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Verwaltungsgericht Köln·19 K 11332/16.A·06.06.2018

Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots wegen unberücksichtigter familiärer Belange

Öffentliches RechtAsylrechtAusländer- und AufenthaltsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin focht ein nach § 11 Abs. 7 AufenthG erlassenes Einreise- und Aufenthaltsverbot an. Zentral war, ob das Bundesamt bei Ausübung seines Ermessens schutzwürdige familiäre Interessen (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK) hinreichend berücksichtigt hat. Das Gericht hob das zehnmonatige Verbot auf, da die Behörde diese Belange ermessensfehlerhaft unberücksichtigt ließ.

Ausgang: Klage auf Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots wurde stattgegeben; das Verbot wurde aufgehoben, weil die Behörde familienrelevante Belange ermessensfehlerhaft unberücksichtigt ließ.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 AufenthG unterliegt der Ermessensausübung der Behörde; dabei sind schutzwürdige familiäre Belange (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK) zu berücksichtigen.

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Überschreitet die Behörde bei der Ermessensausübung die gesetzlichen Grenzen oder berücksichtigt sie wesentliche, substantiiert vorgetragene Umstände nicht, so ist der Verwaltungsakt nach § 114 VwGO rechtswidrig.

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Für die rechtliche und tatsächliche Würdigung eines asylrechtlichen Vorgangs ist gemäß § 77 Abs. 1 AsylG der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich.

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Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG ist zu befristen; bei erstmaliger Anordnung soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten, im Übrigen drei Jahre (Ausgestaltung des Befristungsspielraums liegt im Ermessen der Behörde).

Relevante Normen
§ 25 AsylG§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG§ 11 Abs. 7 AufenthG§ 11 Abs. 1 AufenthG§ 84 VwGO§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO

Tenor

Das Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziff. 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 24.11.2016 wird aufgehoben.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

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Die am 10.09.1982 geborene Klägerin zu 1) ist ghanaische Staatsangehörige. Sie ist die Mutter des am 03.01.2016 in Dortmund geborenen Klägers zu 2). Die Klägerin zu 1) ist außerdem die Mutter ihrer am 14.07.2017 in Köln geborenen Tochter M.       O.       , die ausweislich ihres Reisepasses vom 07.08.2017 der Stadt Köln deutsche Staatsangehörige ist. Vater der beiden genannten Kinder ist der deutsche Staatsangehörige B.      B1.       .

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Die Klägerin zu 1) reiste nach eigenen Angaben am 10.11.2015 in das Bundesgebiet ein und beantragte zusammen mit dem Kläger zu 2) am 06.09.2016 die Anerkennung als Asylberechtigte.

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Die Klägerin zu 1) wurde am 07.09.2016 vor dem Bundesamt gem. § 25 AsylG angehört. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 24.11.2016 wurden die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1), sowie auf Anerkennung als Asylberechtigte (Ziff. 2) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziff. 3) als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 4). Die Abschiebung nach Ghana wurde angedroht (Ziff. 5). Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 7 AufenthG wurde angeordnet und auf zehn Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Ziff. 6). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 7).

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Die Kläger haben am 06.12.2016 Klage erhoben.

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Sie tragen insbesondere vor, dass das Bundesamt von seinem ihm zustehenden Ermessen nach § 11 Abs. 7 AufenthG keinen Gebrauch gemacht hat. Auch der Kläger zu 2) sei deutsch, unabhängig davon, dass für ihn bisher noch kein deutsches Personaldokument erstellt wurde.

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Die Kläger beantragen,

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das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 7 AufenthG in Ziff. 6 des Bescheides des Bundesamtes vom 24.11.2016 aufzuheben,

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hilfsweise

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die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 24.11.2016 zu verpflichten, das Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziff. 6 auf Null zu befristen,

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hilfsweise

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die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 24.11.2016 zu verpflichten, über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziff. 6 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht kann gem. § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Kläger zur Möglichkeit der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden sind und die Beklagte mit allgemeiner Prozesserklärung vom 27.06.2017 wirksam auf die entsprechende Anhörung vor Erlass eines Gerichtsbescheides verzichtet hat.

