen Volkes dar. Diese Botschaft wird noch verstärkt durch das Lied „In die Kerker scheint die Sonne“ und dessen Darbietung auf der DVD. Zu dem Text „in die Kerker scheint die Sonne ... solang du lebst, lebt auch das Reich“ werden die Portraits von Mahler, Zündel und Honsik hinter Gitterstäben gezeigt und diese als Märtyrer dargestellt. Die Solidarisierung mit diesen - wegen mit Antisemitismus im Zusammenhang stehender Straftaten rechtskräftig verurteilten - Personen ist ein wiederkehrendes Thema der DVD, auf der sich der Kläger in Wort- und Liedbeiträgen als Vertreter der nationalsozialistischen Ideologie zeigt.

156

Grundgesetzlich geschützte Freiheitsrechte des Klägers stehen der Rechtmäßigkeit der Indizierungsentscheidung nicht entgegen. Soweit die DVD des Klägers durch das Grundrecht der Meinungs- und Kunstfreiheit des Art. 5 GG geschützt ist, ist auch die Meinungs- und Kunstfreiheit nicht schrankenlos gewährleistet. Die Meinungsfreiheit findet ihre Schranken gemäß Art. 5 Abs. 2 GG u. a. in den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend. Die Kunstfreiheit unterliegt den verfassungsimmanenten Schranken der Grundrechte anderer oder anderer Rechtsgüter von Verfassungsrang. Dazu zählt ebenfalls der Jugendschutz, dem gem. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 und 6 Abs. 2 GG Verfassungsrang zukommt,

157

vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.11.1990 - 1 BvR 402/87 -, juris.

158

Die von der Beklagten im vorliegenden Einzelfall vorgenommene Abwägung der Kunst - und Meinungsfreiheit mit dem Jugendschutz ist nicht zu beanstanden. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte im Rahmen der einzelfallbezogenen Abwägung dem Jugendschutz den Vorrang eingeräumt hat. Die Kammer teilt die Auffassung der Bundesprüfstelle, dass den Belangen des Jugendschutzes vorliegend deshalb ein herausragendes Gewicht zukommt, weil mit der DVD rassistische Inhalte vermittelt werden. Es besteht eine nicht unerhebliche Gefahr, dass die mit der DVD vermittelten antisemitischen Inhalte von gefährdeten Jugendlichen in ihr Weltbild übernommen werden. Die Beklagte durfte auch berücksichtigen, dass die Indizierung für den Kläger nicht die vollständige Unterdrückung seiner Meinungsfreiheit bedeutet. Dem Kläger ist es unbenommen, die DVD unverändert gegenüber Erwachsenen unter Beachtung der Vorgaben des § 15 JuSchG zu verbreiten.

159

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

160

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.