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Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.

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Die Klage ist zunächst zulässig. Insbesondere besitzen die Kläger im Hinblick auf die hier gem. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte Anfechtungsklage das erforderliche Rechtsschutzinteresse. § 11 Abs. 7 Satz 2 AufenthG kann dem nicht entgegenstehen. Das gilt bereits deshalb, weil der streitgegenständliche Bescheid hinsichtlich des Asylantrags jedenfalls bestandskräftig ist.

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Die Klage ist bereits im Hinblick auf den gestellten Hauptantrag auch begründet.

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Das in Ziff. 6 des Bescheides des Bundesamtes vom 24.11.2016 angeordnete und auf zehn Monate ab dem Tag der Ausreise befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Die streitgegenständliche Regelung findet ihre Rechtsgrundlage nicht in der einzig in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlage des § 11 Abs. 7 AufenthG. Nach § 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 ff. kann das Bundesamt gegen einen Ausländer, dessen Asylantrag – wie hier – nach § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Die Absätze 1 bis 5 des § 11 AufenthG gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach § 11 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten.

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Der Beklagten ist demgemäß auf Rechtsfolgenseite jedenfalls ein Ermessen eröffnet, ob sie gegen die Klägerin ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnet und gegebenenfalls von welcher Dauer (vgl. § 11 Abs. 7 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie in materiell-rechtlicher Hinsicht gem. § 40 VwVfG ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. In Einklang damit erstreckt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle gemäß § 114 Satz 1 VwGO auf die Prüfung, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

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Hier liegen Ermessensfehler im Sinne des § 114 VwGO vor, weil die Beklagte für die Entscheidung wesentliche und inzwischen von den Klägern substantiiert vorgetragene Umstände des Einzelfalles, nämlich den Schutz der Familie aus Art. 6 GG, Art 8 EMRK, ermessensfehlerhaft unberücksichtigt gelassen hat obwohl dies im Rahmen des hier maßgeblichen Entschließungsermessens zwingend zu berücksichtigen ist. Die schutzwürdigen familiären Belange der Kläger ergeben sich im Wesentlichen aus dem Umstand, dass sie im Inland familiäre Beziehungen zu deutschen Staatsangehörigen in unmittelbarer Verwandtschaft haben. Der durch Einbürgerungsurkunde vom 02.08.2016 als deutscher Staatsangehöriger ausgewiesene B.      B1.       ist der Vater des Klägers zu 2), was durch die Vaterschaftsanerkennung vom 16.05.2017 bei der Stadt Köln (vgl. Gerichtsakte, Bl. 60) nachgewiesen wurde. Ausweislich notarieller Urkunde vom 28.10.2015 haben die Klägerin zu 1) und der Vater des Klägers zu 2) übereinstimmend erklärt, die gemeinsame elterliche Sorge für den Kläger zu 2) von Geburt an ausüben zu wollen. Auch faktisch besteht ein regelmäßiger Kontakt zwischen dem Vater und dem Kläger zu 2). Darüber hinaus zahlt der Vater einen monatlichen Barunterhalt in Höhe von 100,00 € für den Kläger zu 2). Ferner ist die Klägerin zu 1) die Mutter ihrer am 14.07.2017 in Köln geborenen Tochter M.       O.       , die ausweislich ihres Reisepasses vom 07.08.2017 der Stadt Köln deutsche Staatsangehörige und ebenfalls Kind des Herrn B1.       ist, was im Hinblick auf eine etwaige räumliche Trennung der Familie im Rahmen der hier streitigen Ermessensentscheidung Berücksichtigung finden muss.

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Unbeachtlich für die Beurteilung der streitgegenständlichen Regelung ist, von welchem Sachverhalt das Bundesamt im Zeitpunkt seiner Entscheidung ausgehen musste. Denn gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich.

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Da die Klage bereits mit ihrem primär gestellten Antrag Erfolg hat, kommt es auf die hilfsweise gestellten Klageanträge nicht mehr an.

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Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.